Chemikalienverbote

Trotz aller Warnkennzeichen können von chemischen Stoffen und Mischungen solche Risiken ausgehen, dass Beschränkungen notwendig werden.

Um Verbraucher vor besonders gefährlichen Stoffen zu schützen, besteht deshalb eine Reihe von Verboten bzw. Einschränkungen zu der Abgabe von chemischen Stoffen und Zubereitungen.

Hierunter fallen vor allem Produkte,

  • die kurzfristig stark giftig wirken und damit schnell zu Vergiftungen im Haushalt führen können;
  • die karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch sind (CMR), also Krebs erzeugen, das Erbgut verändern, die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder die gesunde Schwangerschaft gefährden;
  • die vermutlich diese CMR-Eigenschaften besitzen;
  • die zu Aspirationsvergiftungen führen können.

Deutsche Chemikalienverbotsverordnung

Die deutsche Chemikalienverbotsverordnung regelt, welche Stoffe und Zubereitungen (Gemische) nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen bzw. unter welchen Bedingungen eine Vermarktung gestattet wird. Die im Anhang der Verordnung aufgeführten Stoffe und Zubereitungen mit den Verboten und Ausnahmen stellen zum großen Teil eine Umsetzung der europäischen Beschränkungsrichtlinie (RL 76/769/EWG) dar und in geringerem Maße darüber hinausgehende nationale Beschränkungen.

Eine nationale Besonderheit sind die Abgabebestimmungen in der Chemikalienverbotsverordnung. Ausgehend von der Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische werden spezielle Abgabebeschränkungen abgeleitet. Ein Verbot der Abgabe in Selbstbedienung als auch die ausschließliche Abgabe an bestimmte Personen oder strenge Bestimmungen zur Abgabe wie das Führen eines Abgabebuches sind möglich.

2010/2011 muss die Chemikalienverbotsverordnung an die geänderte Einstufung und Kennzeichnung der CLP-Verordnung und an die REACH -Verordnung angepasst werden.

Durch die unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten geltende europäische REACH-Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006) werden die Beschränkungen von Stoffen und Gemischen in Anhang XVII aufgeführt. Die Regelungen im Anhang XVII haben Vorrang vor den Bestimmungen der Chemikalienverbotsverordnung. Weitere Informationen dazu enthält das Beschränkungsverfahren unter REACH.

Risikobewertung und Beratung durch das BfR

Das BfR berät das federführende Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zur Gestaltung der Verbote und Abgabebestimmungen. Besondere Verpackungsanforderungen für Lampenöle, die bei kleinen Kindern zu vielen Vergiftungen führten, oder Abgabeeinschränkungen für besonders gefährliche Bauschäume konnten im Jahr 2010 in Zusammenarbeit des BfR mit dem BMU eingeführt werden.

Zusammen mit den Bundesländern, die das BfR auch fachlich mit toxikologischen Bewertungen berät, begleitet das BfR die Erfahrungen mit der Durchführung und Einhaltung der Regelungen, um Gesundheitsrisiken und Lücken im Netz des gesundheitlichen Verbraucherschutzes früh erkennen zu können.

Zudem ergeben sich Verbote und Einschränkungen des Handels mit Chemikalien aufgrund verschiedener internationaler Übereinkommen, die vor allem Auswirkungen auf den Export gefährlicher chemischer Produkte haben. Diese Abkommen verbieten die Herstellung und Verwendung besonders gefährlicher Chemieprodukte oder verlangen zusätzliche Informationen oder Zulassungen beim Export. Hierzu berät das BfR das Umweltbundesamt UBA und das federführende Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit BMU.

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