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Rechtliche Grundlagen im Bereich Biozidprodukte

Die Bewertung, Zulassung, Kennzeichnung und Anwendung von Biozidprodukten ist durch eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen geregelt. Dabei spielen europäische Regularien eine wichtige Rolle.

Europäische Regelungen

Auf europäischer Ebene ist die Prüfung von Wirkstoffen in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 geregelt. Die als geeignet zur Verwendung in Biozidprodukten angesehenen Wirkstoffe werden in einer Unionsliste genehmigter Wirkstoffe (EU-weite Positivliste) aufgenommen. 

Bei der Bewertung von toxikologischen Eigenschaften für eine Einstufung und Kennzeichnung wird außerdem die EU-Verordnung Nr. 1272/2008 angewandt.

Nationale Regelungen

Auch auf nationaler Ebene gilt für die Zulassung von Biozidprodukten seit dem 1. September 2013 die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 als Rechtsgrundlage. Die für die Durchführung der Verordnung in Deutschland zuständigen Behörden sowie deren Aufgaben werden über das Chemikaliengesetz (ChemG) geregelt. Weitere nationale Regelungen sind in weiteren Verordnungen wie der Biozid-Zulassungsverordnung (ChemBiozidZulV) und der Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV) geregelt. Nach ChemG Artikel 16 e müssen die Hersteller bzw. Importeure und Vertreiber von Biozidprodukten dem BfR die Zusammensetzung jedes Produktes mit Verwendungshinweisen und Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und Sofortmaßnahmen bei Unfällen melden (Meldeformulare), damit diese vertraulichen Informationen im Notfall Ärzten bzw. Giftinformationszentren zur Verfügung stehen.

Weitere Informationen zur Regelung von Nanomaterialien erhalten Sie hier.

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