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Noni-Säfte dürfen in Deutschland nicht verkauft werden

07/2001, 13.02.2001

Bis zum Abschluss eines laufenden Zulassungsverfahrens gilt ein Verkehrsverbot

Aus gegebenen Anlaß weist das BgVV darauf hin, dass Noni-Säfte in Deutschland derzeit nicht zum Kauf angeboten werden dürfen. Die in Belgien für die EU beantragte Zulassung eines Noni-Saft-Produktes als Lebensmittel wurde bislang nicht erteilt. Bis zum Abschluss des Verfahrens ist das Inverkehrbringen untersagt. Nach Ansicht der "Sachverständigenkommission Neuartige Lebensmittel" des BgVV bilden die eingereichten Antragsunterlagen keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Produktes. Die Zolldienststellen und die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Einrichtungen der Bundesländer wurden entsprechend informiert. Da Noni-Saft auch über das Internet im Direktvertrieb angeboten wird, weist das BgVV Verbraucher darauf hin, dass der Verkauf illegal ist und dass der Kauf eines solchen Produktes auf eigenes Risiko erfolgt.

Nicht nur aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellte Lebensmittel, sondern auch Produkte, die in der Europäischen Union vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten am 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang im Verkehr waren, sind "neuartige Lebensmittel" im Sinne des Gesetzes. Sie bedürfen einer Zulassung, wenn sie als Lebensmittel angeboten werden sollen. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens werden sie insbesondere auf ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit untersucht. Auch die Noni-Frucht und daraus hergestellte Produkte werden in der EU als neuartige Lebensmittel eingestuft.

In tropischen Regionen, wo die Noni-Frucht heimisch ist, werden die Früchte und Extrakte aus anderen Bestandteilen der Pflanze Morinda citrifolia traditionell als Heilmittel verwendet. Auch in Deutschland werben die Hersteller für ihre Produkte mit krankheitsbezogenen Aussagen. Nach Meinung des BgVV ist es deshalb fraglich, ob es sich bei Noni-Saft aufgrund der Zweckbestimmung überhaupt um ein Lebensmittel oder nicht vielmehr um ein Arzneimittel handelt. Nach Ansicht der "Sachverständigenkommission Neuartige Lebensmittel" des BgVV muß vor allem belegt werden, dass die in der Literatur beschriebenen und in der Werbung ausgelobten pharmakologisch aktiven sowie die toxikologisch bedeutsamen Substanzen nicht bzw. nur in unbedenklichen Konzentrationen in dem Produkt enthalten sind.

Die "Sachverständigenkommission Neuartige Lebensmittel" des BgVV wurde im November 1999 ins Leben gerufen. Ihr gehören unabhängige Wissenschaftler aus den Bereichen Toxikologie, Allergologie, Ernährungswissenschaft, Mikrobiologie, Molekulare Genetik und Gentechnik, Lebensmittelchemie und -technologie sowie Veterinärmedizin an. Aufgabe der Kommission ist es, das BgVV bei der Prüfung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit neuartiger Lebensmittel, die gemäß der Verordnung über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten auf den Markt der EU gebracht werden sollen, zu beraten.

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