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Neuartige Lebensmittel (Novel Food)

Der Begriff „Neuartige Lebensmittel (Novel Foods)“ ist definiert in der Verordnung (EU) 2015/2283 („Novel Food-Verordnung“), die die Verordnungen (EG) 258/97 und (EG) 1852/2001 ersetzt.

Definition von neuartigen Lebensmitteln gemäß der Novel Food-Verordnung
Danach sind neuartige Lebensmittel solche, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der folgenden Lebensmittelkategorien fallen:

  • Lebensmittel mit neuer oder gezielt veränderter Molekularstruktur  (soweit diese Struktur in der Europäischen Union vor dem 15. Mai 1997 nicht in Lebensmitteln oder als Lebensmittel verwendet wurde,)
  • Lebensmittel, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden
  • Lebensmittel, die aus Materialien mineralischen Ursprungs bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden
  • Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Europäischen Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits gewonnen wurde
    • mithilfe herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, oder
    • nicht herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, sofern diese Verfahren nicht bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels bewirken, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen
  • Lebensmittel, die aus Tieren oder deren Teilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, ausgenommen Tiere, die mithilfe von vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union zur Lebensmittelerzeugung verwendeten herkömmlichen Zuchtverfahren gewonnen wurden, sofern die aus diesen Tieren gewonnenen Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Europäischen Union haben
  • Lebensmittel, die aus von Tieren, Pflanzen, Mikroorganismen, Pilzen oder Algen gewonnenen Zell- oder Gewebekulturen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden
  • Lebensmittel, bei deren Herstellung ein vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union für die Herstellung von Lebensmitteln nicht übliches Verfahren angewandt worden ist, das bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur eines Lebensmittels bewirkt, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen,
  • Lebensmittel, die aus technisch hergestellten Nanomaterialien im Sinne der Definition unter Buchstabe f dieses Absatzes bestehen,
  • Vitamine, Mineralstoffe und andere Stoffe, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 oder der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 verwendet werden, sofern
    • ein Herstellungsverfahren, das vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurde, gemäß Buchstabe a Ziffer vii dieses Absatzes angewandt wurde oder
    • sie technisch hergestellte Nanomaterialien im Sinne der Definition unter Buchstabe f dieses Absatzes enthalten oder daraus bestehen
  • Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union ausschließlich in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wurden, sofern sie in anderen Lebensmitteln als Nahrungsergänzungsmitteln gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/46/EG verwendet werden sollen

Auch traditionelle Lebensmittel aus einem Land außerhalb der Europäischen Union (Drittland), die in Europa vor 1997 nicht in nennenswertem Umfang verzehrt wurden, unterliegen ebenfalls der Novel Food-Verordnung (z.B. Baobab-Fruchtfleisch).

Genehmigung von neuartigen Lebensmitteln nach der Novel Food-Verordnung
Nur zugelassene und in der Liste der Europäischen Union aufgeführte neuartige Lebensmittel dürfen nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Diese Liste der für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union zugelassenen neuartigen Lebensmittel („Unionsliste“) wird von der Europäischen Kommission erstellt und fortlaufend aktualisiert. Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung eines neuartigen Lebensmittels und seine Aufnahme in die Unionsliste durch die EU-Kommission ist, dass das Lebensmittel auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten kein Sicherheitsrisiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringt.

Für das Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln sind grundsätzlich zwei verschiedene Verfahren vorgesehen:

  • Genehmigungsverfahren nach Artikel 10 der Novel Food-Verordnung (EU) 2015/2283

    Das Verfahren für die Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Europäischen Union und die Aktualisierung der Unionsliste gemäß Artikel 9 wird entweder von der EU-Kommission selbst oder auf Antrag eines Antragsstellers an die EU-Kommission eingeleitet. Ein Antrag auf Zulassung muss u.a. auch wissenschaftliche Daten enthalten, die belegen, dass das neuartige Lebensmittel kein Sicherheitsrisiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringt.
  • Mitteilungsverfahren für traditionelle Lebensmittel aus Drittländern nach Artikel 14 und 16 der Novel Food-Verordnung (EU) 2015/2283.

    Antragsteller, die ein traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in der Europäischen Union in Verkehr zu bringen beabsichtigen, können der EU-Kommission diesbezüglich eine Meldung übermitteln, statt das in Artikel 10 genannte Genehmigungsverfahren zu befolgen.

    Im Mitteilungsverfahren belegt der Antragsteller die Sicherheit des traditionellen Lebensmittels durch Daten über die Zusammensetzung. Weiterhin müssen Erfahrungen mit der Verwendung über mindestens 25 Jahre hinweg belegt werden. Dabei muss das Lebensmittel Bestandteil der üblichen Ernährung einer bedeutenden Anzahl von Personen sein.

Elektronische Anträge sind an die EU-Kommission zu richten.

Weitere Informationen zur Novel Food-Verordnung sowie zur Einstufung eines Lebensmittels als Neuartiges Lebensmittel sind auf den Webseiten der Europäischen Kommission (im so genannten Novel Food Katalog) sowie des BVL zu finden.

Beteiligung des BfR
Die nach der Novel Food-Verordnung zuständige Stelle ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Auf nationaler Ebene ist für Deutschland das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (BVL) zuständig. Bei Anfragen des BVL an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) nimmt das BfR eine Risikobewertung vor. Ziel dieser ist es zu bewerten, ob begründete, die Sicherheit betreffende Einwände zum fraglichen Lebensmittel bestehen. Das BfR leitet seine Risikobewertung im Rahmen des Mitteilungsverfahrens an das BVL weiter.

Unionsliste für neuartige Lebensmittel der EU
Die Zulassung eines neuartigen Lebensmittels und seine Aufnahme in die Unionsliste durch die EU-Kommission hängt von folgenden Bedingungen ab:

  1. Das Lebensmittel bringt auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten kein Sicherheitsrisiko für die menschliche Gesundheit mit sich;
  2. durch die beabsichtigte Verwendung des Lebensmittels werden Verbraucher nicht irregeführt, insbesondere dann, wenn das Lebensmittel ein anderes ersetzen soll und eine bedeutende Veränderung des Nährwerts vorliegt;
  3. sofern das Lebensmittel ein anderes Lebensmittel ersetzen soll, unterscheidet es sich nicht derart von jenem Lebensmittel, dass sein normaler Verzehr für den Verbraucher in Bezug auf die Ernährung nachteilig wäre.

Die Unionsliste enthält alle bereits in der Europäischen Union zugelassenen neuartigen Lebensmittel. Sie listet ihre Nutzungsbedingungen, Kennzeichnungsanforderungen und ihre Spezifikationen auf. Alle Zulassungen sind allgemein, d.h. EU-weit gültig. Die Liste wird kontinuierlich von der Europäischen Kommission durch Hinzufügen neu zugelassener neuartiger Lebensmittel aktualisiert.

Stellungnahmen, die von der Europäischen Lebensmittelbehörde (EFSA) im Rahmen der Novel Food-Verordnung erstellt wurden, sind auf der EFSA-Webseite veröffentlicht.

Weitere Informationen zur Regelung von Nanomaterialien erhalten Sie hier.

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Stellungnahmen

 (1)
Datum Titel Größe
14.09.2001
Aktualisierte Stellungnahme des BgVV
Brotaufstriche mit Zusatz von Phytostanolestern 54.6 KB
PDF-Datei

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Fragen und Antworten

 (1)
Datum Titel Größe
25.06.2007
FAQ des BfR
Fragen und Antworten zu Pflanzensterinen 86.3 KB
PDF-Datei

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Information

 (1)
Datum Titel Größe
28.09.2006
Aktualisierte Information Nr. 045/2006 des BfR
Können Noni-Säfte die Gesundheit schädigen? 100.4 KB
PDF-Datei

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Publikationen - BfR-Wissenschaft

 (1)
Datum Titel Größe
25.06.2007
BfR-Wissenschaft 02/2007
Lebensmittel mit Pflanzensterinzusatz in der Wahrnehmung der Verbraucher - Projektbericht über ein Gemeinschaftsprojekt der Verbraucherzentralen und des BfR 720.2 KB
PDF-Datei

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Sonstige Dokumente

 (1)
Datum Titel Größe
25.06.2007
Gemeinsame Pressemittelung der Verbraucherzentrale und des BfR
Cholesterinsenkende Lebensmittel: Teuer, meist überflüssig - und trotzdem gekauft 147.0 KB
PDF-Datei

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