Kategorie Fachberatungen
Mitteilung Nr. 1/2025

Stellungnahme zur Meldung wildtypischer Tiere aus GVO-Zuchten Zur Anfrage an den Nationalen Ausschuss zum Schutz von für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tieren

Darum geht es:

Der Nationale Ausschuss zum Schutz von für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tieren (kurz: Nationaler Ausschuss) wurde angefragt, wie wildtypische Tiere aus sog. GVO-Zuchten, d. h. Zuchten genetisch veränderter Organsimen, zu melden sind. Dabei wird Bezug genommen auf den rechtlichen Status von genetisch wildtypischen Tieren aus einer heterozygoten GVO-Zucht, die nach deutschem Gentechnikgesetz (GenTG) stets als GVO einzustufen seien und der Frage, ob diese Tiere dann im Rahmen der Versuchstiermeldung als GS1 („Genetisch nicht verändert“) oder GS2 („Genetisch verändert und kein pathologischer Phänotyp aufgetreten“) zu melden seien. Der Durchführungsbeschluss 2012/707/EU gebe vor, dass „Unter Genetisch nicht verändert […] sämtliche Tiere [fallen], deren Erbgut nicht verändert wurde.“ Aus Sicht der Anfragenden könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei den als Wildtyp genotypisierten Tieren andere Bereiche an veränderter Gensequenz übertragen wurden, da bei den Tieren immer nur ein spezifischer Genabschnitt untersucht werde.

1 Grundsätzliche Meldevorgaben

Für die Versuchstiermeldung sind zunächst die national geltenden Rechtsvorschriften, hier primär die Versuchstiermeldeverordnung (VersTierMeldV),[1] einschlägig. Die Begriffsdefinitionen der Versuchstiermeldeverordnung von genetisch veränderten und wildtypischen Tieren unterscheiden sich von denen des deutschen GenTG.[2] Für die vorliegende Frage zur Versuchstiermeldung wildtypischer Tiere sind nur die Definitionen aus der Versuchstiermeldeverordnung relevant. 

Die VersTierMeldV verweist zur Meldung des genetischen Status der verwendeten Tiere in ihrem Anhang, Abschnitt „M“, auf den Durchführungsbeschluss 2012/707/EU.[3] Dieser ist allerdings inzwischen außer Kraft getreten und wurde im Jahr 2020 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569[4] ersetzt. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 ist daher die entsprechend heranzuziehende aktuelle Rechtsvorschrift zur gesetzlichen Regelung der Versuchstiermeldung.


[1] Versuchstiermeldeverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3570) geändert worden ist.

[2] Sowohl das GenTG, als auch die VersTierMeldV, welche ein Teil des Tierschutzgesetzes näher spezifiziert, weisen jeweils einen eigenen Regelungsinhalt- und -Zweck auf. 

[3] Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. November 2012 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der Informationen gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. L 320/33 (Nicht mehr in Kraft).

[4] Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 der Kommission vom 16. April 2020 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere zu meldenden Informationen und deren Inhalt sowie

zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU der Kommission, ABl. L 129/16.

2 Regelungen zur Meldung genetisch veränderter Tiere

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 finden sich in Anhang III Teil B A.5 sowie A.11.ff. Angaben zur Kategorisierung und Meldung von Tieren, die im Rahmen der Schaffung und des Erhalts genetisch veränderter Linien entstehen.

Der Durchführungsbeschluss unterscheidet hier für die Meldung von Nachkommen zwischen „Genetisch normalen“ und „Genetisch veränderten“ Tieren, womit bereits feststehen dürfte, dass im Rahmen einer solchen Zucht beide Arten von Nachkommen entstehen können.

Zur Definition des Begriffs „Genetisch normale Tiere“ findet sich in Anhang III Teil B A.11.4 die Präzision „Nachkommen von Wildtypen“. Aus Sicht des Nationalen Ausschusses ist hiermit jedoch keine Eingrenzung auf Nachkommen von homozygoten Wildtiereltern gemeint. Zieht man die englische Originalfassung heran, wird dort die Formulierung „wild type offspring“ verwendet, was übersetzt „Wildtyp-Nachkommen“ bedeutet und somit alle entstandenen wildtypischen Tiere einschließt.[1]

Zur Definition des Begriffs „Genetisch veränderte Tiere“ finden sich in Anhang III Teil B A.11.1 verschiedene Präzisierungen. Im Rahmen der Schaffung von neuen Linien (A.11.3) findet sich in der deutschen Übersetzung beispielsweise die recht allgemeine Formulierung: „Alle Tiere mit verändertem Erbgut werden während der Schaffung einer neuen Linie gemeldet.“ 

Jedoch wird auch hier im englischen Originaltext eine spezifischere Formulierung mit „the gene alteration“ verwendet. Dies deutet darauf hin, dass die Grundlage für die Kategorisierung des Tieres als „Genetisch verändert“ die detektierte und bei der Generierung der Linie bewusst erzeugte genetische Veränderung ist[2]. Weitere, möglicherweise akzidentell entstandene genetische Veränderungen könnten bei der Genotypisierung ggf. nicht detektiert werden. Folgt man dem englischen Originaltext, spielen diese, theoretisch möglichen aber nicht detektierten Veränderungen aber keine Rolle bei der Klassifizierung der Tiere als „Genetisch verändert“ im Kontext der Meldung von Nachkommen aus der Generierung und Schaffung der neuen Linie[3].


[1] Gem. Art.kurz fürArtikel 55 EUV sind grundsätzlich die verschiedenen Sprachfassungen der EU-Mitgliedstaaten in ihrem jeweiligen Wortlaut verbindlich und damit untereinander gleichwertig. Dennoch lassen sich Rechtsvorschriften in den verschiedenen Sprachfassungen nicht immer genau übereinstimmend übersetzen. Daher gibt es gerade bei der Auslegung mehrsprachiger Rechtsnormen und Rechtsakte gewisse durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelte Auslegungsgrundsätze, die sich sowohl auf das Primärrecht, als auch das Sekundärrecht beziehen. Entscheidend ist grundsätzlich eine Auslegung ohne den Vorrang einer Sprachfassung vorzunehmen. Die Interpretation von verschiedensprachigen Rechtsvorschriften muss stets einheitlich erfolgen und die Ermittlung der Systematik und des Zwecks der auszulegenden Vorschrift verfolgen. Vgl. hierzu ausführlich m.w.N. Heselhaus, in: Pechtsein/Nowak/Häde (Hrsg.), Frankfurter Kommentar EUV/GRC/EUV, 2. Aufl. 2023, Art.kurz fürArtikel 55 EUV Rn. 24 ff; Cremer, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art.kurz fürArtikel 55 EUV, Rn. 3 ff. 

[2] In der Regel wird die Genotypisierungsmethode so gewählt, dass die gewünschte genetische Veränderung bei den Tieren detektiert werden kann.

[3] Zusätzliche Informationen zur Definition der verschiedenen genetischen Kategorien, unter anderem auch zur Kategorie „Genetisch normale Tiere“ finden sich in Anhang III Teil B B.7.ff. des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/569 mit der Definition von „Genetisch nicht veränderten Tieren“.

3 Fazit

Zusammenfassend unterscheidet der Gesetzgeber aus Sicht des Nationalen Ausschusses bei der Betrachtung der für die Generierung neuer genetisch veränderter Linien oder dem Erhalt etablierter genetisch veränderter Linien verwendeten Tieren zwischen solchen, die nachweislich die gewünschte genetische Veränderung aufweisen und Tieren, die diese nicht aufweisen. Dementsprechend sind aus Sicht des Nationalen Ausschusses Tiere, die bei der Genotypisierung keine der erwarteten genetischen Modifikationen aufweisen, in die Kategorie „Genetisch nicht verändert“ einzuordnen und entsprechend den gezeigten Vorgaben zu melden. 

4 Schlussbemerkung

Bitte beachten Sie, dass es sich bei Stellungnahmen und Empfehlungen des Nationalen Ausschusses gemäß Art.kurz fürArtikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU um Hilfestellungen handelt, um die Auslegung und Anwendung des Tierschutzrechts in Deutschland zu vereinheitlichen. Die rechtsverbindliche Auslegung des Tierschutzrechts obliegt ausschließlich den deutschen Gerichten bzw. dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Über das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung) ist eine wissenschaftlich unabhängige Einrichtung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH). Es schützt die Gesundheit der Menschen präventiv in den Tätigkeitsbereichen des Public Health und des Veterinary Public Health. Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung berät die Bundesregierung und die Bundes-länder zu Fragen der Lebens- und Futtermittel-, Chemikalien- und Produktsicherheit. Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung betreibt eigene Forschung zu Themen, die in engem Zusammenhang mit seinen Bewertungsaufgaben stehen.

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