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Rechtliche Grundlagen im Bereich Biozidprodukte

Die Bewertung, Zulassung, Kennzeichnung und Anwendung von Biozid-Produkten ist durch eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen geregelt. Dabei spielen europäische Regularien eine wichtige Rolle.

Europäische Regelungen

Auf europäischer Ebene ist die Prüfung von Wirkstoffen in der Richtlinie 98/8/EG geregelt. Die als geeignet zur Verwendung in Biozid-Produkten angesehenen Wirkstoffe werden im Anhang I dieser Richtlinie gelistet. Die Richtlinie gibt auch die Datenanforderungen und Entscheidungskriterien für die nationale Zulassung von Biozid-Produkten vor. Die Richtlinie 98/8/EG wird innerhalb der nächsten Jahre durch eine neue EU-Verordnung über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten abgelöst, die zurzeit ausgearbeitet wird.

Bei der Bewertung von toxikologischen Eigenschaften für eine Einstufung und Kennzeichnung wird außerdem die EU-Verordnung Nr. 1272/2008 angewandt.

Nationale Regelungen

Auf nationaler Ebene gilt für die Zulassung von Biozidprodukten das Chemikaliengesetz (ChemG), das unter anderem die Zuständigkeiten von Behörden in Deutschland regelt. Näheres wird in einer Reihe von Verordnungen wie der Biozid-Zulassungsverordnung (ChemBiozidZulV) und der Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV) geregelt. Nach ChemG Artikel 16 e müssen die Hersteller bzw. Importeure und Vertreiber von Biozidprodukten dem BfR die Zusammensetzung jedes Produktes mit Verwendungshinweisen und Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und Sofortmaßnahmen bei Unfällen melden (Meldeformulare), damit diese vertraulichen Informationen im Notfall Ärzten bzw. Giftinformationszentren zur Verfügung stehen.

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