Rechtstexte für die Chemikalienbewertung im BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung
Im Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (ChemG) ist u.a. festgelegt, wie die REACH-Verordnung in Deutschland umgesetzt wird. Die Bundestelle für Chemikalien (BfC), angesiedelt bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), ist nationale und internationale Schnittstelle für die Umsetzung der REACH-Verordnung in Deutschland. Sie stellt die Verbindung zwischen den beteiligten deutschen Behörden und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHAkurz fürEuropäische Chemikalienagentur) her. Festgelegt sind auch die fachlichen Zuständigkeiten der Behörden, die die BfC bei der Umsetzung von REACH unterstützen. Im BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung ist die „Bewertungsstelle für Gesundheit und Verbraucherschutz“ angesiedelt, die die gesundheitsbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen durchführt. Außerdem sind das Umweltbundsamt als „Bewertungsstelle Umwelt“ (umweltbezogene Risikobewertung) und die BauA als „Bewertungstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten“ (arbeitsschutzbezogene Risikobewertung) beteiligt.
Die Externer Link:REACH-Verordnung ((EG) Nr. 1907/2006) regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien in der EU.
Die Externer Link:CLP-Verordnung ((EG) Nr. 1272/2008) regelt die Einstufung, Kennzeichung und Verpackung von gefährlichen Stoffen.
In der Externer Link:Testmethoden-Verordnung ((EG) Nr. 440/2008) ist festgelegt, mittels welcher Methoden die für die Umsetzung der REACH-Verordnung erforderlichen Daten erhoben werden dürfen. Die Methoden sind dort auch beschrieben.
Zusätzlich gibt es für die Durchführung der REACH- sowie der CLP-Verordnung zahlreiche Leitfäden (Guidelines und Guidance-Dokumente, die über die Internetseite der ECHAkurz fürEuropäische Chemikalienagentur zu finden sind).
Externe Links
- EU REACH-Guidance Externer Link:https://echa.europa.eu/support/guidance