Kategorie Fragen und Antworten

Kosmetik-Artikel: Alle Inhaltsstoffe müssen geprüft sein

Fragen und Antworten zur Risikobewertung von kosmetischen Mitteln

Aktualisierte FAQ des BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung vom 23. Juli 2024

Ob Shampoo, Creme, Zahnpasta, Lippenstift oder Sonnencreme: Eine mehr oder weniger große Auswahl an kosmetischen Mitteln gehört zum täglichen Gebrauch für Kinder und Erwachsene. Über einige Inhaltsstoffe von kosmetischen Mitteln, wie zum Beispiel Konservierungsmittel oder UV-Filter, wird in der Öffentlichkeit immer wieder kritisch berichtet und diskutiert. Daher fragen Verbraucherinnen und Verbraucher häufig nach, ob von Kosmetika gesundheitliche Risiken ausgehen können. Im Folgenden hat das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung die häufigsten Verbraucherfragen zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit von kosmetischen Mitteln zusammengefasst und beantwortet.

[Accordion] Kosmetik-Artikel: Alle Inhaltsstoffe müssen geprüft sein

Kosmetische Mittel sind nicht nur dekorative Kosmetika wie Lippenstift oder Make-Up, sondern alle Stoffe und Zubereitungen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, zu kosmetischen Zwecken äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle angewendet zu werden. Dazu gehören auch Dinge wie Zahnpasta, Sonnenmilch, Seifen, Badezusätze und Körperpflegemittel. Gemeinsam ist diesen Produkten, dass sie zur Reinigung, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zum Parfümieren oder zur Veränderung des Aussehens dienen - immer bezogen auf das Körperäußere (z.B. Haut, Haare, Fingernägel), die Zähne oder die Schleimhäute der Mundhöhle. Die entsprechenden Definitionen und rechtlichen Grundlagen finden sich vor allem in der EU-Kosmetikverordnung und der deutschen Verordnung über kosmetische Mittel.

Informationen zu Externer Link:den gesetzlichen Regelungen bei Kosmetika gibt es beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

Die Hersteller kosmetischer Mittel müssen die Unbedenklichkeit ihrer Produkte garantieren. Die Überwachungsbehörden der Bundesländer prüfen in Stichproben, ob die Produkte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Kosmetische Mittel, von denen ein Gesundheitsrisiko ausgeht, dürfen nicht verkauft oder vertrieben werden. Wer kosmetische Mittel herstellt oder nach Deutschland importiert, muss das außerdem bei den zuständigen Behörden der Bundesländer vorab anzeigen.

Kosmetische Mittel sind nicht zulassungspflichtig. Bestimmte Inhaltsstoffe wie Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter werden allerdings vom Externer Link:Wissenschaftlichen Ausschuss Verbrauchersicherheit (SCCS) der EU-Kommission bewertet, bevor sie in sogenannte Positivlisten aufgenommen werden. Sind diese Inhaltsstoffe in den Positivlisten aufgeführt, dürfen sie für den jeweils angegebenen Zweck verwendet werden. Daneben existiert auch noch eine Liste mit Inhaltsstoffen, deren Einsatz in Kosmetika verboten ist, sowie eine weitere Liste, die für bestimmte Stoffe Einsatzbeschränkungen, maximale Höchstkonzentrationen oder Warnhinweise vorschreibt.

Kosmetische Mittel benötigen in der EU zwar keine Zulassung. Sie müssen aber vor dem Inverkehrbringen bei der EU-Kommission angezeigt („notifiziert“) werden.

Dazu müssen Informationen zur Rezeptur (die so genannte „Rahmenrezeptur“) und verschiedene weitere Angaben im zugangsgeschützten Internetportal Externer Link:CPNP („Cosmetic Product Notification Portal“) hinterlegt werden. Die dort gespeicherten Informationen ermöglichen unter anderem den Giftinformationszentren, bei Fehlanwendungen von kosmetischen Produkten das Risiko gesundheitlicher Beeinträchtigungen einzuschätzen und eine entsprechende medizinische Beratung durchzuführen.

Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung bewertet Inhaltsstoffe kosmetischer Mittel hinsichtlich ihres gesundheitlichen Risikos, insbesondere dann, wenn neue wissenschaftliche Daten vorliegen. Bei der Bewertung wird das Institut von einem Gremium aus externen Experten, der Externer Link:Kommission für kosmetische Mittel, beraten. Die eigentliche Bewertung selbst erfolgt jedoch ausschließlich durch Mitarbeitende des BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung.

Aluminiumsalze werden oft als Inhaltsstoff in Deos benutzt, bzw. genauer: in so genannten Antitranspirantien, da sie u.a. das Schwitzen unter den Achseln und in der Folge die Geruchsbildung durch Bakterien vermindern. Gesundheitliche Beeinträchtigungen dadurch Externer Link:sind nach gegenwärtigem Kenntnisstand auch bei regelmäßigem Gebrauch entsprechender Produkte unwahrscheinlich.

In diesem Zusammenhang gab es wegen fehlender Daten längere Zeit Unsicherheiten in der Bewertung des gesundheitlichen Risikos. Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung hatte deshalb Anfang 2014 empfohlen, zur Reduktion der persönlichen Aluminiumbelastung aluminiumhaltige Deos ggf. nicht direkt nach der Rasur bzw. auf verletzte Haut aufzutragen. Diese Empfehlung ist durch neue Forschungsergebnisse inzwischen überholt, denn der Beitrag von aluminiumhaltigen Antitranspirantien zur Gesamtbelastung mit Aluminium ist deutlich geringer als bisher angenommen.

Im Rahmen einer Initiative der EU-Kommission werden seit einigen Jahren Haarfärbemittel durch den Wissenschaftlichen Ausschuss Verbrauchersicherheit (SCCS) toxikologisch bewertet. Nur solche Haarfärbemittel, die in den eingesetzten Konzentrationen kein Gesundheitsrisiko darstellen, dürfen verwendet werden. Ein Krebsrisiko durch die Verwendung von Haarfärbemitteln besteht nach derzeitigem Kenntnisstand nicht. Allerdings können einige Inhaltsstoffe von Haarfärbemittel allergische Reaktionen hervorrufen. Entsprechende Produkte müssen deshalb mit einem Warnhinweis versehen sein, der es Allergikern ermöglicht, die Produkte zu meiden.

Ein vorsorglicher Verzicht auf das Färben der Haare während der Schwangerschaft und in der Stillzeit ist aus wissenschaftlicher Sicht nicht nötig. Die Risikobewertung durch den Wissenschaftlichen Ausschuss Verbrauchersicherheit (SCCS) schließt auch besonders empfindliche Personen mit ein.

Kosmetische Mittel, die Externer Link:Nanomaterialien enthalten, müssen entsprechend der EU-Kosmetikverordnung in der Liste der Inhaltsstoffe auf der Verpackung eine entsprechende Angabe enthalten. Hinter dem Namen des jeweiligen Inhaltsstoffs muss in diesem Fall das Wort „Nano“ in Klammern folgen.

In Sonnenschutzcremes werden Nanopartikel als UV-Filter eingesetzt, um die Haut vor UV-Strahlung zu schützen (z.B. Titandioxid, Zinkoxid). Nanotechnologisch hergestellte Materialien (sogenannte Biokomposite) in einer Zahncreme sollen den natürlichen Zahnreparaturmechanismus des Speichels unterstützen. Darüber hinaus werden in kosmetischen Mitteln zahlreiche Pigmente verwendet. Einige davon liegen in Nanoform vor wie z.B. Kohlenstoffschwarz (Carbon Black). Andere Pigmente weisen eine breite Partikelgrößenverteilung auf und enthalten einen nanoskaligen Anteil wie z.B. Titandioxid. In Hautpflegeprodukten sollen Nanokapseln für den Schutz und den Transport aktiver Inhaltsstoffe sorgen und die pflegende Wirkung verbessern. Allerdings sind nur solche Nanokapseln entsprechend der EU-Kosmetik-Verordnung als Nanomaterialien zu betrachten, die biologisch beständig sind und sich nicht auflösen. An der Verbesserung der physikalischen Eigenschaften (z.B. Transparenz) von kosmetischen Fertigerzeugnissen durch Nanomaterialien wird geforscht.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und das Umweltbundesamt haben bei Untersuchungen von Urinproben von Kindern und Erwachsenen den Stoff Mono-n-hexylphthalat - kurz: MnHexP - nachgewiesen. Diese Substanz kann als Stoffwechsel-Abbauprodukt aus verschiedenen Externer Link:Phthalaten im Körper entstehen.

Als eine der möglichen Quellen wurden Sonnenschutzmittel diskutiert, die einen bestimmten UV-Filter enthalten. Bei Untersuchungen durch die Überwachungsämter der Bundesländer wurden in verschiedenen Produkten Spuren der möglichen Ausgangssubstanz DnHexP nachgewiesen. DnHexP selbst ist als Inhaltsstoff in kosmetischen Mitteln verboten, es könnte aber als Verunreinigung von Ausgangsstoffen in solche Produkte eingetragen werden.

Die in einigen Sonnenschutzmitteln nachgewiesenen Konzentrationen von DnHexP sind jedoch vergleichsweise niedrig. Nach einer Externer Link:vorläufigen Einschätzung des BfR sind gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Verwendung derart verunreinigter Mittel deshalb sehr unwahrscheinlich.

Kinder unter zwei Jahren sollten nicht direkter Sonne ausgesetzt werden, denn ihre Haut hat noch keine eigene Schutzfunktion gegen Sonnenstrahlung ausgebildet. Auch im Schatten empfiehlt sich ein textiler Sonnenschutz. Kann eine direkte Sonnenexposition nicht verhindert werden, sollten die unbedeckten Körperstellen sorgfältig mit einem Sonnenschutzmittel mit hohem Lichtschutzfaktor eingecremt werden, um Sonnenbrand zu vermeiden. Solche Sonnenschutzmittel enthalten als UV-Filter zum Teil Titandioxid- oder Zinkoxidpartikel in Nanogröße.

Die Wirkung dieser Substanzen in Nanopartikel-Größe auf die menschliche Haut ist vergleichsweise gut erforscht. Die winzigen Teilchen können gesunde Haut nicht durchdringen, so dass ihr Einsatz in UV-Filtern für Sonnenschutzmittel nach aktuellem Kenntnisstand auch bei Kleinkindern und Säuglingen gesundheitlich unbedenklich ist.

Konservierungsmittel, zu denen auch Parabene gehören, dürfen in Kosmetika nur eingesetzt werden, wenn sie durch den Wissenschaftlichen Ausschuss Verbrauchersicherheit (SCCS) als gesundheitlich unbedenklich bewertet worden sind. Der SCCS bewertet zurzeit einige Parabene neu, da bei ihnen der Verdacht bestand, diese könnten den Hormonhaushalt im Körper stören (als sogenannte „endokrine Disruptoren“). Dabei hat sich gezeigt, dass bei Einhaltung der bisher innerhalb der EU für Kosmetik erlaubten Mengen von Methylparaben, Propylparaben und Butylparaben keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

Einen generellen Ersatz von Parabenen durch andere Stoffe befürwortet das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung nicht, weil diese Stoffe gut hautverträglich sind und im Gegensatz zu anderen Konservierungsmitteln ein geringes Allergierisiko haben. Das gilt auch für das besonders häufig eingesetzte Ethylparaben.

Der Stoff Arbutin wird als Hautaufhellungsmittel in Kosmetika verwendet. Arbutin kann in der Haut durch Stoffwechselprozesse in D-Glucose und Hydrochinon gespalten werden. Hydrochinon steht im Verdacht, Krebs zu erzeugen und ist in kosmetischen Mitteln wie Hautbleichmitteln in Europa verboten. Auch Deoxyarbutin ist in kosmetischen Mitteln verboten. Der SCCS hat 2023 in einer Stellungnahme alpha-Arbutin und Arbutin (beta-Arbutin) in bestimmten kosmetischen Mitteln als sicher bis zu einer Maximalkonzentration bewertet. Hydrochinon darf dabei nur in technisch unvermeidbaren Spuren enthalten sein.

In einer Externer Link:Studie von Shearston et al.kurz füret alii (lat. "und andere") aus den USA wurden auch Tamponproben aus Europa (Griechenland und England) untersucht und insgesamt 16 Metalle festgestellt. Es wurden vier Proben aus dem europäischen Markt untersucht. Die Elemente, darunter Arsen, Blei und Kadmium, wurden im Spurenbereich (ppb-Bereich = parts per billion) nachgewiesen.

Selbst bei einem angenommenen 100%-igen Herauslösen der Schwermetalle aus dem Produkt und einer 100%-igen Aufnahme über die Schleimhaut in den Körper – wobei es sich um ein unrealistisches worst worst case-Szenario handelt – wäre die Belastung im Vergleich zur Hintergrundbelastung (aus Lebensmitteln, Trinkwasser, Hausstaub, Verkehr, Industrie etc.) vernachlässigbar.

Obwohl die Aufnahme im Vergleich zur Gesamtaufnahme aus anderen Quellen vernachlässigbar ist, sollten die Schwermetall-Gehalte weiterhin durch verantwortungsvolle Rohstoffauswahl und gute Herstellungspraxis gesenkt werden. Für Blei gilt das ALARA-Prinzip (as low as reasonably achievable; so gering wie vernünftigerweise erreichbar). Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Nutzung von Tampons sind nach Einschätzung des BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung nicht zu erwarten.