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Einsatzbereiche antimikrobieller Substanzen in Tiermedizin und Tierernährung
B/1997, 17.10.1997
Antimikrobielle Substanzen werden sowohl in der Tiermedizin als auch in der Tierernährung eingesetzt. Beide Anwendungsbereiche unterscheiden sich deutlich voneinander und sollen zum besseren Verständnis im folgenden mit den ihnen eigenen Merkmalen erläutert werden.
Tierarzneimittel
Tierarzneimittel sind zulassungspflichtig. Anträge können wahlweise zentral auf europäischer Ebene oder national beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, BgVV, gestellt werden. Die Zulassung wird erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören der Nachweis der Qualität, der Wirksamkeit und der Unbedenklichkeit. Tierarzneimittel werden außerdem vor ihrer Zulassung einer ökotoxikologischen Prüfung unterzogen. Die rechtliche Grundlage bildet das Arzneimittelgesetz. Zugelassene Tierarzneimittel dürfen weder für das Tier, noch für den Anwender oder über vom Tier stammende Lebensmittel für den Verbraucher ein gesundheitliches Risiko darstellen. Aus diesem Grund sind Anwendungshinweise strikt zu befolgen und festgelegte Wartezeiten exakt einzuhalten. Für Tierarzneimittelrückstände in vom Tier stammenden Lebensmitteln werden Rückstandshöchstmengen festgelegt, bei deren Einhaltung gesundheitliche Auswirkungen nach dem wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht zu erwarten sind. Die Einhaltung der Rückstandshöchstmengen wird durch die Überwachungsbehörden der Bundesländer kontrolliert. Die Daten werden sowohl im Bestand am lebenden Tier als auch am Schlachtkörper erhoben und im BgVV gesammelt und ausgewertet.
Tierarzneimittel werden zu therapeutischen Zwecken, also zur Heilung oder Linderung von Erkrankungen des Tieres, eingesetzt, bei einzelnen Indikationen auch prophylaktisch. Die Anwendung hat durch den Tierarzt oder entsprechend seiner Anweisung zu erfolgen. Ohne Einschaltung des Tierarztes und ohne Diagnosestellung darf ein Tierarzneimittel nicht angewendet werden.
Unerwünschte Nebenwirkungen, die durch Tierarzneimittel beim Tier, beim Anwender oder über vom Tier stammende Lebensmittel beim Verbraucher auftreten, können zu Anwendungseinschränkungen bis hin zum Widerruf der Zulassung führen. Auf nationaler Ebene werden diese Maßnahmen durch das BgVV im Rahmen eines sogenannten Stufenplanverfahrens getroffen. Wird für ein Tierarzneimittel das Ruhen der Zulassung ausgesprochen oder der Widerruf angeordnet, darf der Hersteller sein Produkt nicht mehr in den Handel bringen und es darf von Tierärzten nicht mehr angewendet werden. Arzneimittelsicherheitsmaßnahmen werden im Bundesanzeiger amtlich bekannt gemacht.
Futterzusatzstoffe
Im Gegensatz zu Tierarzneimitteln werden Futterzusatzstoffe nicht zu therapeutischen Zwecken eingesetzt. Sie werden vielmehr in Mischfutter eingemischt, um deren Beschaffenheit positiv zu beeinflussen oder um bestimmte ernährungsphysiologische Wirkungen, wie z.B. eine günstigere Futterverwertung oder ein verbessertes Wachstum, am Tier zu erzielen. Futterzusatzstoffe, die ein verbessertes Wachstum am Tier bewirken sollen, werden auch als "Leistungsförderer" bezeichnet.
Futterzusatzstoffe bedürfen einer europaweiten Zulassung. Die Zulassung auf nationaler Ebene erfolgt durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BMELF). Das BgVV ist verantwortlich für die gesundheitliche Bewertung und dadurch in die Zulassung eingebunden. In der Zulassung wird u.a. festgelegt, für welche Tierart und Altersgruppe die Futterzusatzstoffe angewendet werden dürfen, und welche Mindest- und Höchstdosen einzusetzen sind.
Die Wirksamkeit von Futterzusatzstoffen muß nachgewiesen sein. In den zugelassenen Dosierungen dürfen sie weder der tierischen oder menschlichen Gesundheit, noch der Umwelt schaden. Vor der Zulassung wird bei der Prüfung auf die gesundheitliche und ökotoxikologische Unbedenklichkeit auch untersucht, ob die Anwendung der Leistungsförderer zur Ausbildung von bedenklichen Resistenzen bei Krankheitserregern führen kann.
Die Zulassung kann aus Gründen des Gesundheitsschutzes zurückgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Ständige Futtermittelausschuß der EU. Die Mitgliedstaaten können den Einsatz eines Futterzusatzstoffes in dringenden Fällen vorläufig verbieten. In Deutschland liegt die Zuständigkeit beim Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Futter, das Leistungsförderer und andere Futterzusatzstoffe enthält, darf nur in amtlich anerkannten Betrieben hergestellt werden. Die Futterzusatzstoffe werden in den zugelassenen Konzentrationen in ein Mischfutter eingemischt. Sie dürfen nur in dieser Form an den Landwirt abgegeben werden. Die Überwachung erfolgt durch die Landesbehörden.
Anmerkungen
Das BgVV beobachtet den weit verbreiteten routinemäßigen prophylaktischen Einsatz von Antibiotika im Bereich der Tierhaltung und insbesondere die Anwendung von Leistungsförderern hinsichtlich der Gefahren einer Resistenzentwicklung mit kritischer Aufmerksamkeit. Hierauf hat das BgVV wiederholt hingewiesen und Empfehlungen für einen sachgerechten Einsatz formuliert (bgvv-Pressedienst 07/97).