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Fragen und Antworten zu Nahrungsergänzungsmitteln

01/1999, 01.02.1999

Merkblatt des BgVV informiert Hersteller und Verbraucher

Herstellung und Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln in Deutschland nehmen zu. Da eine gesonderte lebensmittelrechtliche Regelung für diese Produkte nicht besteht, haben in- und ausländische Hersteller ein wachsendes Informationsbedürfnis. Auch der Verbraucher ist wegen der Vielzahl der angebotenen Produkte sowie der oftmals nicht belegbaren Wirkversprechen verunsichert. Das jetzt erschienene Merkblatt des BgVV definiert den Begriff des Nahrungsergänzungsmittels und gibt Auskunft darüber, was bei der Herstellung bzw. dem Inverkehrbringen entsprechender Produkte zu beachten ist.

Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, die einen oder mehrere Nährstoffe in konzentrierter Form enthalten (überwiegend Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente) und üblicherweise eine lebensmitteluntypische Form (Tabletten, Kapseln etc.) aufweisen. Die in Deutschland als Tagesdosis akzeptierten Höchstmengen an Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen in derartigen Produkten sind dem Merkblatt zu entnehmen. Nahrungsergänzungsmittel sollten als "Nahrungsergänzungsmittel" deklariert werden (Verkehrsbezeichnung) und eine eindeutige Verzehrsempfehlung (Tagesmenge) aufweisen.

In der Regel sind Nahrungsergänzungsmittel Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, für die die Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) gelten. Sie unterliegen generell keiner Zulassungspflicht, wenn sie den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Ausnahmen sind - wie in dem Merkblatt erläutert wird - Nahrungsergänzungsmittel, die einem diätetischen Zweck dienen oder neuartige Lebensmittel sind. Solche Produkte unterliegen einer Anzeige- bzw. Zulassungspflicht.

Der Hersteller ist verantwortlich für die gesundheitliche Unbedenklichkeit seiner Erzeugnisse und die Einhaltung der §§ 17 und 18 LMBG, wonach irreführende oder krankheitsbezogene Aussagen über ein Lebensmittel verboten sind.

Inhaltsstoffe, die zulassungspflichtig sind und bisher nicht zugelassen wurden, bedürfen eines Antrages auf Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG (Deutschland und Nicht-EU-Staaten) bzw. der Beantragung einer Allgemeinverfügung nach § 47a LMBG (EU-Staaten). Zu einem solchen Antrag gehören Angaben zu ernährungsmedizinischen und toxikologischen Gesichtspunkten, um mögliche Gesundheitsgefahren ausschließen zu können.

Mit der Herausgabe des Merkblattes informiert das BgVV darüber, welche Produkte Nahrungsergänzungsmittel sein können. Darüberhinaus werden immer wieder Produkte mit pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffen und krankheitsbezogenen Werbeaussagen als Nahrungsergänzungsmittel angeboten. Solche Produkte sind in Deutschland als Arzneimittel zulassungspflichtig. Der Vertrieb derartiger Produkte als Nahrungsergänzungsmittel wird von den zuständigen Überwachungsbehörden der Bundesländer in der Regel kurzfristig unterbunden. Das BgVV vertritt die Meinung, daß eine ausgewogene und vollwertige Ernährung in der Regel ausreicht, den Körper mit allen notwendigen Nährstoffen zu versorgen. Ob ein vom Verbraucher erwarteter Nutzen wie z.B. eine Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens durch den Verzehr von Nahrungsergänzungsmitteln erreicht werden kann, ist zweifelhaft.

Eine Ausnahme bilden Jod und Folsäure. Für beide läßt sich in Deutschland ein Mangel belegen, der gesundheitliche Auswirkungen haben kann. Das gilt besonders für Schwangere bzw. Frauen mit Kinderwunsch, die zusätzlich Jod und Folsäure benötigen. Allgemein wird der Gebrauch von jodiertem Speisesalz in Haushalt und Gemeinschaftsverpflegung sowie bei der Herstellung von Lebensmitteln, insbesondere Brot, Backwaren und Wurst, empfohlen. (Bereits erschienene Pressedienste zu diesen Themen siehe Fußnote)

Das Merkblatt "Fragen und Antworten zu Nahrungsergänzungsmitteln" ist kostenlos und kann schriftlich oder per Fax in der Pressestelle des BgVV angefordert werden.

Wichtiger Hinweis
Das Merkblatt ist inzwischen vergriffen und kann nicht mehr bestellt werden

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