Sie befinden sich hier:
Glutamat
Glutamat ist die Sammelbezeichnung für L-Glutaminsäure und ihre Salze, die in der Lebensmittelproduktion als Geschmacksverstärker (E 620 - 625) Verwendung finden. Sie gehören zu den EU-weit zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffen. Ausgenommen von dieser Zulassung sind zum Beispiel Milch, nicht emulgierte Öle und Fette, Teigwaren, Kakao- und Schokoladenerzeugnisse sowie Fruchtsäfte. Glutamate kommen auch natürlicherweise in Lebensmitteln in geringen Konzentrationen vor.
Bei einzelnen Personen können nach dem Verzehr von glutamathaltigen Speisen Überempfindlichkeitsreaktionen auftreten, die sich vorübergehend mit Kribbeln im Halsbereich sowie Hitze- und Engegefühl bemerkbar machen. Insbesondere Mononatriumglutamat (E 621) wurde mit Unverträglichkeitsreaktionen nach dem Verzehr von Speisen in China-Restaurants in Verbindung gebracht (sogenanntes China-Restaurant-Syndrom). Ähnliche Reaktionen können aber auch durch den Verzehr bestimmter Speisen oder Getränke ohne Glutamatzusatz ausgelöst werden.
Verpackte Lebensmittel, denen Glutamat zugesetzt ist, müssen nach der Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung den Hinweis „Geschmacksverstärker“ tragen, gefolgt von der Verkehrsbezeichnung, das heißt ihrem Stoffnamen oder der entsprechenden E-Nummer. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Kantinen- und Gaststättenverpflegung, wo ein entsprechender Hinweis auf der Speisekarte erforderlich ist. Damit hat der Verbraucher die Möglichkeit, die so gekennzeichneten Lebensmittel zu meiden und sich aktiv vor Überempfindlichkeitsreaktionen durch Glutamat zu schützen.
Stellungnahmen
(1)Datum | Titel | Größe |
---|---|---|
16.07.2003 Stellungnahme des BfR
|
Überempfindlichkeitsreaktionen durch Glutamat in Lebensmitteln |
9.5 KB![]() |