Rechtliche Regelungen zu Mykotoxin- und Pflanzentoxingehalten in Lebens- und Futtermitteln

Lebensmittel: Gesetzliche Höchstgehalte für Mykotoxine und Pflanzentoxine

Grundsätzliche Forderung des Verbraucherschutzes ist es, das Vorkommen von Mykotoxinen (Schimmelpilzgiften) und Pflanzentoxinen (pflanzeneigene Toxine, auch Phytotoxine) in Lebens- und Futtermitteln und damit das gesundheitliche Risiko für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für Tiere zu minimieren.

Die Gesetzgebung legt maximal zulässige Höchstgehalte für Mykotoxine und Pflanzentoxine in Lebensmitteln fest. EU-weit gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegten Höchstgehalte in der jeweils aktuellen Fassung. Zur Verringerung der Mykotoxinbelastung gilt in Deutschland - neben den Regelungen in der EU - zudem die Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV) in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

Für folgende Substanzen und Lebensmittelgruppen wurden Höchstgehalte festgesetzt:

Mykotoxine

SubstanzLebensmittelgruppe

Aflatoxin B1, B2, G1, G2, M1

 

Nüsse/Saaten, Trockenfrüchte, Getreide und 
-erzeugnisse, Mais, Reis, Gewürze, Säuglings- und Kleinkindernahrung, Rohmilch

Ochratoxin A

 

Getreide und -erzeugnisse, Trockenfrüchte, Kaffee, Gewürze, Süßholz, Wein, Säfte, Säuglings- und Kleinkindernahrung
PatulinFruchtsäfte, Apfelerzeugnisse, nicht getreidebasierte Säuglings- und Kleinkindernahrung
DeoxynivalenolGetreide und -erzeugnisse, Säuglings- und Kleinkindernahrung
ZearalenonGetreide und -erzeugnisse, Säuglings- und Kleinkindernahrung
Fumonisin B1 und B2Mais und -erzeugnisse, Säuglings- und Kleinkindernahrung auf Maisbasis
CitrininNahrungsergänzungsmittel auf Rotschimmelreis-Basis
Ergotalkaloide und Sklerotien-AnteileGetreide und -erzeugnisse, Säuglings- und Kleinkindernahrung

Zusätzlich sind die Mykotoxine T-2 Toxin und HT-2 Toxin über die Empfehlung der Europäischen Kommission vom 27. März 2013 über das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 in Getreiden und Getreideerzeugnissen (2013/165/EU) geregelt. Diese gibt Richtwerte für die Summe der Toxine vor, die sich sowohl auf den Bereich Lebens- als auch Futtermittel erstreckt.

Pflanzentoxine

SubstanzLebensmittelgruppe
ErucasäurePflanzliche Öle und Fette, Senf
Cyanogene Glycoside (Blausäure)Aprikosenkerne
Pyrrolizidinalkaloideab 01.07.2022; Tees und Kräutertees, Kräuter und Gewürze
Tropanalkaloide (Scopolamin und Atropin)

Säuglingsnahrung

ab 01.09.2022: Hirse, Mais, Buchweizen, Kräutertees

Futtermittel: Gesetzliche Höchstgehalte und Empfehlungen für Mykotoxine und Pflanzentoxine

Höchstgehalte für Mykotoxine und Pflanzentoxine in Futtermitteln sind in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in der jeweils aktuellen Fassung fixiert.

Im Bereich der Futtermittel liegen für folgende Substanzen Höchstgehalte vor, die zum Teil auch indirekt über Anteile an toxinhaltigen Teilen des Pilzes oder der Pflanzen (schädliche botanische Verunreinigungen) geregelt werden:

Mykotoxine

  • Aflatoxin B1
  • Ergotalkaloide (über Anteil an Sklerotien)

Pflanzentoxine

  • Gossypol
  • Blausäure
  • Theobromin
  • Vinylthiooxazolidon (Goitrin)
  • Senföl (Allylisothiocyanat)
  • Alkaloid- oder Glucosidhaltige Samen oder Früchte, insbesondere auch von Stechapfel (Datura sp.), Crotalaria spp.
  • Samen und Schalen von Ricinus communis L., Croton tigilium L., Abrus precatorius L.
  • Samen von Ambrosia
  • Buchecker (Fagus sylvatica L.)
  • Samen und Früchte des Purgierstrauchs (Jatropha curcas L.)
  • Samen von diversen Senfarten (Brassica spp.)

Zusätzlich sind in der Empfehlung 2006/576/EG der Kommission vom 17. August 2006 und der Empfehlung 2013/165/EU der Kommission vom 27. März 2013 Richtwerte in zur Verfütterung an Tiere bestimmten (Getreide-) Erzeugnissen (Futtermittelausgangserzeugnisse, Misch-, Allein- und Ergänzungsfuttermittel) für folgende Mykotoxine festgelegt:

  • Deoxynivalenol
  • Zearalenon
  • Ochratoxin A
  • T-2 und HT-2 Toxin
  • Fumonisine