EU-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien (CLP-VO)

Die europäische Gemeinschaft hat neben REACH  eine Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung chemischer Stoffe und Mischungen eingeführt, die das global harmonisierte System der Vereinten Nationen zur Einstufung und Kennzeichnung einbezog.

Bis 2006 beruhten die Vorschriften zur Chemikaliensicherheit in der europäischen Gemeinschaft weitgehend auf Richtlinien der Europäischen Kommission, die in den europäischen Mitgliedsländern recht unterschiedlich umgesetzt wurden. Mit zwei europäischen Verordnungen zur Chemikaliensicherheit führte die EU 2006 und 2008 ein direkt geltendes europäisches Chemikalienrecht in den Mitgliedsländern ein:

  • 2006 die REACH-Verordnung
  • 2008 die sogenannte CLP-Verordnung (engl. Classification, Labelling and Packaging).

Weitere Verordnungen sind in Vorbereitung, zum Beispiel für Biozide.

Regelungsbereiche der EU-Verordnung für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackungen (CLP-VO)

Die Europäische Union hatte beschlossen, das von den Vereinten Nationen fertig gestellte Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien GHS in die Vorschriften Europas zu übernehmen. Hierzu verabschiedete das Europäische Parlament im Dezember 2008 die Verordnung (EG) 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, die sogenannte CLP-Verordnung (engl. Classification, Labelling and Packaging).

Diese Verordnung ist für Einstufungs-, Kennzeichnungs- als auch Verpackungsfragen sowohl für

als auch für weitere Regelungsbereiche gültig.

Über die Umsetzung des Globally Harmonized System (GHS) zur Einstufung, Kennzeichnung und Restriktionen der Vereinten Nationen in die CLP-Verordnung bietet die Broschüre des Umweltbundesamtes „Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS – kurz erklärt“, an der auch das BfR mitarbeitete, ausführliche Informationen zur CLP-Verordnung.

Übergangsfristen für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Die CLP-Verordnung trat im Januar 2009 in Kraft und sieht Übergangsfristen bis 2017 vor, damit alle Betroffenen sich auf die neuen Regelungen einstellen können. Dann treten die bisherigen Richtlinien zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen (67/548/EWG-Stoffrichtlinie) und Gemischen (1999/45/EG – Zubereitungsrichtlinie) außer Kraft. Die neuen Kennzeichnungen der CLP-Verordnung werden nach und nach eingeführt:

  • Stoffe müssen ab dem 1. Dezember 2010 nach dem GHS-System eingestuft und gekennzeichnet werden.
  • Gemische müssen spätestens ab dem 1. Juni 2015 nach dem GHS-System eingestuft und gekennzeichnet werden, das System darf auch schon vorher angewandt werden.
  • Bis zum 1. Juni 2015 sind für Stoffe und Gemische die Einstufungen nach der Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie im Sicherheitsdatenblatt anzugeben.
  • Lagerbestände mit alten Kennzeichnungen dürfen für Stoffe noch bis zum 1. Dezember 2012 und für Gemische noch bis zum 1. Juni 2017 verkauft werden.

Neben den neuen Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung wurden eine Meldepflicht ( interner Link zu „Meldung von Rezepturen alte System ID 9375) für ein Gesamtverzeichnis aller in Verkehr gebrachten Stoffe und die Information von Vergiftungszentren über in Verkehr gebrachte gefährliche Mischungen festgeschrieben.

In Deutschland wurde die nationale Auskunftsstelle (Helpdesk) für die REACH-Verordnung bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum REACH-CLP-Helpdesk erweitert.

Anfragen zur CLP-Verordnung, auch wenn sie das BfR fachlich betreffen, müssen dort vorgetragen werden.

Sie werden dann im BfR bearbeitet, aber vom Helpdesk unter Abstimmung mit den europäischen Schwesterbehörden beantwortet. Nur so kann eine harmonisierte Auslegung der Vorschriften der europäischen Verordnung erreicht werden. Vom REACH-CLP-Helpdesk sind neben umfangreichen Dokumentationen, Hinweisen und Ratschlägen auch Poster erhältlich, die federführend von der BAuA unter Beteiligung auch des BfR Informationen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung übersichtlich darstellen.

Die CLP-Verordnung wird ebenso wie die REACH-Verordnung von der Europäischen Chemikalienagentur ECHA in Helsinki verwaltet. Dort wird auch das Einstufungsverzeichnis geführt und auf der Homepage veröffentlicht werden.

  • Zur Unterstützung aller Betroffenen bei der Einführung der CLP-Verordnung stellt die ECHA Leitfäden bereit.
  • Über den aktuellen Stand berichtet die Europäische Kommission.

Das BfR erstellt zudem Dossiers insbesondere im Zusammenhang mit dem Vollzug der REACH-Verordnung zur harmonisierten Einstufung- und Kennzeichnung.

Das BfR berät die drei Bundesministerien für Verbraucherschutz (BMEL), für Arbeit (BMAS) und für Umwelt (BMU) bei der Gestaltung und Weiterentwicklung von Vorschriften und Leitfäden zur Einführung des global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der Vereinten Nationen in das europäische Gefahrstoffrecht.

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