Darum geht es:
Am 20. August 2021 sind die Änderungen der Versuchstiermeldeverordnung (VersTierMeldV) vom 11. August 2021 in Kraft getreten. Die für die Versuchstiermeldung zuständigen Behörden melden seitdem die Daten nicht mehr an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMELkurz fürBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft), sondern an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung). Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung sammelt diese Daten der Bundesländer und übermittelt diese an die Europäische Kommission. Darüber hinaus umfassen die Änderungen der VersTierMeldV nun auch die jährliche Meldung von Tieren, die vorher nur alle fünf Jahre gemeldet werden mussten. Vor diesem Hintergrund hat das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung häufig gestellte Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Versuchstiermeldung zusammengestellt.
Allgemeine Fragen zu Tierversuchsmeldungen
Melden müssen Personen, Einrichtungen und Betriebe, die gem. § 7 Abs.kurz fürAbsatz 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen oder Tiere gem. § 4 Abs.kurz fürAbsatz 3 S. 1 TierSchG töten, um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu entnehmen. Verantwortlich für die Meldung ist der Inhaber / die Inhaberin der Genehmigung des Tierversuchs bzw. die für die Tötung verantwortliche Person. Auch Einrichtungen und Betriebe, in denen Tiere für wissenschaftliche Zwecke gezüchtet werden, sind meldepflichtig, wenn in diesen Einrichtungen Tierversuche, z. B. zur Genotypisierung von Tieren mit invasiven Methoden, stattfinden.
Zum einen müssen Versuchstiere gemeldet werden, die im Berichtszeitraum in einem Tierversuch gem. § 7 Abs.kurz fürAbsatz 2 TierSchG verwendet wurden. Der Tierversuch muss im Berichtszeitraum für jedes gemeldete Tier abgeschlossen worden sein und es dürfen für das jeweilige Tier keine weiteren Versuche im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Versuch geplant sein. Zum anderen müssen Versuchstiere gemeldet werden, wenn sie im Berichtszeitraum gem. § 4 Abs.kurz fürAbsatz 3 S. 1 TierSchG getötet wurden, um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden. Berichtszeiträume sind jeweils volle Kalenderjahre und die Meldungen sind gem. § 1 Abs.kurz fürAbsatz 2 VersTierMeldV bis zum 31. März des folgenden Jahres der jeweils zuständigen Behörde zu erstatten.
Seit dem Jahr 2021 müssen auch Tiere gemeldet werden, die zur Verwendung in einem Tierversuch oder zur Tötung zu wissenschaftlichen Zwecken gezüchtet wurden, aber nicht für diese Zwecke verwendet worden sind und aus anderen Gründen getötet wurden. Diese Neuregelung umfasst sowohl Wildtyp-Tiere als auch genetisch veränderte Tiere. Unter diese fallen beispielsweise Tiere, die im Rahmen der Zucht von genetisch veränderten Linien geboren, aber nicht den gewünschten Phänotyp aufweisen, und getötet wurden. Zu dieser Kategorie zählen ebenso Tiere, die z. B. für das Hygienemonitoring von Zuchtkolonien getötet wurden.
Die VersTierMeldV gibt vor, dass die verantwortlichen Personen die abgeschlossene Versuchstiermeldung in elektronischer Form an die zuständige Behörde weiterleiten (§ 1 Abs.kurz fürAbsatz 2 VersTierMeldV) und diese ihrerseits die Meldungen in anonymisierter Form an das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung übermittelt (§ 2 VersTierMeldV). Die Anlage zur VersTierMeldV und insbesondere der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 regeln Einzelheiten zu den inhaltlichen Angaben der Meldung.
Die Europäische Kommission stellt den Mitgliedstaaten Excel-Tabellen in englischer Sprache zur Verfügung, anhand derer die Daten übermittelt werden können. Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung hat diese Tabellen ins Deutsche übersetzt und an die nationalen gesetzlichen Gegebenheiten angepasst. Es gibt zwei Tabellen:
Externer Link:Tabelle 1 dient der Meldung von Tieren, die in Tierversuchen gem. § 7 Abs.kurz fürAbsatz 2 TierSchG verwendet wurden. Wichtig ist, dass für jedes gemeldete Tier der Tierversuch im Berichtszeitraum abgeschlossen wurde und keine weiteren Versuche im Zusammenhang mit dem meldepflichtigen Tierversuch geplant sind. Die Daten aus Tabelle 1 werden jährlich an die Europäische Kommission übermittelt.
Externer Link:Tabelle 2 dient der Meldung von Tieren, die im Berichtszeitraum getötet wurden, ohne dass die Tötung im Zusammenhang mit einem Tierversuch gem. § 7 Abs.kurz fürAbsatz 2 TierSchG gestanden hat. Dabei handelt es sich um Tiere, die entweder nach § 4 Abs.kurz fürAbsatz 3 S. 1 TierSchG getötet wurden, oder um Tiere, die zwar für wissenschaftliche Zwecke gezüchtet, dann aber nicht für diese Zwecke verwendet und getötet wurden. Die Meldung dieser Tiere an das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung erfolgt jährlich, ebenso die Veröffentlichung auf der Webseite des Bf3R. Zusätzlich werden diese Daten einmal alle fünf Jahre an die Europäische Kommission übermittelt (zuletzt im Jahr 2023 für den Berichtszeitraum 2022, vgl. Art.kurz fürArtikel 54 Abs.kurz fürAbsatz 1 Richtlinie 2010/63/EU).
Wichtige Hinweise:
- In der Regel wird ein Tier nur einmal gemeldet, d. h. der Eintrag erfolgt entweder in Tabelle 1 (Verwendung in einem Tierversuch) oder in Tabelle 2 (Tötung zu wissenschaftlichen Zwecken oder von Tieren, die nicht verwendet und getötet wurden). Nur wenn Tiere erneut verwendet werden, sind Mehrfachmeldungen desselben Tieres nötig.
- Bei der Zucht genetisch veränderter Linien werden auch Tiere im Genehmigungsantrag aufgeführt, die prospektiv als nicht belastet eingestuft werden (beispielsweise Wildtyp-Nachkommen). Diese Tiere werden i. d. R. bei der Genehmigung der Tierzahl berücksichtigt. Werden diese Tiere im Berichtszeitraum ohne weitere Verwendung getötet und es sind auch keine Schmerzen, Leiden oder Schäden aufgetreten, so sind sie in Tabelle 2 zu erfassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Tiere durch ein genehmigungspflichtiges, invasives Verfahren genotypisiert wurden, da in diesem Fall Schmerzen, Leiden oder Schäden aufgetreten sind und die Tiere entsprechend in Tabelle 1 erfasst werden müssen.
In Tabelle 2 müssen zum einen alle Tiere gemeldet werden, die nach § 4 Abs.kurz fürAbsatz 3 TierSchG getötet wurden. Zum anderen müssen alle Tiere gemeldet werden, die ursprünglich für den Einsatz im Tierversuch oder für die wissenschaftliche Verwendung ihrer Organe oder Gewebe gezüchtet wurden, dann aber nicht entsprechend verwendet, sondern getötet wurden (vgl. § 1 Abs.kurz fürAbsatz 1 S. 1 Nr. 1a lit. a und b VersTierMeldV; nicht verwendete, getötete Tiere).
Die nicht verwendeten und getöteten Tiere werden in Deutschland seit dem Inkrafttreten der im Jahr 2021 geänderten VersTierMeldV jährlich erfasst und veröffentlicht. Die Meldung an die EU-Kommission erfolgt zusätzlich gem. Artikel 54 Abs.kurz fürAbsatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU alle fünf Jahre. Die letzte Übermittlung fand im Jahr 2023 statt und umfasst die Daten aus dem Meldejahr 2022.
Werden nicht verwendete Tiere hingegen nicht getötet, sondern verbleiben in der Einrichtung, ist eine Meldung der Tiere nicht erforderlich. Tiere, die nicht wissenschaftlich verwendet wurden und die natürlich oder aufgrund eines nicht vorhersehbaren Ereignisses versterben (z. B. plötzlicher Tod eines Tieres oder Verluste von Neugeborenen), sind ebenfalls nicht meldepflichtig. Nach Ansicht des BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung entfällt die Meldepflicht zudem für eine medizinisch indizierte Euthanasie eines Tieres, welches noch nicht in einem Tierversuch verwendet wurde. Ein solcher Sachverhalt wäre beispielsweise geben, wenn noch nicht verwendete Tiere im hohen Alter aufgrund medizinischer Indikation eingeschläfert werden müssen, um ein fortgesetztes Leiden bzw. Schmerzen oder Schäden zu verhindern. So sind beispielsweise Tiere, die nicht therapierbar erkrankt oder verletzt sind und daraufhin aufgrund medizinischer Indikation eingeschläfert werden müssen, ohne zuvor in einem Versuch verwendet worden zu sein, nicht meldepflichtig.
Die erneute Verwendung (oder: Wiederverwendung, wiederholte Verwendung) ist von einem zusammenhängenden Tierversuch, der aus mehreren zusammenhängenden Teilschritten besteht (kontinuierliche Verwendung), abzugrenzen.
- Bei der erneuten Verwendung wird ein bereits in einem Tierversuch verwendetes Versuchstier in einem weiteren Versuchsvorhaben verwendet. Der erste Tierversuch ist bereits abgeschlossen und der zweite Tierversuch steht nicht im Zusammenhang mit der ersten Verwendung des Tieres. In diesem Fall wird das Tier zweimal gemeldet, d. h. unter der jeweiligen Projektgenehmigung.
- Bei einer kontinuierlichen Verwendung handelt es sich um einen zusammenhängenden Tierversuch, der sich aus verschiedenen Teilschritten zusammensetzen und sich unter Umständen auch über mehrere genehmigte Versuchsvorhaben erstrecken kann. Voraussetzung für eine kontinuierliche Verwendung ist, dass für das Versuchsvorhaben dasselbe Tier verwendet werden muss, welches nicht durch ein anderes Tier ersetzt werden kann. Dabei dürfen die Beobachtungen für das einzelne Tier noch nicht abgeschlossen sein. In diesem Fall meldet nur der Letztverwender / die Letztverwenderin.
Beispiel: Eine Maus wird von der Arbeitsgruppe A als Kontrolltier in einem Verhaltensversuch eingesetzt, der Versuch ist abgeschlossen. Arbeitsgruppe B verwendet dieses Tier danach für einen invasiven Versuch, der aber nichts mit den Untersuchungen der Arbeitsgruppe A zu tun hat. Beide Arbeitsgruppen melden das Versuchstier in Tabelle 1; Arbeitsgruppe B gibt dabei an, dass es sich um eine erneute Verwendung handelt.
Wichtiger Hinweis: Eine erneute Verwendung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen nach § 18 TierSchVersV erfolgen.
Beispiel: Ein genetisch verändertes Tier wird im Rahmen eines genehmigten Versuchsvorhabens gezüchtet, um dann in einem oder mehreren anderen, weiterführenden Versuchsvorhaben eingesetzt zu werden, für welche der gezüchtete Genotyp erforderlich ist. In dieser Konstellation wird das betreffende Tier nur einmal von der/dem letzten Verwender/in gemeldet, da es sich um einen zusammenhängenden Tierversuch handelt, der nur mit diesem Tier durchgeführt werden kann. Der zu meldende Schweregrad bezieht alle Verwendungen mit ein und entspricht der am höchsten aufgetretenen bzw. der kumulativen Belastung durch Schmerzen, Leiden oder Schäden.
Wichtiger Hinweis: Wenn ein Tier in einem zusammenhängenden Tierversuch von unterschiedlichen Arbeitsgruppen (ggf. auch Länder übergreifend) verwendet wird, dann sollte mit dem Tier auch immer die entsprechende Dokumentation übergeben werden.
Für die Meldung von Tieren aus der Zucht genetisch veränderter Linien gelten besondere Bestimmungen. Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung hat ein Diagramm erstellt, das erklärt, wie diese Tiere gemeldet werden müssen. Sie können das Diagramm Externer Link:hier herunterladen.
Beachten Sie hierzu auch die Ausführungen auf den Seiten 68 bis 82 des Externer Link:Leitfadens zur Verwendung und Meldung von genetisch veränderten Tieren der Europäischen Kommission.
Die Europäische Kommission hat Excel-Tabellen zur Verfügung gestellt, anhand derer die Daten übermittelt werden sollen. Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung hat diese Tabellen übersetzt und an die nationalen Gegebenheiten angepasst. Grundsätzlich wird die Systematik der Meldung und damit der Inhalt der Spalten in Tabelle 1 in der Anlage zur VersTierMeldV und im Externer Link:Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 Anhang III beschrieben.
- Externer Link:Tabelle 1 dient der Meldung von Versuchstieren, die gem. § 7 Abs.kurz fürAbsatz 2 TierSchG in Tierversuchen verwendet wurden.
- Der Schweregrad „[SV1] Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ ist nur zu wählen, wenn an den Tieren ausschließlich Behandlungen und/oder Eingriffe unter Vollnarkose durchgeführt wurden, aus der die Tiere nicht mehr erwacht sind. Das Töten von Versuchstieren ohne Behandlungen oder Eingriffe (beispielsweise zur Organentnahme) fällt nicht unter diese Definition und ist daher in Tabelle 2 zu melden. Wenn an den Tieren vor dem Einleiten der Narkose schon Eingriffe oder Behandlungen durchgeführt wurden (auch genehmigungspflichtige Genotypisierung), dann muss ein entsprechender anderer Schweregrad (SV2-4) gewählt werden.
- Sollte an meldepflichtigen Tieren keine Belastung aufgetreten sein, so sind diese mit dem Schweregrad „[SV2] bis zu gering“ zu melden.
- Wird ein Tier bei der täglichen Inaugenscheinnahme tot aufgefunden und kann dabei nicht ausgeschlossen werden, dass der Tod in Verbindung mit dem laufenden Tierversuch steht, so sollte dieses Tier vorsichtshalber mit dem Belastungsgrad "[SV4] schwer" gemeldet werden.
- Weitere Hilfestellung zur Kategorisierung der aufgetretenen Belastung entnehmen Sie bitte dem Externer Link:Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 Anhang III Teil B, B.9.
Bitte füllen Sie die Zeilen von links (Spalte A) nach rechts aus. Nur so werden alle Auswahlmöglichkeiten korrekt angezeigt. Alternativ nutzen Sie bitte das Formular zur Eingabe von Daten und füllen dieses von oben nach unten aus.
Spalte A „EU Submission“
Aus technischen Gründen müssen Sie hier grundsätzlich „[Y] Ja“ angeben.
Spalte B „Bezeichnung“
Diese Spalte dient der Kommunikation mit der für Sie zuständigen Behörde. Bitte klären Sie im Dialog mit Ihrer Behörde, welche Angaben gemacht werden sollen (z. B. Aktenzeichen).
Spalte E „Tierart“
Bitte wählen Sie die verwendete Tierart. Werden mehrere Spezies in einem Tierversuch eingesetzt, müssen mehrere Zeilen ausgefüllt werden.
Spalte F „bei Anderen“
Sollten Sie eine „andere“ Tierart (z. B. andere Nager) in Spalte E angeben, müssen Sie hier eine erklärende Angabe machen, also die genaue Tierart benennen. Es wird empfohlen, die Spezies mit lateinischem Artnamen anzugeben.
Spalte G „Anzahl“
Geben Sie hier die Anzahl der in dieser Zeile gemeldeten Tiere an. Diese Zahl kann von der im korrespondierenden Tierversuch genehmigten Tierzahl abweichen. Im Falle von kleinen Fischen oder Kopffüßern kann die Zahl geschätzt werden, sofern nicht anders möglich.
Spalte H „Erneute Verwendung“
Liegt eine erneute Verwendung vor (siehe: „Wie werden Tiere gemeldet, die erneut verwendet wurden?“), dann wählen Sie bitte „[Y] Ja“, ansonsten „[N] Nein“.
Spalte I „Geburtsort“
Sofern die Tiere erstmals verwendet wurden (Spalte H = „[N] Nein“) und es sich nicht um Primaten handelt, wählen Sie bitte den zutreffenden Eintrag. Ansonsten lassen Sie die Angabe bitte weg.
Spalten J bis L „Primaten“
Für Primaten müssen ergänzende Angaben zur Herkunft gemacht werden. Bitte wählen Sie die zutreffenden Einträge aus den Dropdownmenüs der Spalten. Bei der Verwendung von anderen Tierarten als Primaten lassen Sie die Angaben bitte weg.
Spalte M „Genetischer Status“
Bitte wählen Sie den zutreffenden Eintrag. Bitte geben Sie an, ob ein pathologischer Phänotyp tatsächlich aufgetreten ist und nicht, ob Schmerzen, Leiden oder Schäden möglich gewesen wären.
Spalte N „Schaffung einer neuen GV Linie“
Sofern es sich um die Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie handelt und für diese Linie noch keine Abschlussbeurteilung (Tierschutz- oder Belastungsbewertung) vorgenommen wurde, wählen Sie bitte „[Y] Ja“. Ansonsten geben Sie bitte „[N] Nein“ an.
Spalte O „Versuchszweck“
Bitte wählen Sie den primären Versuchszweck des Versuchsvorhabens. Bei der Zucht genetisch veränderter Linien gibt es Besonderheiten, siehe Frage „Wie müssen Tiere aus der Zucht genetisch veränderter Linien gemeldet werden?“.
Spalte P „bei Anderen“
Sollten Sie einen „anderen“ Versuchszweck (z. B. Grundlagenforschung - Andere) in Spalte Okurz fürSauerstoff angeben, müssen Sie hier eine erklärende Angabe machen und den Zweck genauer spezifizieren.
Wichtiger Hinweis:
Diese Angabe wird von der zuständigen Behörde und regelmäßig auch von der Europäischen Kommission geprüft. Der hier angegebene „andere“ Zweck muss sich klar von allen vorhandenen Versuchszwecken abgrenzen. Im Zweifelsfall ist immer die zutreffendste Kategorie in Spalte Okurz fürSauerstoff zu wählen. Prüfen Sie daher bitte zunächst, ob die Erläuterung zu einer vorhandenen Kategorie ganz oder teilweise auf die von Ihnen gemeldete Verwendung zutrifft (siehe Externer Link:Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 Anhang III Teil B Abschnitt B.10). Erst wenn dies nicht der Fall ist, sollte eine „Andere“-Kategorie verwendet werden, welche dann zu erläutern ist.
Spalten Q bis S „regulatorische Verwendung“
Sofern die Tiere für einen regulatorischen Einsatz verwendet wurden, müssen hier die entsprechenden Angaben gemacht werden. Bitte beachten Sie, dass die Angaben in Spalte R verpflichtend sind und aussagekräftig sein müssen, sofern Sie in Spalte Q eine „andere“ Vorschrift auswählen. Für Verwendungen zur Routineproduktion ist diese Angabe seit dem Meldejahr 2020 nicht mehr erforderlich.
Spalte T „Schweregrad“
Bitte geben Sie hier den tatsächlich aufgetretenen Schweregrad der Verwendungen an, denen die Tiere unterzogen wurden. Diese Einstufung kann von der Gesamteinstufung des Tierversuchs im Genehmigungsantrag abweichen. Es ist der kumulative Schweregrad zu erfassen. Im Falle, dass sich ein Tierversuch über mehrere genehmigte Versuchsvorhaben erstreckt, müssen alle Schmerzen, Leiden und Schäden aus dem vorherigen Versuchsvorhaben mitberücksichtigt werden.
Wichtige Hinweise
Spalte V „Erklärung bei Warnungen“
Zusätzlich zu der Überprüfung in Excel können Sie Ihre Meldung in DECLARE, dem System der Europäischen Kommission, vorvalidieren. Dazu rufen Sie bitte die folgende Webseite auf: Externer Link:Validation Tool. Sollten bei der Validierung Fehler oder Warnungen auftreten, korrigieren Sie diese Fehler bitte oder fügen in Spalte V eine Erklärung ein. Spätestens, wenn von der für Sie zuständigen Behörde Rückfragen zu Ihren Meldungen aufkommen, sind Erklärungen in dieser Spalte notwendig, sonst können Ihre Daten nicht verarbeitet werden.
Spalte W „Kommentare“
Diese Spalte können Sie nach Ihren eigenen Vorstellungen ausfüllen, beispielsweise um Ihre Meldungen zu ordnen oder der zuständigen Behörde weitere Informationen zu übermitteln. Oft ist es für die prüfenden Behörden hilfreich, wenn unübliche Meldungen stichwortartig erläutert werden. So können Rückfragen vermieden werden. Die Kommentare werden bei der Übermittlung der Daten an die EU-Kommission gelöscht, wenn sie personenbezogene Daten oder für die Meldung nicht-relevante Angaben enthalten.
Spalten X bis Z „Genotypisierung“
Falls die gemeldeten Tiere genotypisiert wurden, geben Sie hier bitte die entsprechende Methode sowie die daraus entstandene (Teil-)Belastung für die Tiere an. Diese Angaben sind, außer in Jahren in denen eine Meldung nach Artikel 54 Abs.kurz fürAbsatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU (sogenannte 5-Jahres-Meldung) erforderlich ist, freiwillig. Die nächste verpflichtende Meldung zu den Genotypisierungsmethoden erfolgt im Jahr 2028 für den Berichtszeitraum 2027.
Die Europäische Kommission hat Excel-Tabellen zur Verfügung gestellt, anhand derer die Daten übermittelt werden sollen. Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung hat diese Tabellen übersetzt und an die nationalen Gegebenheiten angepasst.
- Externer Link:Tabelle 2 dient zur Meldung von Tieren, die entweder nach § 4 Abs.kurz fürAbsatz 3 S. 1 TierSchG getötet wurden oder die gezüchtet und getötet wurden, ohne zuvor in einem Tierversuch oder für wissenschaftliche Untersuchungen verwendet worden zu sein.
- Ab dem Berichtsjahr 2023 werden in Tabelle 2 nicht speziell für wissenschaftliche Zwecke gezüchtete Tiere (z. B. landwirtschaftliche Nutztiere oder Wildtiere) sowie bereits im Tierversuch verwendete Tiere (vorherige Verwendung nach § 7 Abs.kurz fürAbsatz 2 TierSchG) gesondert gekennzeichnet (Siehe Spalte A).
Bitte füllen Sie die Zeilen von links (Spalte A) nach rechts aus. Nur so werden alle Auswahlmöglichkeiten korrekt angezeigt. Alternativ nutzen Sie bitte das Formular zur Eingabe von Daten und füllen dieses von oben nach unten aus.
Spalte A „Art der Meldung“
Bitte wählen Sie zwischen der Tötung von Tieren, die speziell gezüchtet aber nie im Tierversuch verwendet „[IR2]“ oder nicht speziell gezüchtet oder bereits verwendet wurden „[IR0]“ aus. „[IR0]“ ist demnach zu wählen, wenn Tiere getötet wurden, die entweder nicht speziell für wissenschaftliche Zwecke gezüchtet worden sind (z. B. Wildtiere, landwirtschaftliche Nutztiere), oder die bereits in einem Tierversuch gem. § 7 Abs.kurz fürAbsatz 2 TierSchG eingesetzt waren, bevor eine Tötung gem. § 4 Abs.kurz fürAbsatz 3 TierSchG erfolgt ist.
Wichtige Hinweise:
- Tiere, die im Rahmen der Schaffung oder der Erhaltung von genetisch veränderten Tieren entstanden sind und dann nicht im Tierversuch eingesetzt wurden, zählen grundsätzlich als speziell gezüchtete Tiere und sind demnach unter [IR2] zu melden.
- Tiere, die in einem Tierversuch eingesetzt und bereits in Tabelle 1 gemeldet wurden, müssen nach ihrer Tötung nur dann in Tabelle 2 erneut gemeldet werden, wenn die Tötung gem. § 4 Abs.kurz fürAbsatz 3 TierSchG erfolgt ist. Dabei sind die Tiere als [IR0] zu melden.
Spalte B „Bezeichnung“
Diese Spalte dient der Kommunikation mit der für Sie zuständigen Behörde. Bitte klären Sie im Dialog mit Ihrer Behörde, welche Angaben gemacht werden sollten (z. B. Aktenzeichen).
Spalte E „Tierart“
Bitte wählen Sie die verwendete Tierart.
Spalte F „bei Anderen“
Sollten Sie eine „andere“ Tierart (z. B. andere Nager) in Spalte E angeben, müssen Sie hier die Tierart genau benennen. Es wird empfohlen, die Spezies mit lateinischem Artnamen anzugeben.
Spalte G „Anzahl“
Geben Sie hier die Anzahl der in dieser Zeile gemeldeten Tiere an. Im Falle von kleinen Fischen oder Kopffüßern kann die Zahl geschätzt werden, sofern nicht anders möglich.
Spalte H „Genetischer Status“
Bitte wählen Sie den zutreffenden Eintrag. Die Angabe „[GS3]“ ist hier nicht möglich, weil bei Auftreten eines pathologischen Phänotyps die Tiere grundsätzlich in Tabelle 1 zu melden sind.
Spalten I bis K „Grund der Tötung“
Bitte wählen Sie eine oder keine Kategorie aus.
- Spalte I: Wählen Sie „[Y] Ja“, wenn das Tier im Rahmen der Schaffung einer neuen genetischen Linie geboren, dann aber nicht weiterverwendet und getötet wurde. In der Regel handelt es sich dabei um Wildtyp-Nachkommen, die ohne das Auftreten von zusätzlichen Schmerzen, Leiden oder Schäden genotypisiert und daher nicht bereits in Tabelle 1 gemeldet wurden (siehe auch die Ausführungen bei der Frage „Wie müssen Tiere aus der Zucht genetisch veränderter Linien gemeldet werden?“). Die Schaffung einer neuen Linie kann nur in Verbindung mit der Meldung von speziell für wissenschaftliche Zwecke gezüchteten Tieren ausgewählt werden ([IR2] in Spalte A).
- Spalte J: Wählen Sie hier „[Y] Ja“, wenn das Tier im Rahmen der Erhaltung einer etablierten genetischen Linie geboren, dann aber nicht weiterverwendet9 und getötet wurde. In der Regel handelt es sich um unbelastete Nachkommen (genetisch verändert oder Wildtyp), die nicht bereits in Tabelle 1 gemeldet wurden. Diese Kategorie kann nicht gleichzeitig mit Spalte I oder K bejaht werden. Der Erhalt einer etablierten Linie kann nur in Verbindung mit der Meldung von speziell für wissenschaftliche Zwecke gezüchteten Tieren ausgewählt werden ([IR2] in Spalte A).
- Spalte K: Wählen Sie hier „[Y] Ja“, wenn das Tier für eine Tötung nach § 4 Abs.kurz fürAbsatz 3 S. 1 TierSchG verwendet wurde. In Spalten I und J muss in diesem Fall jeweils „[N] Nein“ ausgewählt werden.
Wichtiger Hinweis: Wird in allen drei Spalten I, J und K jeweils „[N] Nein“ ausgewählt, so zeigt dies jede andere Tötung eines gezüchteten und nicht verwendeten Tieres an. Dies trifft beispielsweise zu, wenn Tiere einer konventionellen Zuchtlinie getötet wurden.
Spalten L und M „Genotypisierung“
Falls die gemeldeten Tiere genotypisiert wurden, geben Sie hier bitte die entsprechende Methode an. Diese Angaben sind, außer in Jahren in denen eine Meldung nach Artikel 54 Abs.kurz fürAbsatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU (sogenannte 5-Jahres-Meldung) erforderlich ist, freiwillig. Die nächste verpflichtende Meldung zu den Genotypisierungsmethoden erfolgt im Jahr 2028 für den Berichtszeitraum 2027.
Wichtiger Hinweis: Es können nur Methoden zur Genotypisierung gewählt werden, durch die für die Tiere keine zusätzlichen Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, da es sich anderenfalls um einen Tierversuch gem. § 7 Abs.kurz fürAbsatz 2 TierSchG handeln würde. Sollte eine andere Methode angewandt worden sein, so sind die Tiere entsprechend in Tabelle 1 zu melden.
Spalte O „Tötung nach abgeschlossenem Tierversuch“
Wenn Tiere nach § 4 Abs.kurz fürAbsatz 3 S. 1 TierSchG getötet werden, geben Sie bitte an, ob diese Tiere vorher in einem Tierversuch gem. § 7 Abs.kurz fürAbsatz 2 TierSchG eingesetzt wurden. Dieser Tierversuch muss zum Zeitpunkt der Tötung abgeschlossen sein und die Verwendung der Organe oder Gewebe der Tiere darf in keinem Zusammenhang mit vorangegangenen Eingriffen oder Behandlungen stehen. Sollte dies nicht der Fall sein, so muss die Tötung als Teil eines Tierversuchs in Tabelle 1 genehmigt und entsprechend gemeldet werden. Eine Tötung gem. § 4 Abs. 3 TierSchG nach einem abgeschlossenen Tierversuch kann nur ausgewählt werden, wenn in Spalte A „[IR0]“ ausgewählt wird.
Spalte P „wissenschaftlicher Zweck der Organe/Gewebe“
Falls eine Tötung nach § 4 Abs.kurz fürAbsatz 3 S. 1 TierSchG vorliegt, wählen Sie bitte den primären Zweck der Verwendung der Organe und/oder Gewebe.
Spalte Q „bei Anderen“
Sollten Sie einen „anderen“ Zweck der Verwendung (z. B. Grundlagenforschung - Andere) in Spalte Pkurz fürPhosphor angeben, müssen Sie hier eine erklärende Angabe machen.
Wichtiger Hinweis:
Diese Angabe wird von der zuständigen Behörde und der EU-Kommission regelmäßig geprüft. Der hier angegebene „andere“ Zweck muss sich klar von allen vorhandenen Kategorien abgrenzen. Im Zweifelsfall ist immer die zutreffendste Kategorie in Spalte Okurz fürSauerstoff zu wählen. Prüfen Sie daher bitte genau, ob eine Erläuterung zu einer vorhandenen Kategorie ganz oder teilweise auf die von Ihnen gemeldete Verwendung zutrifft (siehe Externer Link:Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 Anhang III Teil B Abschnitt B.10). Erst wenn dies nicht der Fall ist, sollte eine „Andere“-Kategorie verwendet werden, welche dann zu erläutern ist.
Spalte R „Kommentar“
Diese Spalte können Sie nach Ihren eigenen Vorstellungen ausfüllen, beispielsweise um Ihre Meldungen zu ordnen oder der zuständigen Behörde weitere Informationen zu übermitteln. Oft ist es für die prüfenden Behörden hilfreich, wenn unübliche Meldungen stichwortartig erläutert werden. So können Rückfragen vermieden werden. Die Kommentare werden bei der Übermittlung der Daten an die EU-Kommission gelöscht, wenn sie personenbezogene Daten oder für die Meldung nicht-relevante Angaben enthalten.
Selbst unter optimalen Haltungsbedingungen können Tiere plötzlich versterben. Die Gründe dafür können vielschichtig sein. Tiere, die zum Zeitpunkt ihres Versterbens in einem Tierversuch waren, müssen gemeldet werden. Der zu meldende Belastungsgrad richtet sich danach, ob der plötzliche Tod versuchsbedingt aufgetreten ist oder nicht. Wird ein Tier bei der täglichen Inaugenscheinnahme tot aufgefunden und kann dabei nicht ausgeschlossen werden, dass der Tod im Zusammenhang mit dem laufenden Tierversuch steht, so ist dieses Tier mit dem Belastungsgrad "schwer" zu melden. Wenn ein Zusammenhang zwischen einem laufenden Tierversuch und dem plötzlichen Versterben ausgeschlossen werden kann oder eine fundierte Begründung vorliegt, dass der Schweregrad einer niedrigeren Kategorie entspricht, dann muss der zu meldende Belastungsgrad die im Versuch bis dahin entstandenen Schmerzen, Leiden und Schäden widerspiegeln. (Siehe auch Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 Anhang III, Teil B, Abschnitt B.9.3.)
Tiere, die natürlich versterben, ohne zuvor in einem Tierversuch eingesetzt worden zu sein, sind nicht meldepflichtig. Dies betrifft prinzipiell auch die Jungtier- und Aufzuchtverluste von genehmigungspflichtigen Zuchtlinien, wenn sie den Verlusten bei der entsprechenden Wildtyp-Linie gleichgesetzt werden können. Wenn die genetische Veränderung zu einer erhöhten spontanen Mortalität bei den Nachkommen führt, dann müssen auch die aufgrund der Übersterblichkeit verstorbenen Tiere gemeldet werden.
In Ausnahmefällen kann die Anzahl der meldepflichtig verstorbenen Tiere auch geschätzt werden. Beispielsweise kann bei einer genetisch veränderten Linie die Anzahl der aufgrund erhöhter spontaner Mortalität verstorbenen Nachkommen nicht genau ermittelt werden, wenn die Tiere post-mortem nicht genotypisiert werden können. In solchen Fällen kann der Anteil von verstorbenen Tieren mit Schmerzen, Leiden oder Schäden auch statistisch ermittelt werden. Bitte sprechen Sie ein solches Vorgehen jedoch immer mit der zuständigen Behörde ab.
Die Verwendung von ungeborenen Föten und Embryonen von Säugetieren ist grundsätzlich von der Meldepflicht ausgenommen. Es werden nur Tiere gemeldet, die lebend geboren wurden, wobei die Herausnahme aus dem Uterus (auch per Kaiserschnitt) einer Geburt gleichgestellt ist. Föten von Säugetieren zählen ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung vor der Geburt als schutzwürdige Tiere und sind demnach zu melden, sobald sie aus dem Uterus entnommen werden und leben.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 führt in Anhang III Teil B A.7 des Weiteren aus, dass bei Studien, an denen sowohl das Muttertier als auch die Nachkommen beteiligt sind und in denen die Schwelle für minimale Schmerzen, Leiden und Schäden überschritten wurde, die Nachkommen zu melden sind, wenn sie ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens sind.
Sogenannte Sentinel-Tiere werden in Versuchstiereinrichtungen eingesetzt, um beispielsweise im Verborgenen vorhandene Krankheitserreger im Bestand nachzuweisen. In der Regel erfolgt die Verwendung von Tieren als Sentinels nicht zu Versuchszwecken gem. § 7 Abs.kurz fürAbsatz 2 S. 1 TierSchG oder zu wissenschaftlichen Zwecken gem. § 7 Abs.kurz fürAbsatz 2 S. 2 Nr. 2 TierSchG. Eine Meldung von Sentinel-Tieren in Tabelle 1 (Verwendung im Tierversuch) erfolgt daher üblicherweise nicht.
Es ist jedoch zu beachten, dass Sentinels nur mittels einer der in Anhang IV der Richtlinie 2010/63/EU aufgeführten Methoden getötet werden dürfen. Außerdem dürfen keine Eingriffe oder Behandlungen, die zu mehr als nur minimalen Schmerzen, Leiden oder Schäden führen können, am Tier durchgeführt werden. Sentinels dürfen außerdem keinen beabsichtigten pathologischen Phänotyp aufweisen, der aus einer genetischen Veränderung resultiert. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gelten die Tiere als in einem Tierversuch gem. § 7 Abs.kurz fürAbsatz 2 TierSchG verwendet und die Tiere müssen in Tabelle 1 gemeldet werden (vgl. auch: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 Anhang III Teil B A.3).
In den meisten Fällen wurden Sentinels jedoch ursprünglich für den Einsatz in Tierversuchen oder für die wissenschaftliche Verwendung von Organen oder Gewebe gezüchtet, aber dann nicht für diese Zwecke verwendet, sondern als Sentinels eingesetzt und getötet. Nach Einschätzung des BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung müssen diese Tiere dann als nicht verwendete und getötete Versuchstiere in Tabelle 2 gemeldet werden. Nur wenn ein für die wissenschaftliche Verwendung gezüchtetes Sentinel-Tier im Rahmen des Einsatzes verstirbt oder aus medizinischer Indikation getötet werden muss, beispielsweise, weil es durch einen Krankheitserreger im Bestand infiziert wurde und nicht-therapierbar erkrankt ist, ist dies nach Einschätzung des BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung nicht meldepflichtig.
Sentinel-Tiere sind auch dann meldepflichtig, wenn sie zum Zwecke der Untersuchung und Tötung an externe Dienstleister abgegeben werden. Aus Sicht des BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung sind solche Abgaben der Tiere regelmäßig mit einem Tötungsauftrag verbunden, der für die abgebende Einrichtung oder abgebenden Betrieb durchgeführt wird, damit bleibt auch die Meldepflicht bei der abgebenden Einrichtung oder dem abgebenden Betrieb.
Nein, es müssen nur Wirbeltiere und Kopffüßer gemeldet werden (siehe § 1 S. 1 VersTierMeldV).
Sofern Versuchstiere an Privatpersonen oder Einrichtungen mit dem Ziel vermittelt werden, dass diese Tiere nicht weiter wissenschaftlich verwendet werden, entfällt ab diesem Zeitpunkt auch die Pflicht zur Meldung des Todes dieser Tiere (z. B. durch eine krankheitsbedingte Euthanasie der Tiere durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt). Sollten die Tiere vor ihrer Vermittlung in Tierversuchen verwendet worden sein, so müssen diese Versuche vollständig abgeschlossen sein und die Verwendung muss nach den Vorgaben der VersTierMeldV gemeldet worden sein.
Die VersTierMeldV sieht hierzu keine Maßnahme vor. Bitte klären Sie mit Ihrer zuständigen Behörde, ob sie in diesem Fall eine Null-Meldung z. B. per E-Mail wünscht.
Seit dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs (Brexit) im Jahr 2020 sind dort geborene Tiere nicht mehr als „in der Union“, sondern als „im restlichen Europa“ geborene Tiere zu melden.
Vereinzelt kommt es vor, dass die Tabellen aus Sicherheitsgründen aus verschickten E-Mails entfernt werden, obwohl sie mit einem Zertifikat des Bundes versehen sind. In so einem Fall können Sie die Tabellen mit „Speichern unter“ im XLSX-Format speichern. Dabei werden alle Makros entfernt und die Dateien können wieder verschickt werden. Die empfangende Person kann die Daten dann wieder in die Tabellen mit Makros kopieren, die auf unserer Homepage zum Download bereitstehen.
Weitere Informationen auf der Bf3R-Website zum Tierversuch
- Webseite des Deutschen Zentrums zum Schutz von Versuchstieren (Bf3R) Externer Link: Zur Bf3R-Seite
- Erfassung von Versuchstierzahlen in Deutschland Externer Link: Zur Bf3R-Seite