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Nationaler EU-Koordinator für Prüfverfahren zur Gefahrenabwehr von Chemikalien bei der OECD

Daten, die unter Berücksichtigung der Good Laboratory Pratice, im Rahmen von Testungen nach OECD-Prüfrichtlinien generiert wurden, müssen zwar von allen OECD-Mitgliedsländern anerkannt werden, erfordern aber im Regelfall noch eine Übertragung in nationales bzw. europäisches Recht.

Europäische Prüfrichtlinien sind dann erforderlich, wenn rechtliche Grundlagen zur Prüfung gefährlicher Eigenschaften von Stoffen (Chemikalien, Biozide, Pestizide, etc.) geschaffen werden müssen. Die europäischen Prüfrichtlinien sind in der Verordnung (EC) 440/2008 (Test Method Regulation, TMR) zusammengefasst bzw. in den entsprechenden Verordnungen gelistet, wie z.B. den Verordnungen (EC) 544/2011 und (EC) 545/2011 (Datenanforderungen für Wirkstoffe sowie für Pflanzenschutzmittel).

Um ein abgestimmtes Vorgehen der europäischen Länder bei der Entwicklung der Prüfrichtlinien und Leitlinien innerhalb der OECD zu erreichen und Prüfrichtlinien in Bezug auf die Übernahme in europäische Vorschriften zu bewerten, wurde von der Europäischen Kommission die Position des nationalen EU-Koordinators eingeführt.

In Deutschland wird diese Position vom BfR für die Gesundheitsprüfungen und vom Umweltbundesamt (UBA) für die Prüfungen zum Umweltschutz wahrgenommen. Der nationale EU-Koordinator wird vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bei der OECD benannt. Er vertritt damit die nationale Position in diesen Abstimmungsprozessen.

Überführung der OECD-Prüfrichtlinien in europäisches Recht

Für die Überführung der Prüfrichtlinien der OECD in europäisches Recht gilt folgender Ablauf in Europa:

Nach der Fertigstellung einer neuen OECD-Prüfrichtlinie reagiert die Europäische Kommission. Sie lässt sich durch den zentralen europäischen Koordinator aus dem europäischen Joint Research Center (JRC) in Ispra/Italien beraten. Er greift auf die Vorschläge und Abstimmungen der nationalen EU-Koordinatoren zurück. Dann legt die Europäische Kommission dem Treffen der Zuständigen Vollzugsbehörden zu REACH und der CLP-Verordnung (CARACAL) einen Entwurf vor. Hier fließen die Meinungen der Behörden der Mitgliedsstaaten ein. Die Kommission fertigt dann eine europäische Version der Testvorschrift und kann dabei vom europäischen Koordinator und den nationalen EU-Koordinatoren beraten werden. Die Kommission kann in der Regel eine Testvorschrift direkt in europäisches Recht umsetzen und erstellt auch Übersetzungen in die Amtssprachen der EU für die Implementierung der Methoden in nationales Recht. Wenn die Testvorschrift in Verordnungen (wie REACH) genannt wird, kann eine Beteiligung des Europäischen Parlaments notwendig sein.

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Sonstige Dokumente

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Datum Titel Größe
20.05.2009
Nationaler Koordinator der EU Anhang1 37.5 KB
20.05.2009
Nationaler Koordinator der EU Anhang2 45.5 KB

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