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Näher erklärt: BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt

Aktuelle Bewertung

Änderungen gegenüber der Version vom 15. Februar 2011: Durchgängige Überarbeitung und Aktualisierung sowie Ergänzung von weiterführenden Leseangeboten und Literaturverweisen zu Analysemethoden zur Kontrolle der Anforderungen für Lebensmittelkontaktmaterialien.

Aus Materialien und Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, können Stoffe auf Lebensmittel übergehen. Die Mengen dieser freigesetzten Stoffe müssen dabei jedoch so gering sein, dass von ihnen kein gesundheitliches Risiko für die Verbraucherinnen und Verbraucher ausgeht. Es gibt eine Vielzahl von Materialien, die im Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden, zum Beispiel Kunststoff, Papier, Karton, Silikon oder Gummi. 

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung) stellt auf seiner Internetseite die Datenbank „Externer Link:Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt“ zur Verfügung. Die Empfehlungen werden vom BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung bzw. dessen Vorläuferinstitutionen seit 1958 herausgegeben und stetig aktualisiert. Sie enthalten Stofflisten und Bedingungen, unter denen Gegenstände aus den verschiedenen Materialien so hergestellt werden können, dass sie für den Lebensmittelkontakt geeignet sind. 

Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung beantwortet im Folgenden häufig gestellte Fragen zu den BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung-Empfehlungen.

[Accordion] Fragen und Antworten zu den Empfehlungen des BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung für Materialien für den Lebensmittelkontakt

Der Begriff „Bedarfsgegenstände“ ist im § 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) definiert. Dazu zählen verbrauchernahe Produkte wie Spielzeug und Bekleidungstextilien, aber auch Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. 

Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände sind im Artikel 1 der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 definiert als Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen werden. 

Ein Kontakt mit Gegenständen aus unterschiedlichsten Materialien kann unter anderem bei der Herstellung, dem Transport, der Lagerung oder dem Verzehr von Lebensmitteln entstehen. Praktische Beispiele für Lebensmittelkontaktmaterialien sind Verpackungen aus Kunststoff, Papier oder Karton, Besteck sowie Ess- und Trinkgeschirr aus Keramik, Kochtöpfe und Bratpfannen mit und ohne Beschichtungen aus Emaille oder Polymeren oder auch Kessel und Rohrleitungen aus Kunststoff oder Metall in Lebensmittelbetrieben.

Materialien, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, müssen nach geltendem EU-Recht so hergestellt sein, dass sie unter den normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Stoffe an Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden. Zudem dürfen die Materialien die Zusammensetzung der mit ihnen in Kontakt stehenden Lebensmittel nicht unvertretbar verändern und deren Geruch bzw. deren Geschmack nicht beeinträchtigen.

Es gibt keine Zulassungspflicht für Materialien und Gegenstände für den Lebensmittelkontakt. Dem BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung liegen somit keine Listen von Materialien und Gegenständen vor, die für den Lebensmittelkontakt zugelassen sind. 

Die EU-Kommission kann jedoch sogenannte Einzelmaßnahmen erlassen. Dies sind Rechtsvorschriften, die sich auf bestimmte Materialien beziehen und für diese spezifische Regelungen enthalten. Zwar ist in den bereits erlassenen Maßnahmen auch keine Zulassungspflicht für das Material oder den Gegenstand selbst vorgesehen, aber die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission enthält unter anderem eine Liste von Stoffen, die für die Herstellung von Kunststoffen für den Lebensmittelkontakt verwendet werden dürfen, sowie ggf. weitere Einschränkungen wie Migrationsgrenzwerte oder Verwendungsbedingungen. Um einen neuen Stoff in diese Liste aufzunehmen, muss ein Zulassungsverfahren durchlaufen werden, in welchem die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Stoffes für die geplante Anwendung nachgewiesen werden muss. 

Für andere Materialien gibt es in einigen europäischen Staaten nationale Regelungen. In Deutschland sind beispielsweise Stoffe, die für Druckfarben für den Lebensmittelkontakt eingesetzt werden sollen, im Rahmen der Bedarfsgegenständeverordnung geregelt.

Für viele andere Materialien wie Papier, Silikon oder Gummi hat weder die EU-Kommission noch die deutsche Bundesregierung bisher Einzelmaßnahmen erlassen. Für einige davon erarbeitet und aktualisiert das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung seit vielen Jahren Empfehlungen, die ebenfalls Stofflisten und Verwendungsbedingungen enthalten. Zur Aufnahme neuer Stoffe in die BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt muss ein Bewertungsverfahren durchlaufen werden, dessen wissenschaftliche Grundlagen und Datenanforderungen denen des europäischen Zulassungsverfahrens entsprechen.

Die Empfehlungen des BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung für Materialien im Lebensmittelkontakt sind materialspezifische Listen von Stoffen, Verwendungsbedingungen und Beschränkungen. Die Empfehlungen beruhen auf Listen von Substanzen, die das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung oder seine Vorläufereinrichtungen seit 1958 dahingehend bewertet haben, dass durch den Einsatz dieser Substanzen für den genannten Zweck und unter Beachtung der angegebenen Beschränkungen nach aktuellem Stand von Wissenschaft und Technik gesundheitliche Beeinträchtigungen für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zu erwarten sind. Dies bedeutet konkret, dass aus den Materialien keine Stoffe auf Lebensmittel in Mengen übergehen, die ein gesundheitliches Risiko für Verbraucherinnen und Verbraucher bergen. 

Jede Empfehlung bezieht sich auf ein bestimmtes Material, beispielsweise Silikon oder Papier. Ursprünglich behandelten die Empfehlungen vorwiegend Stoffe zur Herstellung von Kunststoffen für den Lebensmittelkontakt. Daher wurde lange Zeit von den „Kunststoffempfehlungen“ gesprochen. Dieser Bereich wird jedoch inzwischen fast ausschließlich auf europäischer Ebene gesetzlich geregelt.

Die BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt sind keine Rechtsnormen (siehe unten, „Welche rechtliche Bedeutung haben die BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung-Empfehlungen?“). 

Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung gibt für Bereiche, die noch nicht durch Rechtsvorschriften geregelt sind, Empfehlungen zu Hochpolymeren, beispielsweise zu Kunststoffen, Silikonen, Natur- und Synthesekautschuk sowie zu Papieren, Kartons und Pappen heraus. Darüber hinaus veröffentlicht das Institut Empfehlungen, die sich auf den Verwendungszweck der Materialien beziehen, etwa für Kunstdärme, Kunststoff-Dispersionen zur Beschichtung von Gegenständen für den Lebensmittelkontakt oder temperaturbeständige Beschichtungen für Koch-, Brat- und Backgeräte.

Entwickeln sich die Rechtsvorschriften weiter, werden die Empfehlungen entsprechend aktualisiert. Bei Kunststoffen, für die bereits harmonisierte Regelungen auf EU-Ebene vorliegen, beschränken sich die BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung-Empfehlungen daher auf Bestandteile des katalytischen Systems (Katalysatoren und Initiatoren) und auf Polymerisationshilfsmittel, die noch nicht oder noch nicht abschließend in den EU-Vorschriften berücksichtigt sind.

Die BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt sind keine Rechtsnormen. Sie stellen aber den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik für die Bedingungen dar, unter denen Bedarfsgegenstände aus hochpolymeren Materialien wie Papier, Gummi oder Silikon den Anforderungen für gesundheitliche Unbedenklichkeit entsprechen gemäß § 31 Abs.kurz fürAbsatz 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und Art.kurz fürArtikel 3 Abs.1 a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Demnach sind Materialien und Gegenstände für den Lebensmittelkontakt nach guter Herstellungspraxis so herzustellen, dass sie unter normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden. Darüber hinaus gibt es in einigen Fällen in den Empfehlungen der guten Herstellungspraxis entsprechende Vorgaben zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 Art.kurz fürArtikel 3 Abs.kurz fürAbsatz 1 b und c.

Zur Aufnahme eines neuen Stoffs oder Stoffgemischs in die BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt, muss ein Antrag an das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung gestellt werden. Dieser muss in seiner Form dem „Note for Guidance“ der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (Externer Link:http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/21r.pdf) entsprechen. Darüber hinaus werden Antragstellende gebeten, eine vom BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung vorgegebene Stoffübersicht auszufüllen und mit den Antragsunterlagen einzureichen.

Anträge müssen bis zum 1. Dezember bzw. bis zum 1. Juli eines Jahres in Papierform eingereicht werden, damit das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung die Unterlagen bearbeiten und die Bedarfsgegenstände-Kommission des BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung in ihren Sitzungen im April und November darüber beraten kann. Auch eine digitale Version ist einzureichen (z. B. durch Hochladen auf einen BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung-Server), die die vollständigen Daten in recherchierbarem Format enthält, z. B. als Word- oder PDF-Dokument. Enthalten Anträge Daten, die nach Ansicht der Antragstellenden vertraulich zu behandeln sind, ist zusätzlich jeweils eine analoge und digitale Version ohne die vertraulichen Daten erforderlich.

Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite „BfR-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt“: Externer Link:https://www.bfr.bund.de/service/datenbanken/bfr-empfehlungen-zu-materialien-fuer-den-lebensmittelkontakt/

Zur Aufnahme eines neuen Stoffs oder Stoffgemischs in die BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt, muss ein Antrag an das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung gestellt werden. Dieser muss in seiner Form dem „Note for Guidance“ der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (Externer Link:http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/21r.pdf) entsprechen. Darüber hinaus werden Antragstellende gebeten, eine vom BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung vorgegebene Stoffübersicht auszufüllen und mit den Antragsunterlagen einzureichen.

Anträge müssen bis zum 1. Dezember bzw. bis zum 1. Juli eines Jahres in Papierform eingereicht werden, damit das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung die Unterlagen bearbeiten und die Bedarfsgegenstände-Kommission des BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung in ihren Sitzungen im April und November darüber beraten kann. Auch eine digitale Version ist einzureichen (z. B. durch Hochladen auf einen BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung-Server), die die vollständigen Daten in recherchierbarem Format enthält, z. B. als Word- oder PDF-Dokument. Enthalten Anträge Daten, die nach Ansicht der Antragstellenden vertraulich zu behandeln sind, ist zusätzlich jeweils eine analoge und digitale Version ohne die vertraulichen Daten erforderlich.

Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite „BfR-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt“: Externer Link:https://www.bfr.bund.de/service/datenbanken/bfr-empfehlungen-zu-materialien-fuer-den-lebensmittelkontakt/

Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung stellt die Datenbank „BfR-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt“ kostenlos auf folgender Internetseite zur Verfügung:  Externer Link:https://empfehlungen.bfr.bund.de/.

Eine gewerbliche Weiterverwendung der Empfehlungen ist ohne Zustimmung des BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung untersagt.

Die BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung-Kommission für Bedarfsgegenstände (BeKo) aus externen Expertinnen und Experten berät das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung unter anderem bei der Bewertung der Anträge zur Aufnahme von Substanzen in die BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung-Empfehlungen für Lebensmittelkontaktmaterialien, vor allem in den Kommissionsausschüssen „Toxikologie“ und „Anträge“. Die Bewertungen führt das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung durch und trifft auch die Entscheidungen über eine mögliche Aufnahme neuer Stoffe in die BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung-Empfehlungen. Die Kommission und beide Ausschüsse tagen zweimal im Jahr. 

Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung ist nicht für eine Zulassung von Substanzen zur Herstellung von Materialien für den Lebensmittelkontakt zuständig. Die Zuständigkeit für vorhandene Zulassungsverfahren (s.o., „Müssen Lebensmittelkontaktmaterialien ein Zulassungsverfahren durchlaufen?“) liegt bei der EU-Kommission (für europäische Regelungen) bzw. bei der deutschen Bundesregierung für die Aufnahme neuer Stoffe in die Positivliste der deutschen Druckfarbenverordnung.

Die Aufnahme einer Substanz in die BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung-Empfehlungen stellt aus rechtlicher Sicht keine Zulassung dar.

Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sieht ein Antragsverfahren für Stoffe und Verfahren zur Herstellung von Materialien und Gegenständen im Lebensmittelkontakt vor. Die Stoffe müssen nach positiver Bewertung durch die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSAkurz fürEuropean Food Safety Authority (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit)) durch die EU-Kommission zugelassen und in Verzeichnissen der einschlägigen EU-Richtlinien oder -Verordnungen aufgeführt werden. 

Der gegenwärtige Stand der Regelungen sieht in folgenden Fällen derartige Verzeichnisse vor:

  1. Kunststoff:
    Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
  2. Recycelter Kunststoff:
    Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
  3. Aktive und intelligente Verpackungen:
    Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
  4. Zellglasfolien:
    Richtlinie 2007/42/EG der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. 

Entsprechende Anträge sind bei den jeweiligen nationalen Kontaktstellen einzureichen, die unter folgendem Link veröffentlicht sind:

Externer Link:https://food.ec.europa.eu/document/download/ddbe2c89-487c-4346-9a62-f21eb01872ee_en    

In Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVLkurz fürBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) Ansprechpartner für die genannten Zulassungsverfahren. Das BVLkurz fürBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit leitet die Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSAkurz fürEuropean Food Safety Authority (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit)) weiter.

Materialien und Gegenstände, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (zum Beispiel Kunststoffrohre), fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung, sondern in den des Umweltbundesamtes (UBAkurz fürUmweltbundesamt) bzw. der europäischen Chemikalienbehörde (ECHAkurz fürEuropäische Chemikalienagentur).

Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung ist für die Beantwortung rechtlicher Fragen nicht zuständig. Der Vollzug der Vorschriften des LFGB ist Aufgabe der Bundesländer. 

Bei Fragen zur Interpretation der BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung-Empfehlungen für Lebensmittelkontaktmaterialien steht das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung zur Verfügung.

Der Vollzug der im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) festgelegten Vorschriften ist Aufgabe der Bundesländer. Die Überwachung vor Ort wird in der Regel von der kommunalen Ordnungsbehörde vorgenommen, die auch Betriebe überprüft und Proben entnimmt. Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung ist daher nicht der richtige Ansprechpartner für Fragen zur Überwachung von Bedarfsgegenständen.

Grundsätzlich sind alle Materialien, die den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, für den Lebensmittelkontakt geeignet. Die gesundheitliche Unbedenklichkeit ist durch den Hersteller oder Verwender sicherzustellen. Dem BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung liegen keine Informationen vor, inwieweit handelsübliche Materialien den gesetzlichen Anforderungen genügen. Hierzu können Hersteller Auskunft geben. Bei entsprechenden Anfragen sollten auch die vorgesehenen Verwendungsbedingungen berücksichtigt werden.

Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung nimmt keine Auftragsuntersuchungen für Firmen oder Privatpersonen vor. Untersuchungen, die das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung durchführt, dienen ausschließlich der Arbeit des nationalen Referenzlaboratoriums für Lebensmittelkontaktmaterialien am BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung, der Unterstützung anderer Behörden oder der eigenen wissenschaftlichen Forschung.

Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung stellt keine entsprechenden Zertifikate aus. Die Prüfung und die Bestätigung der Konformität mit den BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung-Empfehlungen können durch Prüfinstitute mit Kompetenz in der Untersuchung von Lebensmittelkontaktmaterialien erfolgen. 

Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung wird von Herstellern häufig nach Kontaktdaten von Prüfeinrichtungen gefragt, beispielsweise für die Prüfung der Rechtskonformität von Lebensmittelkontaktmaterialien oder in Zusammenhang mit einem Antrag zur Aufnahme von Substanzen in die BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung-Empfehlungen. Als Behörde darf das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung jedoch keine Prüfeinrichtung empfehlen.

Hersteller können aber die entsprechenden Fachverbände kontaktieren, die das Material oder die Bedarfsgegenstände, um die es im Einzelnen geht, vertreten. Auch die Industrie- und Handelskammern können Auskunft zu Prüflaboren geben. Zudem hat die Fachgruppe Freiberuflicher Chemiker der Gesellschaft Deutscher Chemiker auf ihrer Website Laboratorien aufgeführt. Auch über die Website der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) können geeignete Prüfinstitute gefunden werden. 

Mit diesen Hinweisen gibt das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung keine Wertung über die Qualität der genannten Einrichtungen ab.

Analysemethoden, mit denen die Vorgaben für Lebensmittelkontaktmaterialien überprüft werden können, finden sich in der wissenschaftlichen Literatur und in folgenden Methodensammlungen: