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Einteilung von Biozid-Produkten
Biozid-Produkte werden nach ihrem Anwendungszweck in vier Hauptgruppen unterteilt
Hauptgruppe 1: Desinfektionsmittel
Desinfektionsmittel gehören zur Hauptgruppe 1 der Biozid-Produkte (Anhang V der Richtlinie 98/8/EG) und sind gegen Bakterien, Pilze und/oder Viren wirksam.
Desinfektionsmittel werden im privaten, öffentlichen und industriellen Bereich zur Desinfektion von Luft, Wasser (z.B. Schwimmbad, Aquarien, Badewasser), von Oberflächen, Stoffen, Einrichtungsgegenständen und Möbeln eingesetzt.
Für den Lebens- und Futtermittelbereich werden sie z. B. zur Desinfektion von Einrichtungsgegenständen, Behältern, Besteck und Geschirr, Oberflächen und Leitungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Beförderung, Lagerung oder dem Verzehr von Lebens- oder Futtermitteln oder Getränken (einschließlich Trinkwasser) für Menschen und Tiere Verwendung finden, eingesetzt.
Weit verbreitete biozide Wirkstoffe in Desinfektionsmitteln sind Isopropanol, N-Propanol, Ethanol und quartäre (lat. quaternarius = aus je vieren bestehend) Ammoniumverbindungen.
Resistenzen und Hautschädigungen durch unsachgemäße Anwendung von Desinfektionsmitteln
Desinfektionsmittel müssen immer entsprechend den Angaben in der Gebrauchsanleitung verwendet werden. Unsachgemäße Anwendung kann zur Bildung von Resistenzen bei den zu bekämpfenden Schadorganismen führen. Die Desinfektionsmittel sind in diesem Fall wenig oder gar nicht mehr wirksam.
Die gewohnheitsmäßige Anwendung von Desinfektionsmitteln im Privatbereich kann auch zu Schädigungen der Haut führen.
Produktarten in der Hauptgruppe 1 „Desinfektionsmittel“ der Biozid-Produkte
Produktart 1: Biozid-Produkte für die menschliche Hygiene.
Produktart 2: Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie andere Biozid-Produkte
Produktart 3: Biozid-Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich
Produktart 4: Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich
Produktart 5: Trinkwasserdesinfektionsmittel
Schutzmittel gehören zur Hauptgruppe 2 der Biozid-Produkte (Anhang V der Richtlinie 98/8/EG) und dienen dem Schutz von Erzeugnissen und Produkten gegen Schadorganismen.
Produktarten in der Hauptgruppe 2 „Schutzmittel“ der Biozid-Produkte
Produktart 6: Topf-Konservierungsmittel zum Schutz von Fertigerzeugnissen (außer Lebens- und Futtermitteln) in Behältern zur Verlängerung ihrer Haltbarkeit
Produktart 7: Beschichtungsschutzmittel
Produktart 8: Holzschutzmittel, zum Schutz von Holz ab dem Einschnitt im Sägewerk (die Behandlung von Bäumen oder Holz vor Einschnitt im Sägewerk erfolgt durch Pflanzenschutzmittel!) oder Holzerzeugnissen
Produktart 9: Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien
Produktart 10: Schutzmittel für Mauerwerk
Produktart 11: Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen
Produktart 12: Schleimbekämpfungsmittel zum Schutz von Materialien, Einrichtungen und Gegenständen, die in industriellen Verfahren Anwendung finden (z.B. Zellstoff)
Produktart 13: Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten
Holzschutzmittel (Produktart 8)
Holzschutzmittel sind Zubereitungen mit bioziden Wirkstoffen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten sowie gegen holzverändernde Organismen (Bläuepilze). Zu unterscheiden sind
- vorbeugende Holzschutzmittel zur Vermeidung eines Befalls
- bekämpfende Holzschutzmittel gegen einen bereits eingetretenen Befall
Freiwillige Verfahren unter Beteiligung des BfR
Es gibt bereits eine beträchtliche Anzahl von Holzschutzmitteln, auch für den privaten Endverbraucher, die derzeit noch - neben der Bewertung im Rahmen der Biozid-Richtlinie 98/8/EG - in freiwilligen Verfahren hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt geprüft werden.
Diese unter Mitwirkung amtlicher Stellen geprüften Holzschutzmittel sind an den unten genannten Zeichen erkennbar. In den beiden aufgeführten Verfahren ist das BfR derzeit an der gesundheitlichen Bewertung beteiligt.
Prüfverfahren der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e.V.
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Geprüfte Holzschutzmittel zum Schutz von statisch nicht beanspruchten Hölzern sind erkennbar am RAL-Gütezeichen „Holzschutzmittel“ gemäß RAL-GZ 830. |
Das RAL-Verfahren betrifft Holzschutzmittel für den privaten Verbraucher, aber auch gewerblich eingesetzte Mittel, insbesondere dann, wenn damit behandelte Materialien für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich sind.
Registrierverfahren für Bläueschutzmittel
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UBA-Reg.-Nr.: xxxx |
Beim Umweltbundesamt registrierte Bläueschutzmittel sind an der UBA-Reg.-Nr. erkennbar. |
Das Registrierverfahren für Bläueschutzmittel beim Umweltbundesamt (UBA) stellt ein vereinfachtes Bewertungsverfahren dar. Die biozidhaltige Bläueschutzgrundierung wird mit mehreren Deckbeschichtungen versehen. Daher kann eine Exposition und eine gesundheitliche Gefährdung der Allgemeinbevölkerung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Hauptgruppe 3: Schädlingsbekämpfungsmittel
Schädlingsbekämpfungsmittel gehören zur Hauptgruppe 3 der Biozid-Produkte (Anhang V der Richtlinie 98/8/EG) und dienen der Bekämpfung und Abwehr von Schadorganismen und Lästlingen (Mäuse, Ratten und andere Nagetiere, Insekten, Gliedertiere, Würmer, etc).
Infektionsschutzgesetz
Bislang sind Schädlingsbekämpfungsmittel im Infektionsschutzgesetz – zusätzlich zur Biozid-Richtlinie – geregelt. Darin ist festgelegt, dass im Rahmen der amtlichen Schädlingsbekämpfung nach §18 Infektionsschutzgesetz nur Mittel eingesetzt werden dürfen, die vom BfR (bis 31.10.2002 BgVV) und vom Umweltbundesamt geprüft wurden und in der Liste der geprüften und anerkannten Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von tierischen Schädlingen amtlich bekannt gemacht wurden.
Produktarten in der Hauptgruppe 3 „Schädlingsbekämpfungsmittel“ der Biozid-Produkte
Produktart 14: Rodentizide
Produktart 15: Avizide
Produktart 16: Molluskizide
Produktart 17: Fischbekämpfungsmittel
Produktart 18: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden
Produktart 19: Repellentien und Lockmittel
Die Zulassung und der Einsatz von Bekämpfungsmitteln gegen Vögel (Produktart 15) und Fische (Produktart 17) sind in Deutschland aus Tierschutzgründen nicht vorgesehen.
Hauptgruppe 4: Sonstige Biozid-Produkte
Produktarten in der Hauptgruppe 4 „Sonstige Biozidprodukte“
Produktart 20: Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel
Produktart 21: Antifouling-Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen an Wasserfahrzeugen und anderen im Wasser eingesetzten Bauten
Produktart 22: Flüssigkeiten für Einbalsamierung und Taxidermie
Produktart 23: Produkte gegen sonstige Wirbeltiere
Stellungnahmen
(2 Dokumente)| Datum | Titel | Größe |
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08.05.2006 Stellungnahme Nr. 030/2006 des BfR |
Triclosan nur im ärztlichen Bereich anwenden, um Resistenzbildungen vorzubeugen |
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31.03.2003 Stellungnahme des BfR |
Übergangsregelung für Holzschutzmittel bis zur vollständigen Umsetzung der Biozid-Richtlinie |
23.1 KB
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Publikationen - BfR-Wissenschaft
(1 Dokument)| Datum | Titel | Größe |
|---|---|---|
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22.12.2008 BfR-Wissenschaft 08/2008 |
Humanexposition bei Holzschutzmitteln |
656.1 KB
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