Notfallmaßnahmen, komplexe Schadenslagen und Havarien
Erste medizinische Hilfe
Für die Behandlung von Vergiftungen an Bord, die durch eine Freisetzung gefährlicher Güter auftreten, besteht der Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (Medical First Aid Guide, MFAG). Er soll als Anleitung für die notwendigen Erstmaßnahmen und die Diagnose bei Vergiftungen und Verätzungen mit Chemikalien im Rahmen der begrenzten Möglichkeiten an Bord eines Schiffes dienen.
Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung berät als Fachbehörde für gesundheitliche Fragen zum Transport gefährlicher Güter und aufgrund der zentralen Rolle Deutschlands bei der Vergiftungs- und Produktdokumentation das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bei der Weiterentwicklung des Leitfadens.
Komplexe Schadenslagen und Havarien
Im Falle komplexer Schadenslagen oder Havarien vor Deutschen Küsten berät das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung auf Anfrage das Havariekommando zur Schadstoffunfallbekämpfung und zur Gefahrenabwehr. Das Havariekommando ist eine Einrichtung des Bundes und der Küstenländer, die ein gemeinsames Unfallmanagement auf Nord- und Ostsee gewährleistet. Zwecks umfassender Vorsorgeplanung wurde die Unabhängige Umweltexpertengruppe „Folgen von Schadstoffunfällen“ unter Leitung des Bund-Länder-Koordinationsausschusses Schadstoff-Unfallbekämpfung (KOA-SUB) beim Havariekommando eingerichtet. Ein Vertreter des BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung wurde in diese Expertengruppe berufen.
Publikationen
Grote M, van Bernem C, Böhme B, Callies U, Calvez I, Christie B, Colcomb K, Damian H-Pkurz fürPhosphor, Farke H, Gräbsch C, Hunt A, Höfer T, Knaack J, Kraus U, Le Floch S, Le Lann G, Leuchs H, Nagel A, Nies H, Nordhausen W, Rauterberg J, Reichenbach D, Scheiffarth G, Schwichtenberg F, Theobald N, Voss J and Wahrendorf D-S (2018). "The potential for dispersant use as a maritime oil spill response measure in German waters." Marine Pollution Bulletin 129(2): 623- 632.