Umleitungen
Darum geht es:
Pflanzenschutzmittel werden eingesetzt, um Pflanzen vor Schaderregern und konkurrierenden Wildkräutern zu schützen. Auch wenn zugelassene Pflanzenschutzmittel sachgerecht und bestimmungsgemäß angewendet werden, können Rückstände im Erntegut und in den daraus gewonnenen Lebens- und Futtermitteln verbleiben. Um sicherzustellen, dass Rückstände die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher weder bei lebenslanger täglicher Aufnahme noch bei einmaligem Verzehr großer Lebensmittelmengen schädigen können, nimmt das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung) im Rahmen der Zulassung eine umfangreiche gesundheitliche Bewertung der Pflanzenschutzmittel vor und erarbeitet auf dieser Basis Vorschläge für Rückstandshöchstgehalte. Die Festlegung zulässiger Mengen eines Wirkstoffes, die ein Lebensmittel enthalten darf, folgt dabei dem ALARA-Prinzip („As Low As Reasonably Achievable“ englisch für „so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar“).
Rückstandshöchstgehalte sind maximal zulässige Konzentrationen für Pflanzenschutzmittelwirkstoffe und deren Abbauprodukte, die im Lebensmittel verbleiben dürfen. Sie werden nicht allein aufgrund der gesundheitlichen Risikobewertung festgelegt, sondern berücksichtigen auch die gute landwirtschaftliche Praxis. Die Einhaltung eines Rückstandshöchstgehalts entscheidet darüber, ob ein Lebensmittel verkehrsfähig ist oder vom Markt genommen werden muss.
Vor diesem Hintergrund hat das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung häufig gestellte Fragen und Antworten zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, zur Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten und zu den Konsequenzen möglicher Überschreitungen zusammengefasst.
Fragen und Antworten zu Pflanzenschutzmittelrückständen in Lebensmitteln
Pflanzenschutzmittel sollen Pflanzen oder Teile von Pflanzen, einschließlich Frischobst, Gemüse und Samen, vor Schaderregern wie Pilzen, Unkräutern oder Schadorganismen schützen. Sie werden außerdem eingesetzt, um den Ernteertrag zu sichern, das Erntegut während der Lagerung und des Transportes zu schützen und eine gute Lebensmittelqualität zu gewährleisten. Im ökologischen Landbau werden zwar weniger Pflanzenschutzmittel eingesetzt als in der konventionellen Landwirtschaft, völlig ohne chemische Pflanzenschutzmittel kommen aber auch ökologisch arbeitende Landwirtinnen und -wirte nicht aus.
Wirkstoffe sind chemische Elemente und deren Verbindungen oder Mikroorganismen mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schaderreger auf Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. Pflanzenschutzmittel sind handelsübliche Zubereitungen, die als Ge-misch oder Lösung einen oder mehrere Wirkstoffe sowie einen oder mehrere Formulierungshilfsstoffe enthalten können.
Eine Übersicht der in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel ist über die Online-Datenbank des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVLkurz fürBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) möglich (Externer Link:https://psm-zulassung.bvl.bund.de/psm/jsp/). Hierüber ist auch ersichtlich, welche und wie viele Wirkstoffe in einem Pflanzenschutzmittel enthalten sind. Darüber hinaus veröffentlicht das BVLkurz fürBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auch einmal jährlich eine generelle Übersicht zum Absatz an Pflanzenschutzmitteln in Deutschland.
Die jeweils aktuellen Angaben finden sich auf der Homepage des BVLkurz fürBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: Externer Link:https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/01_meldungen_par_64/meld_par_64_2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Bevor Pflanzenschutzmittel im Handel angeboten und in der Landwirtschaft angewendet werden dürfen, müssen sie in Deutschland zugelassen sein. Die Zulassung wird für eine spezielle Zweckbestimmung (Indikation) erteilt, also zur Bekämpfung eines bestimmten Schaderregers an bzw. in einer Kulturpflanze. Man spricht deshalb von einer „Indikationszulassung“.
Die Bewertung der Risiken, die sich aus der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels ergeben können, wird gemäß den geltenden EU-Regelungen von einem EU-Mitgliedsstaat stellvertretend für die Mitgliedsstaaten einer Zone vorgenommen. Das Gebiet der EU ist hierfür in drei Zonen unterteilt, wobei Deutschland Teil der zentralen Zone ist. Die Mitgliedsstaaten der jeweiligen Zone wirken über Kommentierungen an der Bewertung des Pflanzenschutzmittels direkt mit. Die eigentliche Zulassung des Pflanzenschutzmittels erfolgt national. In Deutschland wird sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVLkurz fürBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) erteilt. Am Zulassungsverfahren wirken das Julius Kühn-Institut - Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (JKIkurz fürJulius Kühn-Institut), das Umweltbundesamt (UBAkurz fürUmweltbundesamt) und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung) mit und führen Teilbewertungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch. Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung bewertet die gesundheitlichen Risiken für Verbraucher, Anwender, Anwohner und zufällig Beteiligte. (mehr Informationen in unseren Externer Link:FAQ zu Pflanzenschutzmittel-Zulassungsverfahren)
Wirkstoffe werden nicht national zugelassen, sondern auf EU-Ebene nach einer umfassenden gemeinschaftlichen Bewertung unter Beteiligung aller Mitgliedsstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSAkurz fürEuropean Food Safety Authority (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit)) für den Einsatz in Pflanzenschutzmitteln im Rahmen einer Verordnung genehmigt. Nach der Genehmigung stehen diese Wirkstoffe grundsätzlich für die Zulassung und Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zur Verfügung.
Als Pflanzenschutzmittelrückstände werden die auf bzw. in einem Lebensmittel zurückbleibenden Reste von Wirkstoffen und deren Abbauprodukte bezeichnet. Abbauprodukte können im pflanzlichen Stoffwechsel gebildet werden oder zum Beispiel auch unter Einwirkung von Sonnenlicht entstehen.
Rückstände auf Ernteprodukten lassen sich selbst bei guter landwirtschaftlicher Praxis und sachgerechtem, bestimmungsgemäßem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht völlig vermeiden. Pflanzenschutzmittel werden zu unterschiedlichen Zeiten während der Vegetationsperiode eingesetzt. Ihre Wirkstoffe werden unterschiedlich rasch abgebaut. Insbesondere dann, wenn Pflanzenschutzmittel kurz vor der Ernte eingesetzt werden oder wenn ihre Wirkstoffe eher langlebig sind, muss zum Erntezeitpunkt mit Rückständen gerechnet werden. Diese müssen aber so niedrig sein, dass sie die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht gefährden.
Pflanzenschutzmittelrückstände in Lebensmitteln sind bis zum jeweils gesetzlich Rückstandshöchstgehalt erlaubt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind bei Einhaltung der zulässigen Rückstandshöchstgehalte nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht zu erwarten.
Rückstände von Pflanzenschutzmitteln können in pflanzlichen Lebensmitteln vorkommen. Auch Lebensmittel, die vom Tier stammen, können solche Rückstände aufweisen, wenn die Tiere zuvor pflanzliches Futter aufgenommen haben, das Rückstände von Pflanzenschutzmitteln enthalten hat.
Die Grundsätze für die Durchführung der „guten landwirtschaftlichen Praxis“, auch bezeichnet als „gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz“, sind als Handlungsanweisungen zu verstehen und gelten für jeden, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt. Sie schreiben vor, dass Pflanzenschutzmittel standort-, kultur- und situationsbezogen eingesetzt werden und dass ihr Einsatz auf das notwendige Maß beschränkt wird. Die Mittel sollen nur eingesetzt werden, wenn ein „bekämpfungswürdiger“ Befall vorliegt. Die erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen müssen sachgerecht durchgeführt und dokumentiert werden.
Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung ist als Benehmensbehörde am Zulassungsverfahren beteiligt. Es stimmt der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels unter anderem nur zu, wenn die Rückstände, die nach sachgerechter Anwendung auf Lebensmitteln verbleiben können, nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand gesundheitlich unbedenklich sind und geeignete Analysenmethoden existieren, mit denen die Rückstände überwacht werden können. Die sachgerechte Anwendung darf auch nicht zu unannehmbaren Auswirkungen auf Anwender, Arbeiter, Nebenstehende und Anwohner führen. Das Votum des BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung wird bei der Entscheidung über die Zulassung berücksichtigt.
Um ein mögliches Verbraucherrisiko durch Pflanzenschutzmittelrückstände zu ermitteln, führt das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung eine gesundheitliche Risikobewertung durch. Dabei werden zwei Faktoren berücksichtigt: Der toxikologische Referenzwert für die Aufnahme des Pflanzenschutzmittelwirkstoffes sowie die Menge des Wirkstoffes, die Verbraucherinnen und Verbraucher über belastete Produkte aufnehmen. Diese Aufnahmemenge wird als „Exposition“ bezeichnet.
Die toxische Wirkung wird auf der Basis von Studienergebnissen ermittelt. Meist handelt es sich dabei um tierexperimentelle Studien, die Auskunft über die akute, subakute und chronische Toxizität eines Pflanzenschutzmittelwirkstoffes geben. Sie liefern u. a. auch Informationen zu möglichen erbgutschädigenden (gentoxischen), krebsauslösenden (kanzerogenen) und die Fortpflanzung beeinträchtigenden (reproduktionstoxischen) Eigenschaften. Aus diesen Studien werden im Rahmen der EU-Wirkstoffprüfung zwei wichtige gesundheitsbasierte Referenzwerte abgeleitet: die Akute Referenzdosis (ARfDkurz fürAcute Reference Dose (akute Referenzdosis)) und die akzeptable tägliche AufnahmemengeADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge) - Acceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)Zum Glossareintrag (engl. Acceptable Daily Intake, ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge) - Acceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)Zum Glossareintrag). Die ARfDkurz fürAcute Reference Dose (akute Referenzdosis) bezieht sich auf die sofortige (akute), der ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge) - Acceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)Zum Glossareintrag-Wert auf die chronische (lebenslange) Wirkung einer Substanz.
ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge) - Acceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)Zum Glossareintrag steht für „Acceptable Daily Intake“ (akzeptable tägliche AufnahmemengeADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge) - Acceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)Zum Glossareintrag) und gibt die Menge eines Stoffes an, die eine Verbraucherin oder ein Verbraucher täglich und ein Leben lang ohne erkennbares Gesundheitsrisiko aufnehmen kann. Der ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge) - Acceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)Zum Glossareintrag-Wert wird zur Bewertung des chronischen Risikos verwendet.
Die Akute Referenzdosis (ARfDkurz fürAcute Reference Dose (akute Referenzdosis)) ist als die Substanzmenge definiert, die eine Verbraucherin oder ein Verbraucher im Verlauf eines Tages ohne erkennbares Gesundheitsrisiko mit der Nahrung aufnehmen kann. Die ARfDkurz fürAcute Reference Dose (akute Referenzdosis) stellt einen gesundheitsbasierten Referenzwert t für die Kurzzeit-ExpositionExpositionZum Glossareintrag von Personen dar.
Um toxikologische Referenzwerte für die wissenschaftliche Risikobewertung abzuleiten, wertet das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung dafür geeignete Studien aus. Dazu gehören u. a. Studien an Versuchstieren. Durch diese wird experimentell die Dosis ohne erkennbare schädliche Wirkung (No Observed Adverse Effect Level, NOAEL) für die empfindlichste Tierart (Spezies) und das empfindlichste Geschlecht ermittelt. Zur Ableitung der ARfDkurz fürAcute Reference Dose (akute Referenzdosis) werden meist Kurzzeitstudien verwendet. Der ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge) - Acceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)Zum Glossareintrag-Wert wird aus Toxizitätsstudien abgeleitet, in denen chronische Endpunkte untersucht wurden. Häufig handelt es sich dabei um Kanzerogenitäts- bzw. Reproduktions- oder Mehrgenerationenstudien. Die aus den relevanten Studien abgeleitete Dosis ohne erkennbare schädliche Wirkung wird noch durch einen so genannten (Un-) Sicherheitsfaktor geteilt, der Unterschiede zwischen den Arten (d. h. Tier und Mensch) ebenso berücksichtigt wie Unterschiede zwischen Individuen (d. h. den einzelnen Menschen). Meist wird dafür insgesamt ein Faktor von 100 verwendet.
Die Exposition von Verbraucherinnen und Verbrauchern über die Nahrung (Aufnahmemenge) wird aus der Höhe des Rückstands im Lebensmittel und aus der üblicherweise verzehrten Menge des Lebensmittels ermittelt. Die Konzentration des Rückstands im Lebensmittel wird aus Studien abgeleitet, in denen das Pflanzenschutzmittel unter Realbedingungen angewendet wurde (überwachte Rückstandsversuche). Verzehrmengen stehen aus sogenannten Verzehrstudien zur Verfügung.
Die von Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland üblicherweise verzehrten Lebensmittelmengen wurden in zwei Verzehrstudien ermittelt: Zum einen werden die Ergebnisse der so genannten VELS-Studie verwendet, einer Verzehrstudie an deutschen Kindern im Alter von zwei bis vier Jahren, die im Jahr 2005 veröffentlicht wurde. Diese Bevölkerungsgruppe ist wegen der vergleichsweisen hohen Nahrungsaufnahme im Verhältnis zum geringen Körpergewicht als besonders empfindlich einzustufen. Zum anderen werden Verzehrdaten für die 14- bis 80-jährige Bevölkerung in Deutschland genutzt, die in der Nationalen Verzehrstudie II (NVS II) erhoben wurden. Die Verzehrgewohnheiten von Kindern in Deutschland wurden inzwischen erneut erhoben, außerdem existieren zusätzliche Verzehrdaten für 6- bis 17-jährige Jugendliche in Deutschland, die aus der EsKiMo-Studie stammen. Es ist geplant, dass in Deutschland genutzte Verzehrmodell mit diesen Daten zu aktualisieren.
Neben den deutschen Verzehrdaten berücksichtigt das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung auch Verzehrinformationen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, die im Modell EFSAkurz fürEuropean Food Safety Authority (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) PRIMo zusammengefasst sind.
Wenn die Risikobewertung ergibt, dass mit den aus der Anwendung resultierenden Rückständen weder der ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge) - Acceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)Zum Glossareintrag-Wert noch die ARfDkurz fürAcute Reference Dose (akute Referenzdosis) überschritten werden, ist ein gesundheitliches Risiko für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zu erwarten. Nur dann ist eine Zulassung des entsprechenden Pflanzenschutzmittels aus Sicht des gesundheitlichen Verbraucherschutzes zu vertreten.
Eine gesundheitliche Gefährdung ist nicht zu erwarten, wenn die folgenden zwei Bedingungen erfüllt sind:
- Wenn die ermittelte maximale Aufnahmemenge eines Pflanzenschutzmittelrückstands unterhalb der ARfDkurz fürAcute Reference Dose (akute Referenzdosis) bleibt; die maximale Aufnahmemenge wird für jedes Lebensmittel einzeln errechnet und ergibt sich aus dem höchsten in den überwachten Rückstandsversuchen aufgetretenen Rückstands in Verbindung mit der maximalen Verzehrmenge.
- Wenn die ermittelte durchschnittliche Aufnahmemenge eines Pflanzenschutzmittelrückstands unterhalb des ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge) - Acceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)Zum Glossareintrag-Werts bleibt; die durchschnittliche Aufnahmemenge berechnet sich aus dem MedianMedianZum Glossareintrag der Ergebnisse der überwachten Rückstandsversuche in Verbindung mit einer mittleren Verzehrmenge und wird für sämtliche verzehrten Lebensmittel summiert.
Bei krebserregenden Stoffen muss zwischen solchen unterschieden werden, die bekanntermaßen oder wahrscheinlich beim Menschen karzinogen wirken und in Kategorie 1 eingestuft sind und solchen, die in Verdacht stehen, Krebs beim Menschen auslösen zu können und in Kategorie 2 eingestuft sind.
Für Stoffe der Kategorie 1 gelten die Ausschlusskriterien der EU-Pflanzenschutzmittel-Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Diese Stoffe dürfen nur genehmigt werden, wenn die Exposition des Menschen gegenüber diesen Stoffen vernachlässigbar ist.
Bei Stoffen der Kategorie 2, die krebserregend wirken, das Erbgut aber nicht schädigen, liegt der kanzerogenen Wirkung ein Schwellenwert zugrunde, der nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand festgelegt wird. Unterhalb dieses Wertes ist mit einer krebsauslösenden Wirkung nicht zu rechnen.
Aus Sicht der Risikobewertung schließen die geltenden Zulassungskriterien gesundheitliche Risiken für Verbraucherinnen und Verbraucher hinreichend sicher aus. Für Pflanzenschutzmittel hat die Europäische Kommission mit den Zulassungsbestimmungen ein hohes Schutzniveau vorgegeben: Pflanzenschutzmittel dürfen nur zugelassen werden, wenn ihre Rückstände nach Anwendung guter landwirtschaftlicher Praxis nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit haben. Um die Voraussetzungen für eine Zulassung zu erfüllen, müssen für die Wirkstoffe und für die Pflanzenschutzmittel umfangreiche Untersuchungen zur Toxizität, zum Rückstandsverhalten und zur Analytik der Rückstände vorgelegt werden. Pflanzenschutzmittelwirkstoffe gehören damit zu denjenigen chemischen Stoffen, die hinsichtlich möglicher Gefahren und Risiken für die Gesundheit am besten untersucht und charakterisiert sind.
Auf der Grundlage der in den toxikologischen Prüfungen ermittelten schädlichen Wirkungen eines Stoffes und der Dosis-Wirkungsbeziehungen ist es in aller Regel möglich, das Eintreten gesundheitsschädlicher Wirkungen bei einer definierten Exposition zu charakterisieren und zu quantifizieren. Ebenso ist es möglich, Dosisbereiche abzuschätzen, in denen gesundheitsschädliche Wirkungen hinreichend sicher ausgeschlossen werden können.
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann in Einzelfällen ein unangenehmer Geruch auftreten. Es sind aber für Anwohnerinnen und Anwohner nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten, solange zugelassene Pflanzenschutzmittel gemäß guter fachlicher Praxis angewandt werden. Für Fragen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die Pflanzenschutzdienste der jeweiligen Bundesländer zuständig. Eine Übersicht über die amtlichen Auskunftsstellen für Pflanzenschutz der Länder gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVLkurz fürBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit):
Externer Link:http://www.bvl.bund.de/pflanzenschutzdienste
Weitere Informationen unter:
Eine einmalige Überschreitung des ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge) - Acceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)Zum Glossareintrag-Wertes und auch eine kurzzeitige (über einige Tage anhaltende) Überschreitung des ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge) - Acceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)Zum Glossareintrag-Wertes stellen noch keine Gefährdung von Verbraucherinnen und Verbrauchern dar, weil der Wert unter Annahme einer täglichen lebenslangen Exposition abgeleitet wird.
Im Gegensatz dazu lässt sich eine mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung durch eine einmalige oder kurzzeitige Überschreitung der ARfDkurz fürAcute Reference Dose (akute Referenzdosis) nicht von vornherein ausschließen. Ob eine Schädigung der Gesundheit tatsächlich eintreten kann, muss für jeden Einzelfall geprüft werden.
Ein Rückstandshöchstgehalt (auch Rückstandshöchstmenge) gibt die maximal zulässige Konzentration eines Pflanzenschutzmittelwirkstoffs in einem Lebensmittel an. Rückstandshöchstgehalte dienen als verbindliche Handelsstandards zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs. Lebensmittel sind nur verkehrsfähig, wenn sie die Rückstandshöchstgehalte einhalten.
Das EU-Verfahren zur Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten ist formal unabhängig vom nationalen Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel. Die Höchstgehalte werden von Fachleuten der Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSAkurz fürEuropean Food Safety Authority (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit)) in einem Gemeinschaftsverfahren abgeleitet, auf ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit hin überprüft und anschließend von der Europäischen Kommission in rechtsverbindlichen EU-Verordnungen veröffentlicht. Damit gelten automatisch in allen EU-Mitgliedsstaaten dieselben Höchstgehalte.
Ja. Da der Regelungsumfang der nationalen deutschen Rückstandshöchstmengenverordnung (RHmV) umfassender war als es das EU-Recht ist, gelten die in der EU bisher ungeregelten Teile der RHmV weiter und ergänzen somit das EU-Recht. Einzelheiten dazu hat das BVLkurz fürBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht: Externer Link:https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/04_Pflanzenschutzmittel/01_Aufgaben/07_RueckstaendeHoechstgehalte/03_RHG_Listen_Rechtsgrundlagen/01_RHMV/psm_Regelungen_zu_Hoechstmengen_RHMV_node.html
In besonderen Situationen können, sofern erforderlich, zur Unterstützung sogenannter Notfallzulassungen nationale Rückstandshöchstgehalte festlegt werden, die von den EU-Höchstgehalten der Europäischen Union abweichen. Diese Rückstandshöchstgehalte gelten nur für den Markt des jeweiligen Landes und dürfen kein gesundheitliches Risiko für Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland darstellen. Weitere Informationen zu Notfallzulassungen von Pflanzenschutzmitteln haben wir Externer Link:in separaten FAQ zusammengestellt.
Bevor ein neuer Höchstgehalt festgesetzt werden kann, muss sichergestellt sein, dass seine Einhaltung auch überwacht werden kann. Dazu müssen die Rückstände analytisch bestimm-bar sein, nach Möglichkeit mit einem schnellen und einfachen analytischen Routineverfahren. Rückstände in Höhe des Höchstgehalts dürfen zudem weder ein akutes noch ein chronisches Risiko für Verbraucherinnen und Verbraucher darstellen. Um dies beurteilen zu können, muss noch vor Festsetzung eines neuen Höchstgehalts eine Bewertung der toxikologischen Eigenschaften und des Rückstandsverhaltens des Wirkstoffes vorgenommen werden.
Bei der Festlegung zulässiger Mengen eines Wirkstoffs, die ein Lebensmittel enthalten darf, gilt das ALARA-Prinzip („As Low As Reasonably Achievable“, englisch für „so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar“). Höchstgehalte werden daher nie höher festgesetzt als es nach guter landwirtschaftlicher Praxis erforderlich ist. Damit wird dem Minimierungsgebot für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln Rechnung getragen.
Die Grundlage der Höchstgehaltsfestsetzung bilden Rückstandsversuche, die entsprechend der beantragten und zur Bekämpfung des Schaderregers erforderlichen Anwendung eines Pflanzenschutzmittels für die jeweilige Kulturpflanze durchgeführt werden. Die Versuche sind unter kontrollierten Bedingungen so angelegt, dass die kritischste zulässige Anwendung geprüft wird: die höchste zulässige Applikationsmenge, die höchste zulässige Zahl von Anwendungen, der späteste zulässige Anwendungszeitpunkt sowie die kürzeste Wartezeit zwischen letzter Anwendung und Ernte. Aus den Versuchsergebnissen wird abgeleitet, welcher Rückstand im Erntegut verbleibt, und es wird ein entsprechender Vorschlag für einen Höchstgehalt unterbreitet. Unter Umständen werden weitere Aspekte, wie z. B. die Veränderung des Rückstands bei der Verarbeitung, berücksichtigt. Zuletzt wird geprüft, ob der abgeleitete Höchstgehalt in gesundheitlicher Hinsicht akzeptabel ist, d. h. ob Rückstände in Höhe dieses Gehaltes auch kein akutes oder chronisches Risiko für Verbraucherinnen und Verbraucher darstellen. Nur wenn keine Hinweise auf ein Verbraucherrisiko bestehen, wird vom BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung der Rückstandshöchstgehalt vorgeschlagen.
So genannte Einfuhr- oder Importtoleranzen entsprechen Rückstandshöchstgehalten, beziehen sich aber auf Lebensmittel, die in die Europäische Union eingeführt werden (z. B. Reis, Kaffee, tropische Früchte). Importtoleranzen werden für die beantragten Wirkstoff-Lebensmittel-Kombinationen nur erlassen, wenn Rückstände in der beantragten Höhe aus Sicht des gesundheitlichen Verbraucherschutzes nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand keine Gefährdung darstellen.
Die Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten ist ein kontinuierlicher Prozess. Sobald die Zulassungen neuer Anwendungen und/oder neuer Pflanzenschutzmittel beantragt und entsprechende Rückstandsversuche vorgelegt werden, müssen die bestehenden Höchstgehalte überprüft und ggf. geändert werden.
Außerdem werden Höchstgehalte an den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn angepasst. Neue Toxizitätsstudien oder neue Verzehrdaten etwa können zu einer Veränderung bestehender Höchstgehalte führen, weil die Risikobewertung aktualisiert und die Sicherheit von Höchstgehalten neu bewertet wird.
Die Überschreitung eines Rückstandshöchstgehalts stellt einen Verstoß gegen geltendes Recht dar. Die entsprechende Ware ist nicht verkehrsfähig. Dies muss aber nicht bedeuten, dass der nachgewiesene Rückstand auch ein Gesundheitsrisiko für Verbraucherinnen und Verbraucher darstellt, denn Rückstandshöchstgehalte sind nicht nur toxikologisch begründet, sondern berücksichtigen auch die gute landwirtschaftliche Praxis. In aller Regel werden erst bei sehr viel höheren Konzentrationen gesundheitsbasierte Referenzwerte erreicht (ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge) - Acceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)Zum Glossareintrag-Wert oder ARfDkurz fürAcute Reference Dose (akute Referenzdosis)).
Der Begriff „Mehrfachrückstände“ bezeichnet das gleichzeitige Vorkommen von Rückständen verschiedener Pflanzenschutzmittelwirkstoffe in einem Lebensmittel. Verbraucherinnen und Verbraucher können mehrere Rückstände aber auch durch den gleichzeitigen bzw. kurz nacheinander erfolgenden Verzehr verschiedener Lebensmittel aufnehmen.
Moderne Pflanzenschutzmittelwirkstoffe zeichnen sich durch eine selektive – also gezielte – Wirkung auf bestimmte Schaderreger aus. Der Einsatz von sogenannten Breitbandwirkstoffen hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen, der von selektiv wirkenden Pflanzenschutzmitteln hat zugenommen. Dieser Trend hat zur Folge, dass je nach Befallssituation viele unterschiedliche Pflanzenschutzmittel angewendet werden, von denen Rückstände im Erntegut verbleiben können. Ein Wirkstoffwechsel ist auch geboten, um Resistenzbildungen vorzubeugen, da sonst auf Dauer manche Schaderreger nicht mehr bekämpft werden können.
Die beständige Fortentwicklung der Rückstandsanalytik hat dazu geführt, dass immer mehr Wirkstoffe in immer geringeren Konzentrationen nachgewiesen werden können. Auch dadurch sind Mehrfachrückstände stärker in den Fokus geraten.
Einzelwirkstoffe sind toxikologisch sehr gut untersucht. Treten gleichzeitig mehrere Stoffe auf, gibt es grundsätzlich vier Möglichkeiten, wie diese Stoffe zusammenwirken können:
- Sie können voneinander unabhängige, unterschiedliche Wirkungen haben.
- Ihre Wirkungen können ähnlich/gleich sein und sich addieren (additive Wirkung).
- Sie können sich gegenseitig in ihrer Wirkung verstärken (synergistische Wirkung).
- Sie können sich gegenseitig in ihrer Wirkung abschwächen (antagonistische Wirkung).
In Lebensmitteln treten Pflanzenschutzmittelrückstände normalerweise in sehr geringen Konzentrationen auf, die weit unterhalb der Schwelle liegen, ab der die Einzelsubstanzen eine Wirkung auf die Gesundheit haben (Effektschwelle). Es ist davon auszugehen, dass in diesem niedrigen Konzentrationsbereich vorwiegend additive Wirkungen für die Bewertung eines gesundheitlichen Risikos relevant sind. Synergistische und antagonistische Wirkungen können nach derzeitigem Stand des Wissens in diesem Konzentrationsbereich vernachlässigt werden (siehe auch BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung Mitteilung Nr. 025/2023).
Aus Sicht des BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung liegen zur Wirkung von Mehrfachrückständen von Pflanzenschutzmitteln bereits zahlreiche wissenschaftliche Erkenntnisse vor. Sie geben keinen Anlass zu der Annahme, dass die derzeit durchgeführten Bewertungen nicht hinreichend konservativ wären (d. h., sie überschätzen das Risiko eher). Unabhängig davon unterliegen diese Prüf- und Bewertungsstrategien einer kontinuierlichen Weiterentwicklung und sind Gegenstand entsprechender Forschungsprojekte.
Erfahrungen des BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSAkurz fürEuropean Food Safety Authority (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit)) haben gezeigt, dass bei der Bewertung von Lebensmittelproben, die Mehrfachrückstände enthielten, viele Stoffe nur in sehr geringen Konzentrationen auftraten und der Gesamtrückstand in der Regel von einem Wirkstoff dominiert wurde. Enthielten Proben mehrere Wirkstoffe, führte die gemeinsame Bewertung dieser Stoffe in der Regel zu keinem grundlegend anderen Ergebnis als die Einzelstoffbewertung.
Wer ein Lebensmittel in Verkehr bringt, ist verpflichtet, die Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte in den Lebensmitteln zu garantieren. Handelsunternehmen führen in der Regel selbst interne Qualitätskontrollen durch. Die amtliche Lebensmittelüberwachung der Bundesländer überprüft in umfangreichen Überwachungsprogrammen, ob die Unternehmen ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und Verbraucherinnen und Verbraucher ausreichend geschützt sind.
Aktuelle Informationen werden von der Europäischen Kommission über das Internet zur Verfügung gestellt unter:
Externer Link:https://food.ec.europa.eu/plants/pesticides/eu-pesticides-database_en
Viele Verbraucherinnen und Verbraucher gehen davon aus, dass in Lebensmitteln keine Rückstände von Pflanzenschutzmitteln enthalten sein dürfen. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung der deutschen Bevölkerung zur Thematik „Pflanzenschutzmittel-Rückstände in Lebensmitteln“, die im Auftrag des BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung durchgeführt wurde.
Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln werden von Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland als relativ großes gesundheitliches Risiko angesehen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind bei Einhaltung der zulässigen Rückstandshöchstgehalte allerdings nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand nicht zu erwarten. Dem BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung liegen zudem keine Meldungen vor, dass es durch Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen wäre. Vor diesem Hintergrund informiert das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung Verbraucherinnen und Verbraucher kontinuierlich, um ihnen eine realistische Einschätzung des Risikos zu ermöglichen. Hierzu arbeitet das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung mit einer Vielzahl von gesellschaftlichen Gruppen und Multiplikatoren zusammen.
Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung hat in den vergangenen Jahren mitunter auch eine gesundheitliche Einschätzung bzw. fachliche Einordnung zu weit verbreiteten Medienberichten über ermittelte Pflanzenschutzmittelrückstände genommen, darunter in Externer Link:Getreide, Externer Link:Erdbeeren, Externer Link:Glühwein oder Externer Link:Weihnachtsbäumen.
Von Lebensmitteln ist bei Einhaltung der gesetzlich geltenden Höchstgehalte für Pflanzenschutzmittelrückstände nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand ein Risiko für die Gesundheit nicht zu erwarten. Ungeachtet dessen erteilen einige Handelsketten ihren Lieferanten zusätzliche Auflagen für maximale Rückstandsgehalte von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln, die weitaus strenger sind als die gesetzlichen Vorgaben (so genannte Sekundärstandards).
Grundsätzlich begrüßt das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung alle Bemühungen, die zu einer Verminderung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und zu einer Verminderung von Rückständen auf Lebensmitteln beitragen. Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung sieht aber die Gefahr, dass die Sekundärstandards unerwünschte Folgen für den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft haben können. Der bewusste Verzicht auf einen Wirkstoffwechsel (mit dem Ziel, die Gesamtzahl nachweisbarer Wirkstoffe im Lebensmittel möglichst gering zu halten) kann zum vermehrten Auftreten von Resistenzen bei den Schaderregern führen. Diese können dann nicht mehr oder nur noch sehr schwer bekämpft werden. Erzeuger sehen sich zur Verminderung von Rückständen im Erntegut auch zunehmend gezwungen, Pflanzenschutzmittel vorbeugend und früh in der Vegetationsperiode einzusetzen anstatt bedarfs- und situationsbezogen, was dann nicht mehr der „guten landwirtschaftlichen Praxis“ entspricht.
Die Etablierung von Sekundärstandards kann zudem zu einer Verunsicherung von Verbraucherinnen und Verbrauchern führen, da sie das Vertrauen in die gesetzlichen Regelungen und behördlichen Risikobewertungen verlieren.