Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Am 1. Januar 2006 ist das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die Rechte des Einzelnen gegenüber den Behörden des Bundes auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Gemäß § 7 des IFG ist jede Behörde verpflichtet, ihren Organisations- und Aktenplan allgemein zugänglich zu machen sowie geeignete Verzeichnisse vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, über welche amtlichen nicht vertraulichen Informationen die Behörde verfügt.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung veröffentlicht an dieser Stelle:
Informationen für einen Antrag IFG
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Aktenplan des BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung, Stichwortverzeichnis
- Download: Aktenplan des Bundesinstituts für Risikobewertung gemäß des Informationsfreiheitsgesetzes Aktenplan des Bundesinstituts für Risikobewertung gemäß des Informationsfreiheitsgesetzes (PDF, 254 KB, nicht barrierefrei)
- Download: Abkürzungsverzeichnis zum Aktenplan Abkürzungsverzeichnis zum Aktenplan des Bundesinstituts für Risikobewertung gemäß Informationsfreiheitsgesetz (PDF, 45 KB, nicht barrierefrei)
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Antrag nach IFG
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BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung-Verzeichnisse gem. § 11 Abs.kurz fürAbsatz 1 IFG
Rechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage für das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) enthält das Download:Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des BundesGesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (PDF, 30 B, nicht barrierefrei).