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Sicherheit von Diätfuttermitteln
Der korrektere Begriff für „Diätfuttermittel“ lautet eigent-
lich „Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“: Die
Anwendung solcher Futtermittel geht über diätetische
Zwecke weit hinaus.
„Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“ sollen
spezifische Ernährungsbedürfnisse von Tieren erfüllen,
bei denen Verdauungs-, Absorptions- oder Stoffwechsel-
vorgänge vorübergehend oder bleibend gestört sind oder
sein könnten. Solche Futtermittel zeichnen sich durch
eine besondere Zusammensetzung bzw. ein spezielles
Herstellungsverfahren aus. Futtermittel für besondere Er-
nährungszwecke werden in Europa über die Verordnung
(EG) Nr. 767/2009 zur Kennzeichnung von Futtermitteln
geregelt. Alle anerkannten Futtermittel für besondere Er-
nährungszwecke werden im Verzeichnis der Richtlinie
2008/38/EG aufgelistet.
Das BfR ist zuständig für die Bewertung der Sicherheit
solcher Futtermittel im Rahmen ihrer Zulassung. Dabei
prüft das BfR die gesundheitliche Unbedenklichkeit der
Futtermittel für Tier, Mensch und Umwelt bei bestim-
mungsgemäßer Verwendung. Allerdings gibt es kaum
Vorgaben, welche Untersuchungen von den Herstellern
vorgelegt werden müssen, um die Sicherheit und Wirk-
samkeit eines solchen Futtermittels hinreichend zu be-
legen. Das erschwert die Bewertung dieser Futtermittel
teilweise erheblich.
Bei der Bewertung prüft das BfR zunächst, ob überhaupt
ein besonderer Ernährungszweck vorliegt, das heißt, ob
durch das „besondere Futtermittel“ eine Störung von
Verdauungs-, Absorptions- oder Stoffwechselvorgängen
positiv beeinflusst werden kann. Des Weiteren wird unter-
sucht, ob sich Zusammensetzung und Herstellungspro-
zess des besonderen Futtermittels von denen herkömm-
licher Futtermittel unterscheiden.
Mit spezifisch zusammengesetzten Futtermitteln (etwa
mit reduziertem Eiweißgehalt) kann beispielsweise bei
älteren Katzen das Auftreten von Nierenfunktionsstörun-
gen vermindert werden. Futtermittel für besondere Ernäh-
rungszwecke werden vorwiegend in der Ernährung von
Hunden und Katzen, zunehmend auch von Pferden, ein-
gesetzt. Bei landwirtschaftlichen Nutztieren werden sie
bisher nur in Einzelfällen verwendet.
Futtermittel für besondere Ernährungszwecke mit dem
Hinweis auf die Vermeidung von Krankheiten, die nicht
oder nicht nur ernährungsbedingt sind (zum Beispiel Ge-
lenkerkrankungen) stellen daher aus Sicht des BfR keine
„besonderen Ernährungszwecke“ im Sinne der Verord-
nung (EG), NR. 767/2009 dar.
„Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“ sollen spezifische Ernährungsbedürfnisse von Tieren erfüllen,
bei denen Verdauungs-, Absorptions- oder Stoffwechselvorgänge gestört sind oder sein könnten.
Lebensmittelsicherheit