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Sicherheit neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten gewährleistet!

11/1997, 12.05.1997

Vor der Zulassung werden „Novel Foods“ vom BgVV toxikologisch und ernährungsmedizinisch bewertet

Am 15. Mai 1997 wird die „Verordnung über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten“ in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltendes Recht. Die Verordnung soll den Verbraucherschutz gewährleisten und Handelshemmnisse durch unterschiedliche nationale Regelungen beseitigen. In den Anwendungsbereich der sogenannten „Novel-Foods-Verordnung“ fallen alle Lebensmittel, die durch den Einsatz neuer Technologien oder unter Verwendung neuer Rohstoffe hergestellt werden. Dazu zählen auch Lebensmittel, die aus genetisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt werden oder diese enthalten. Die Verordnung regelt sowohl Fragen des Inverkehrbringens als auch der Kennzeichnung. Die gesundheitliche Bewertung neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten erfolgt durch das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, BgVV.

Aus dem Verzehr neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten dürfen für den Verbraucher weder Ernährungsmängel, noch andere gesundheitliche Risiken resultieren. Die Produkte dürfen deshalb nur in den Verkehr gebracht werden, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Produkte dürfen

  • keine Gefahr für den Verbraucher darstellen,
  • keine Irreführung bewirken und
  • sich von konventionellen Produkten nicht so unterscheiden, daß sie bei normalem Verzehr Ernährungsmängel verursachen könnten.

Wegen der Vielfalt und Verschiedenartigkeit der Produkte, für die die Verordnung gilt, ist in der Regel eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Die Produkte werden sowohl toxikologisch als auch ernährungsmedizinisch bewertet. Die erforderlichen Daten muß der Antragsteller vorlegen. Studien müssen nach internationalen Richtlinien durchgeführt, Unterlagen vollständig eingereicht werden.

Ein wichtiges Kriterium der Sicherheitsbewertung ist die „substantielle Äquivalenz“ hinsichtlich der ernährungsphysiologisch relevanten Inhaltsstoffe, d.h. die Gleichwertigkeit mit Inhaltsstoffen konventionell erzeugter Produkte. Der jeweils erforderliche Untersuchungsumfang hängt vom Grad und Ausmaß der Äquivalenz ab und läßt sich in drei Kategorien einteilen:

  1. Es liegt eine vollständige substantielle Äquivalenz vor. Weitere Untersuchungen sind nicht nötig; das neuartige Lebensmittel kann aus toxikologischer und ernährungsmedizinischer Sicht akzeptiert werden.
  2. Das Produkt ist nur teilweise äquivalent. Es enthält z.B. Proteine, die durch die neueingebrachten Gene produziert wurden, und die in herkömmlichen Lebensmitteln nicht enthalten sind. Die Sicherheitsbewertung konzentriert sich dann auf diese „neuen“ Inhaltsstoffe.
  3. Es besteht keine substantielle Äquivalenz zu einem konventionell erzeugten Lebensmittel. In diesem Fall muß eine umfassende toxikologische und ernährungsmedizinische Bewertung erfolgen.

Die Sicherheitsbewertung neuer Proteine beinhaltet qualitative und quantitative Vergleiche mit bekannten toxischen und allergenen Proteinen, Untersuchungen zur Stabilität und enzymatischen Aktivität sowie zu ihrem Abbauverhalten unter den Bedingungen des menschlichen und tierischen Verdauungstraktes. Ist eine sichere Bewertung anhand dieser Ergebnisse noch nicht möglich, müssen sie durch Toxizitätsstudien ergänzt werden.

Einer Zulassung oder Anmeldung bedürfen alle Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die bisher noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Gemeinschaft verwendet wurden und zu einer der folgenden sechs Kategorien gehören. In den Klammern ist jeweils ein Beispiel angeführt:

  • Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Organismen enthalten (Joghurt mit transgenen Lebendkulturen) oder aus solchen bestehen (transgene Tomaten mit verlängerter Haltbarkeit),
  • Lebensmittel und -zutaten, die aus genetisch veränderten Organismen hergestellt wurden, selbst aber keine mehr enthalten (Zucker aus transgenen Zuckerrüben),
  • Lebensmittel und -zutaten mit neuer oder gezielt veränderter Molekularstruktur (Fettersatzstoffe),
  • Lebensmittel und -zutaten, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder aus diesen isoliert worden sind (neue Proteinquellen),
  • Lebensmittel und -zutaten, die mit anderen als herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden aus Pflanzen oder Tieren hergestellt oder gewonnen wurden und deshalb nicht automatisch als unbedenklich eingestuft werden können (neue Pflanzen und -inhaltsstoffe, die mit anderen als konventionellen oder gentechnischen Methoden hergestellt wurden),
  • Lebensmittel und -zutaten, bei denen andere als übliche Herstellungsverfahren angewendet wurden, wenn diese Verfahren die Zusammensetzung oder die Struktur deutlich verändert und Nährwert, Stoffwechsel oder die Menge unerwünschter Stoffe im Lebensmittel beeinflußt haben (Anwendung von Hochdruckverfahren zur Konservierung, um z.B. bei Fruchtzubereitungen die Inhaltsstoffe weniger zu beeinflussen, als dies durch konventionelle Verfahren der Fall wäre).

Die Kennzeichnung neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzusatzstoffe ist durch die Verordnung geregelt. Die Kontrolle erfolgt durch die Überwachungsbehörden der Bundesländer. Eine Reihe von Nachweismethoden hat die vom BgVV koordinierte Arbeitsgruppe „Entwicklung von Methoden zum Nachweis mit Hilfe gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel“ erarbeitet. Sie stehen der amtlichen Lebensmittelüberwachung zur Verfügung.

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