Biozide
Biozidprodukte sind Zubereitungen, die dazu dienen, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen (Schädlinge wie Motten, Holzwürmer, Mäuse etc.) abzuschrecken, unschädlich zu machen oder zu zerstören. Schädigungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Baumaterialien (Holz) und anderen Produkten sollen damit verhindert werden. Biozidprodukte können einen oder mehrere Biozid-Wirkstoffe enthalten.
Beantragung der Zulassung
Die bestehende Biozid-Meldeverordnung ist noch bis Mai 2010 gültig. Hersteller und Importeure müssen gemäß dieser Verordnung alle auf dem deutschen Markt vertriebenen Biozidprodukte bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) anmelden. Außerdem müssen sie die Rezepturen für alle in Deutschland vertriebenen Biozidprodukte beim BfR melden (s.u.). Die Meldeverordnung ist eine Übergangsregelung. Sie ermöglicht bis zum Inkrafttreten der Zulassungspflicht für Biozidprodukte die Überwachung von Biozidprodukten, die auf dem deutschen Markt vertrieben werden.
Nach Aufnahme des in einem Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffes in Anhang I oder IA der RL 98/8/EG müssen Hersteller und Importeure eine Zulassung in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat beantragen, bevor sie ihr Produkt in Verkehr bringen können. Das Aufnahmeverfahren für "alte" Biozid-Wirkstoffe findet derzeit statt und soll bis Mai 2010 beendet werden. Nicht aufgenommene Wirkstoffe dürfen anschließend nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Die deutsche Zulassungsbehörde ist ebenfalls die BAuA. Das BfR hat dann die Aufgabe, Biozid-Produkte vor einer Zulassung bzw. einer gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen anderer EU-Mitgliedsstaaten hinsichtlich ihres gesundheitlichen Risikos, der analytischen Überwachungsmethoden und einer möglichen Resistenzentwicklung zu bewerten.
Die Meldepflicht für Rezepturen beim BfR für die Dokumentation in der BfR-Giftinformationsdatenbank besteht fort (s.u.).
Hersteller, die für ihr Produkt eine Zulassung beantragen wollen, wenden sich bitte direkt an die Gruppe 5.3 (Zulassungsverfahren Biozide) der BAuA (chemg@baua.bund.de).
Meldungen von Rezepturen für die BfR-Giftinformationsdatenbank
Wer als Hersteller oder Importeur oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens ein Biozid-Produkt in den Verkehr bringt, muss dem BfR gemäß Chemikaliengesetz § 16e folgendes mitteilen:
- den Handelsnamen
- Angaben über die Zusammensetzung
- die Kennzeichnung
- Hinweise zur Verwendung
- Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und Sofortmaßnahmen bei Unfällen
Ebenso muss der Hersteller oder Importeur jede Veränderung zu diesen Angaben, die für die Behandlung von Erkrankungen, die auf Einwirkungen seines Biozid-Produkts zurückgehen können, mitteilen. Die Mitteilung muss vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder dem Eintritt der Veränderung erfolgen.
Das BfR leitet die Mitteilungen an die Giftinformationszentren der Länder weiter.
Das Formular für die Meldung von Vergiftungen steht zum Herunterladen am Ende der Seite bereit.

