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Sicherheit von Diätfuttermitteln

Der korrektere Begriff für „Diätfuttermittel“ lautet eigent-

lich „Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“: Die

Anwendung solcher Futtermittel geht über diätetische

Zwecke weit hinaus.

„Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“ sollen

spezifische Ernährungsbedürfnisse von Tieren erfüllen,

bei denen Verdauungs-, Absorptions- oder Stoffwechsel-

vorgänge vorübergehend oder bleibend gestört sind oder

sein könnten. Solche Futtermittel zeichnen sich durch

eine besondere Zusammensetzung bzw. ein spezielles

Herstellungsverfahren aus. Futtermittel für besondere Er-

nährungszwecke werden in Europa über die Verordnung

(EG) Nr. 767/2009 zur Kennzeichnung von Futtermitteln

geregelt. Alle anerkannten Futtermittel für besondere Er-

nährungszwecke werden im Verzeichnis der Richtlinie

2008/38/EG aufgelistet.

Das BfR ist zuständig für die Bewertung der Sicherheit

solcher Futtermittel im Rahmen ihrer Zulassung. Dabei

prüft das BfR die gesundheitliche Unbedenklichkeit der

Futtermittel für Tier, Mensch und Umwelt bei bestim-

mungsgemäßer Verwendung. Allerdings gibt es kaum

Vorgaben, welche Untersuchungen von den Herstellern

vorgelegt werden müssen, um die Sicherheit und Wirk-

samkeit eines solchen Futtermittels hinreichend zu be-

legen. Das erschwert die Bewertung dieser Futtermittel

teilweise erheblich.

Bei der Bewertung prüft das BfR zunächst, ob überhaupt

ein besonderer Ernährungszweck vorliegt, das heißt, ob

durch das „besondere Futtermittel“ eine Störung von

Verdauungs-, Absorptions- oder Stoffwechselvorgängen

positiv beeinflusst werden kann. Des Weiteren wird unter-

sucht, ob sich Zusammensetzung und Herstellungspro-

zess des besonderen Futtermittels von denen herkömm-

licher Futtermittel unterscheiden.

Mit spezifisch zusammengesetzten Futtermitteln (etwa

mit reduziertem Eiweißgehalt) kann beispielsweise bei

älteren Katzen das Auftreten von Nierenfunktionsstörun-

gen vermindert werden. Futtermittel für besondere Ernäh-

rungszwecke werden vorwiegend in der Ernährung von

Hunden und Katzen, zunehmend auch von Pferden, ein-

gesetzt. Bei landwirtschaftlichen Nutztieren werden sie

bisher nur in Einzelfällen verwendet.

Futtermittel für besondere Ernährungszwecke mit dem

Hinweis auf die Vermeidung von Krankheiten, die nicht

oder nicht nur ernährungsbedingt sind (zum Beispiel Ge-

lenkerkrankungen) stellen daher aus Sicht des BfR keine

„besonderen Ernährungszwecke“ im Sinne der Verord-

nung (EG), NR. 767/2009 dar.

„Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“ sollen spezifische Ernährungsbedürfnisse von Tieren erfüllen,

bei denen Verdauungs-, Absorptions- oder Stoffwechselvorgänge gestört sind oder sein könnten.

Lebensmittelsicherheit