Asbest in Spielsand: Weitere Daten für Risikobewertung erforderlich
Änderung gegenüber der Version vom 13.04.2026: Die niederländische Behörde RIVM hat Analysedaten für mehr als 100 Spielsandprodukte veröffentlicht und auf Grundlage dieser Daten das gesundheitliche Risiko bewertet. Änderung gegenüber der Version vom 05.03.2026: Mehrere Überwachungsbehörden der Länder sowie verschiedene Prüfinstitute in Deutschland untersuchen derzeit Spielsandprodukte auf Asbestfasern. Diese konnten in mehreren Produkten nachgewiesen werden.
Darum geht es:
In verschiedenen Ländern – auch in Deutschland – wird von Spiel- und Bastelsand berichtet, der mit Asbest verunreinigt ist. Werden Asbestfasern eingeatmet, kann das zu Erkrankungen führen. Dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung) liegen mittlerweile Informationen dazu vor, dass Produkte in Deutschland betroffen sind sowie welche Asbestgehalte gemessen wurden. Es fehlen aber nach wie vor sogenannte Verstaubungsmessungen (Faserfreisetzungsmessungen), die Auskunft darüber geben, wie viele Asbestfasern tatsächlich aus den Produkten in die Raumluft übergehen und eingeatmet werden können1. Daher ist eine belastbare Risikobewertung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung tauscht sich eng mit den zuständigen nationalen Behörden sowie mit den EU-Mitgliedstaaten aus.
Spiel- und Bastelsand wird überwiegend in kleinen Verpackungen angeboten und ist primär für das Spielen und Basteln in Innenräumen vorgesehen.
1 Für das Vorliegen eines gesundheitlichen Risikos ist die alleinige Anwesenheit eines gefährlichen Stoffs in einem Produkt nicht entscheidend, sondern es kommt auch darauf an, wie hoch die ExpositionExpositionZum Glossareintrag ist (also in welchem Umfang man diesem Stoff ausgesetzt ist).
Asbest ist die Sammelbezeichnung für verschiedene natürlich vorkommende, faserförmige Silikatminerale mit Faserdurchmessern bis zu 2 Mikrometern. Der Stoff wurde jahrzehntelang in sehr großen Mengen im Bauwesen verwendet. Das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern und von Erzeugnissen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, sind seit dem Jahr 2005 EU-weit verboten, da der Stoff verschiedene Krebsarten verursachen kann. In Spielzeug und Bedarfsgegenständen ist die Verwendung von Asbest verboten.
Im November 2025 wurde in Australien und Neuseeland von mit Asbest verunreinigtem Spiel- und Bastelsand berichtet. In den Niederlanden und Belgien wurden im Februar 2026 Spiel- und Bastelsandprodukte mit Asbestspuren gefunden und Produkte vorsorglich vom Markt genommen sowie vom Einzelhandel zurückgerufen.
Seit Februar 2026 finden Untersuchungskampagnen in Europa statt. In Finnland wurden in einer von insgesamt zwölf untersuchten Spielzeugproben mit auswertbarem Ergebnis Asbestfasern nachgewiesen (Stand 26.02.2026). In der behördlichen Untersuchungskampagne in Belgien wurden in sechs der 20 untersuchten Proben Spuren von Asbest nachgewiesen (Stand 02.03.2026). Bei einer umfangreichen niederländischen Untersuchungskampagne wurden bisher in 40 von 106 getesteten Produkten Asbest nachgewiesen; die niederländische Untersuchungskampagne ist allerdings noch nicht abgeschlossen (Stand 30.03.2026).
Seit Anfang März 2026 gibt es einige wenige bestätigte Meldungen von Handelslaboren zu asbesthaltigen Spiel- und Bastelsandprodukten, die regulär in Deutschland verkauft wurden. Demgegenüber wurden in den bisher behördlich entnommenen 15 Spielsandproben aus Nordrhein-Westfalen „keinerlei Rückstände von Asbest nachgewiesen“ (Stand 11.03.2026). In einem weiteren Bundesland läuft aktuell die Untersuchung von ca. 35 Spielsandproben. Ein Test der Stiftung Warentest aus dem März 2026 zeigte in zehn von 22 Spielsandprodukten die Anwesenheit von Asbest. Wirtschaftsakteure haben die belasteten Produkte zurückgerufen und vom Markt genommen. Die für Deutschland berichteten Gehaltsdaten wurden mit standardisierten, akkreditierten Methoden erhoben, wodurch die Identifizierung von Asbestfasern als belastbar gilt. Allerdings ist die präzise Quantifizierung des Asbestgehalts in den Spielsandproben mit größeren Unsicherheiten behaftet, da erstens die Probenahme nur schwer reproduzierbar ist (Asbest ist oft ungleichmäßig im Material verteilt) und zweitens die nachgewiesenen Mengen (Spuren!) oft an der methodischen NachweisgrenzeLimit of detectionZum Glossareintrag liegen (minimale Unterschiede in der Faserzählung haben einen großen Einfluss auf das Gesamtergebnis).
Bei den in der EU (inkl. Deutschland) betroffenen Produkten handelte es sich überwiegend um kleine Mengen Spiel- und Bastelsand (farbig, „magisch“, knetbar / kinetisch), sowohl aus dem Onlinehandel als auch dem stationären Handel. Die Rückrufe betreffen auch mit Sand gefüllte dehnbare Spielfiguren/Stretchfiguren und Ausgrabungssets. Auch in abgepacktem Sandkastensand in Belgien und den Niederlanden wurden Spuren von Asbest nachgewiesen.
Dem BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung liegen zum jetzigen Zeitpunkt nicht genügend Daten zur Risikobewertung von Asbest in Spielsand vor. Um eine schädigende Wirkung zu entfalten, müssten die Asbestfasern zunächst eingeatmet werden. Für die Bestimmung der einatembaren Menge an Asbestfasern sind die Funde von Fasern in Produkten nicht ausreichend. Von zentraler Bedeutung für eine Risikobewertung sind Informationen über die Freisetzung von Asbestfasern aus dem Spielsand und deren Eintrag in die Luft. Diese Freisetzung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählen beispielsweise die Größe der Fasern und die Materialbeschaffenheit des Spielsandprodukts. Kleine Fasern verhalten sich anders als große. Außerdem verhalten sich Fasern in rieselfähigem Sand anders als in feuchtem, verklumptem Spielsand zum Formen oder auch in kinetischem Sand. Aktuell gibt es noch keine Messwerte, die für eine Risikobewertung im Hinblick auf eine Exposition von Kindern gegenüber luftgetragenem Asbest aus Spielsandprodukten verwendet werden könnten, da der Nachweis analytisch komplex ist und noch keine validierten Messmethoden verfügbar sind. Sobald belastbare Informationen zur Freisetzung von Fasern aus Spielsandprodukten vorliegen, wird das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung die gesundheitlichen Risiken einschätzen. Der gesetzliche Auftrag des BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung umfasst allerdings nicht die Bewertung einzelner Produkte oder Marken.
Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung ist in Deutschland für die gesundheitliche Risikobewertung von Spielzeug zuständig. Das Umweltbundesamt (UBAkurz fürUmweltbundesamt) beschäftigt sich mit der Qualität der Innenraumluft. Diese ist beim Thema Asbest relevant, da die Fasern über die Atmung aus der Luft aufgenommen werden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat eine neue Methode zur Verstaubungsmessung für Nano-Partikel und Nano-Fasern entwickelt, deren Anwendbarkeit für Asbest in Spielsandprodukten derzeit erprobt wird. Die damit gewonnenen Messergebnisse könnten eine geeignete Grundlage für eine Risikobewertung des BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung zu den (mit bisher anderen Methoden) gemessenen Asbestgehalten in Spielsand sein. Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung befindet sich hierzu in engem Austausch mit der BAuA.
Auf der Seite der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) stehen Externer Link:ausführliche Informationen zur Substanz Asbest bereit.
Vorläufige gesundheitliche Risikobewertung aus Belgien
Die Regierung in Belgien hat eine Externer Link:gesundheitliche Risikobewertung durchgeführt. Diese Bewertung der belgischen Risk Assessment Group (RAG) kommt zu dem Ergebnis, dass die in den amtlich untersuchten belgischen Proben nachgewiesenen Gehalte im Spielsand für Kinder „gesundheitlich vernachlässigbar“ („gezondheidskundig verwaarloosbaar“) sind. Allerdings weist die Behörde darauf hin, dass diese Aussage – unter anderem aufgrund der wenigen vorliegenden Daten sowie fehlender produktspezifischer Informationen zur Faserfreisetzung – sehr unsicher ist und sich bei einer besseren Datenlage verändern kann. Die Risikobewertung stützt sich auf die Asbestgehalte aus drei Produkten. Insgesamt wurden in Belgien 20 Proben behördlich untersucht, wovon in 14 Produkten Asbest nicht nachweisbar war. Es wird betont, dass das Einatmen von Asbestfasern grundsätzlich als gesundheitsschädlich gilt und die erhobenen Stichproben mit nur wenigen untersuchten Spielzeugprodukten vom belgischen Markt nicht repräsentativ sind.
Gemäß der Recherche des RAG ist der Nachweis von Asbest in Spiel- und Bastelsand nicht überraschend, da es in der Vergangenheit auch schon Funde in anderen Verbraucherprodukten mit mineralischen Rohstoffen gab. Asbest bezeichnet bestimmte faserförmige, natürlich vorkommende Mineralien, die in unterschiedlichsten mineralischen Lagerstätten, beispielsweise in Gesteins- und Sandgruben, vorkommen können. Beim Abbau dieser mineralischen Vorkommen kann es zu einem Eintrag von Asbest kommen.
Risikobewertung aus den Niederlanden
In den Niederlanden wurden insgesamt 106 Produkte von der dortigen Überwachungsbehörde (Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit, NVWA) auf Asbest getestet. Asbest konnte in 26 von 45 frei rieselfähigen („loose“) Spiel- und Dekosandprodukten, 2 von 15 partiell zusammenhaltenden („semi-cohesive“) kinetischen Sanden, in 5 von 16 abgepackten Sandkastensanden und in 7 von 10 Sandfüllungen von Spielzeugen nachgewiesen werden. In keiner der 20 untersuchten vollständig zusammenhaltenden („cohesive“) kinetischen Sandproben konnte Asbest detektiert werden.
In vielen der positiv getesteten Proben wurden nur Spuren von Asbest nachgewiesen, in vier Proben von Bastel- und Dekosand und in zwei mit Sand gefüllten Spielzeugen wurden Gehalte von über 0,1 % analysiert.
Die niederländische Behörde für öffentliche Gesundheit und Umweltschutz (Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu, RIVM) hat auf Grundlage dieser Gehaltsdaten eine Externer Link:Risikobewertung unter der Berücksichtigung verschiedener Szenarien durchgeführt. Das RIVM kommt zu dem Schluss, dass das gesundheitliche Risiko durch das Spielen in Sandkästen im Außenbereich sowie durch die Verwendung von partiell und vollständig zusammenhaltenden kinetischen/knetbaren Sanden als auch durch das Spielen mit Spielzeug, das mit Sand gefüllt ist, vernachlässigbar ist. Aufgrund der höheren gemessenen Asbestgehalte und der angenommenen höheren Exposition wird das gesundheitliche Risiko durch die Verwendung von frei rieselfähigem Spiel- und Dekosand als höher, aber noch als akzeptabel eingeschätzt; für vier Produkte mit relativ hohen Asbestgehalten (mehr als 0,1 % (w/w), bestimmt gemäß VDI 3866 Blatt 5 Anhang B) wäre das gesundheitliche Risiko in einem hypothetischen Worst-Case-Szenario, in dem ein Kind über Jahre immer mit dem selben Produkt spielt, inakzeptabel hoch. Die Risikobewertung weist auf die großen Unsicherheiten hin, u. a. auf das Fehlen von für die bewerteten Spielsandprodukte spezifischen Faserfreisetzungsdaten.
Internationale Gefahreneinstufung von Asbest
Die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) stuft Asbestfasern als Karzinogen der Gruppe 1 ein (ausreichende Beweise für die krebserregende Wirkung beim Menschen). Das Einatmen von Asbest verursacht verschiedene Krebsarten sowie bei chronischer Belastung die Berufskrankheit Asbestose, bei der durch Entzündungen die Lunge vernarbt.
Es werden im Wesentlichen zwei Asbestgruppen unterschieden, Serpentine (Chrysotil) und Amphibole (Krokydolith, Amosit, Tremolit, Aktinolith und Anthophyllit), wobei amphibole Asbestarten als besonders problematisch gelten. Alle genannten Asbestarten sind gemäß der EU-CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als Karzinogene der Kategorie 1A (Stoffe, die bekanntermaßen beim Menschen karzinogen sind) eingestuft.
Asbest ist in der EU seit Langem streng geregelt und verboten. Verbrauchsgüter müssen den Anforderungen der EU-REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der EU-Produktsicherheitsverordnung (EU) Nr. 2023/988 entsprechen. Speziell Spielsandprodukte unterliegen als Spielzeug der aktuell noch anwendbaren EU-Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG und perspektivisch der EU-Spielzeugverordnung (EU) 2025/2509. Gemäß den rechtlichen Vorgaben müssen Verbraucherprodukte, einschließlich Spielzeug, sicher sein.
Weitere Informationen auf der BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung-Website zu Spielzeug
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