Kategorie Mitteilungen
Mitteilung Nr. 018/2026

Asbest in Spielsand: Weitere Daten für Risikobewertung erforderlich

Darum geht es:

In verschiedenen Ländern wird von Spiel- und Bastelsand berichtet, bei dem der Verdacht auf eine Asbest-Verunreinigung besteht. Werden Asbestfasern eingeatmet, kann das zu Erkrankungen führen. Dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung) liegen derzeit keine Informationen vor, welche Produkte in Deutschland betroffen sind, bzw. welche Asbestgehalte in den betroffenen Produkten vorliegen. Daher ist eine Risikobewertung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Das Institut tauscht sich eng mit den zuständigen nationalen Behörden sowie mit den EU-Mitgliedsstaaten aus. 

Spiel- und Bastelsand ist nicht mit Sand in Buddelkisten auf Spielplätzen zu verwechseln. Dieser ist nicht betroffen. Spiel- und Bastelsand wird in kleinen Verpackungen angeboten und ist für Spiel- und Bastelaktivitäten in Innenräumen vorgesehen. 

Asbest ist die Sammelbezeichnung für verschiedene natürlich vorkommende, faserige Silikatminerale mit Faserdurchmessern bis zu 2 Mikrometern. Der Stoff wurde jahrzehntelang in sehr großen Mengen im Bauwesen verwendet. Seine Herstellung und Verwendung ist seit dem Jahr 2005 EU-weit streng reguliert, da der Stoff verschiedene Krebsarten verursachen kann. In Spielzeug und Bedarfsgegenständen ist die Verwendung von Asbest verboten. 

Im November 2025 wurde in Australien und Neuseeland von mit Asbest verunreinigtem Spiel- und Bastelsand berichtet. In den Niederlanden und Belgien wurden im Februar 2026 Spiel- und Bastelsandprodukte mit Asbestspuren gefunden und Produkte vorsorglich vom Markt genommen sowie vom Einzelhandel zurückgerufen. Bei allen betroffenen Produkten handelte es sich um kleine Mengen Spiel- und Bastelsand (farbig, „magisch“, knetbar / kinetisch), die oftmals über den Onlinehandel erworben wurden. Die Rückrufe betreffen auch mit Sand gefüllte dehnbare Spielfiguren / Stretchfiguren. Spiel- und Bastelsand unterscheidet sich von Sand für Buddelkästen. Dieser ist nicht betroffen.

Für Deutschland gibt es derzeit keine bestätigten Meldungen mit belastbaren Daten zu asbesthaltigen Spiel- und Bastelsandprodukten, die regulär in Deutschland verkauft wurden (Stand: 25.Februar 2026). Verschiedene Einzelhändler haben Produkte jedoch vorsorglich zurückgerufen.

Dem BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung liegen daher zum jetzigen Zeitpunkt keine risikobewertungsrelevanten Befunde zu Asbest in Spielsand vor. Aktuell gibt es ebenso keine Messwerte, die für eine Risikobewertung im Hinblick auf eine ExpositionExpositionZum Glossareintrag von Kindern gegenüber luftgetragenem Asbest aus Spielsandprodukten verwendet werden könnten Sobald belastbare Informationen durch die Überwachungsbehörden der Länder zur möglichen Verunreinigung von Spiel- und Bastelsand mit Asbest vorliegen, wird das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung die gesundheitlichen Risiken einschätzen. Der gesetzliche Auftrag des BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung umfasst allerdings nicht die Bewertungen einzelner Produkte oder Marken.

Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung ist in Deutschland für die gesundheitliche Risikobewertung von Spielzeug zuständig. Das Umweltbundesamt (UBAkurz fürUmweltbundesamt) beschäftigt sich mit der Qualität der Innenraumluft. Diese ist beim Thema Asbest relevant, da die Fasern über die Atmung aus der Luft aufgenommen werden. 

Auf der Seite der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) stehen Externer Link:ausführliche Informationen zur Substanz Asbest bereit.

Vorläufige gesundheitliche Risikobewertung aus Belgien

Die Regierung in Belgien hat eine Externer Link:gesundheitliche Risikobewertung durchgeführt. Diese Bewertung des staatlichen Forschungsinstituts Sciensano kommt zu dem Ergebnis, dass die in den amtlichen belgischen Proben nachgewiesenen Gehalte im Spielsand für Kinder „gesundheitlich vernachlässigbar“ („gezondheidskundig verwaarloosbaar“) sind. Allerdings weist die Behörde darauf hin, dass diese Aussage – unter anderem aufgrund der wenigen vorliegenden Daten – sehr unsicher ist und sich bei einer besseren Datenlage verändern kann. Die Risikobewertung stützt sich auf die Asbestgehalte aus drei Produkten. Insgesamt wurden in Belgien 15 Proben untersucht, wovon in zwölf Produkten Asbest nicht nachweisbar war. Es wird betont, dass die erhobenen Stichproben nicht repräsentativ sind. Grundsätzlich gilt das Einatmen von Asbestfasern als gesundheitsschädlich. 

Gemäß der Recherche des Sciensano ist der Nachweis von Asbest in Spiel- und Bastelsand nicht überraschend, da es in der Vergangenheit auch schon Funde in anderen Verbraucherprodukten mit mineralischen Rohstoffen gab. Asbest ist ein natürlich vorkommendes Mineral, welches in unterschiedlichsten mineralischen Lagerstätten, beispielsweise in Gesteins- und Sandgruben, vorkommen kann. Beim Abbau dieser mineralischen Vorkommen kann es zu einem Eintrag von Asbest kommen.

Internationale Gefahreneinstufung von Asbest

Die Internationale Vereinigung für Krebsforschung (IARC) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) stuft eingeatmete Asbestfasern als Karzinogen der Gruppe 1 ein (ausreichende Beweise für die krebserregende Wirkung beim Menschen). Asbest verursacht verschiedene Krebsarten sowie bei chronischer Belastung die Berufskrankheit Asbestose, bei der durch Entzündungen die Lunge vernarbt.

Es werden im Wesentlichen zwei Asbestarten unterschieden, Serpentine (Chrysotil) und Amphibole (Krokydolith, Amosit, Tremolit, Aktinolith und Anthophyllit), wobei amphibole Asbestarten als besonders problematisch gelten. Alle genannten Asbestarten sind gemäß der EG-Verordnung 1272/2008 als Karzinogene der Kategorie 1A (Stoffe, die bekanntermaßen beim Menschen karzinogen sind) eingestuft. 

Asbest ist in der EU seit langem streng geregelt und verboten. Verbrauchsgüter müssen den Anforderungen der EU-REACH-Verordnung und der EU-Produktsicherheitsverordnung entsprechen. Speziell Spielsandprodukte unterliegen als Spielzeug der noch anwendbaren EU-Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG und perspektivisch der EU-Spielzeugverordnung 2025/2509. Gemäß den rechtlichen Vorgaben müssen Verbraucherprodukte, einschließlich Spielzeug, sicher sein.

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