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BgVV: Weitere Maßnahmen zur Reduzierung des BSE-Risikos erforderlich
03/2001, 17.01.2001
Institut fordert, die Definition von spezifiziertem Risikomaterial zu erweitern und die Alterseinschränkung aufzuheben
Die Europäische Kommission definiert "spezifiziertes Risikomaterial" im Sinne des Risikos einer BSE-Übertragung derzeit als "Schädel (einschließlich Hirn und Augen), Mandeln und Rückenmark von über zwölf Monate alten Rindern [...]". Aus Gründen des vorsorglichen Gesundheitsschutzes hält es das BgVV für erforderlich, nicht nur das Rückenmark, sondern die gesamte Wirbelsäule als Risikomaterial zu betrachten und die Alterseinschränkung aufzuheben. Bereits in der vergangenen Woche hatte das Institut gefordert, künftig auf die in der EU vorgeschriebene Spaltung des Tierkörpers im Schlachtprozess zu verzichten, um das Risiko einer Kontamination von Fleisch gesunder Tiere mit BSE-Erregern zu verringern. Die Ausdehnung der BSE-Schnelltests auf über 24 Monate alte Rinder hält das BgVV für sinnvoll.
Als Risikomaterial gelten bei übertragbaren spongiformen Erkrankungen (Transmissible Spongiforme Encephalopathies) alle Organe und Körperteile, bei denen zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Infektion BSE-Infektiosität nachgewiesen werden konnte. Die Risikomaterialentscheidung der Europäischen Kommission macht den Begriff des "spezifizierten Risikomaterials" vom Lebensalter der Tiere abhängig. Die in der Entscheidung festgelegten Lebensalter berücksichtigen den frühesten Zeitpunkt, zu dem eine Infektiosität bisher nachgewiesen werden konnte, und beinhalten außerdem einen zeitlichen Sicherheitszuschlag. Der Zeitpunkt der Infektiosität eines Organs oder Körperteils wurde bestimmt
- durch die Verimpfung erregerhaltigen Materials an konventionelle Mäuse - eine Testmethode, deren Empfindlichkeit nach heutiger wissenschaftlicher Übereinstimmung nicht ausreicht;
- durch die Verimpfung an Kälber - eine empfindlichere Untersuchung, die allerdings an vergleichsweise geringen Tierzahlen durchgeführt wurde, und
- durch das "Infektionsmuster", d.h. das altersmäßige Auftreten von klinischen BSE-Erkrankungen bei Rindern.
Gerade diese Altersverteilung kann sich aber durch die breite Anwendung der BSE-Schnelltests ändern. Auch vor dem Hintergrund der Diskussion um eine mögliche Beteiligung von Milchaustauschern am Infektionsgeschehen könnte mit einer gewissen Anzahl jüngerer infektiöser Tiere gerechnet werden. Wegen der offenen wissenschaftlichen Fragen zur Übertragung und zur Ausbreitung des Erregers empfiehlt das BgVV deshalb, die Definition bestimmter Körperteile als "spezifiziertes Risikomaterial" aus Vorsorgegründen künftig ohne Altersbeschränkung auf alle Rinder anzuwenden und zwar in allen Ländern, in denen BSE-Fälle aufgetreten sind.
Darüber hinaus hält es das BgVV für erforderlich, die Definition von Risikomaterial zu erweitern. Nicht nur das Rückenmark, sondern die komplette Wirbelsäule sollte als Risikomaterial eingestuft werden, da das Rückenmark in seiner funktionellen Einheit nicht von der Wirbelsäule zu trennen ist und im Schlachtprozess durch die Spaltung der Wirbelsäule die Gefahr der Kontamination von BSE-freiem Fleisch besteht (s. bgvv-Pressedienst 02/2001 vom 10. Januar).
Bei derzeit rund 180.000 klinisch an BSE erkrankten Tieren in Großbritannien waren bislang nur rund 50 Tiere (0,03 %) jünger als 30 Monate. Die breite Anwendung von Schnelltests hat in den letzten Wochen gezeigt, dass sie BSE-Infektionen bei Rindern teilweise schon vor dem Ausbruch klinischer Symptome anzeigen können. Das BgVV hält eine Ausdehnung der Tests auf über 24 Monate alte Rinder deshalb für sinnvoll. Bei einer weiteren Absenkung des Testalters wäre allerdings nach Ansicht des Instituts bei der heute vorhandenen Sensibilität der BSE-Schnelltests nur mit seltenen (positiven) Zufallsbefunden zu rechnen.
Schliesslich weist das BgVV die Länderbehörden darauf hin, dass die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Catgut, das aus Rinderrisikomaterial hergestellt wurde, innerhalb der EU ab sofort verboten ist. Catgut wird als chirurgisches Nahtmaterial verwendet. Es wird aus Tierdärmen hergestellt und hat die positive Eigenschaft, sich im Laufe der Wundheilung von selbst aufzulösen. Es wird deshalb in der Veterinärmedizin im Körper als Nahtmaterial verwendet und konnte in der Vergangenheit auch aus Rinderdärmen hergestellt werden. Da Catgut kein Tierarzneimittel ist, benötigt der Hersteller für das Inverkehrbringen keine Zulassung durch das BgVV. Die Überprüfung der Einhaltung des Verbotes durch die Hersteller von Catgut zur Anwendung in der Veterinärmedizin fällt damit in die Zuständigkeit der Bundesländer.