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Schwerpunktthemen 2015

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Glyphosat

Begleitende Diskussionen zur Wirkstoffgenehmigung

Im Juni 2015 berichteten Medien über Funde von Glyphosat in 16 Mut-

termilchproben und bezeichneten diese Messergebnisse als „sehr be-

sorgniserregend“. Insbesondere verunsicherte Mütter fragten daraufhin

beim BfR an, ob Stillen weiterhin bedenkenlos zu empfehlen sei. Das

BfR äußerte wissenschaftliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Er-

gebnisse, da der verwendete ELISA-Test nicht für einen Nachweis von

Muttermilch geeignet ist und die angeblichen Befunde um etwa den

Faktor 200 niedriger lagen als die vom Hersteller des Tests noch als zu-

verlässig angegebene Bestimmungsgrenze. Das BfR beauftragte daher

europaweit renommierte Forschungslabore, zwei unabhängige Analy-

severfahren mit hoher Sensitivität zu entwickeln und damit 114 Mutter-

milchproben aus Niedersachsen und Bayern zu untersuchen. Beide

Verfahren wurden neu entwickelt und können Glyphosatrückstände in

Muttermilch ab einem Nanogramm (ng = ein Milliardstel Gramm) pro

Milliliter (mL) genau bestimmen (Bestimmungsgrenze). Damit sind diese

Analyseverfahren mehr als zehnmal empfindlicher als die üblicherweise

zur Analyse von Pflanzenschutzmittelrückständen in Lebensmitteln an-

gewandten Verfahren und 75-mal empfindlicher als die ELISA-Methode

(laut Angaben des Herstellers). Wie vom BfR aufgrund der physikalisch-

chemischen Eigenschaften von Glyphosat erwartet, wurden in keiner

der untersuchten Muttermilchproben Rückstände des Pflanzenschutz-

mittelwirkstoffs Glyphosat oberhalb der Nachweisgrenze gemessen.

Damit bestätigten die Ergebnisse der BfR-Studie, dass Mütter sich nicht

verunsichern lassen und wie bisher stillen sollten.

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Weitere Informationen zu Glyphosat:

www.bfr.bund.de > A-Z Index > Glyphosat

Weitere Informationen bei WHO und JMPR:

www.who.int/foodsafety/faq/en www.who.int/foodsafety/areas_work/ chemical-risks/jmpr/en

Gefahreneinstufung von Glyphosat

Als Konsequenz aus den laufenden Diskussionen hat das BfR

zu den kanzerogenen Eigenschaften von Glyphosat eine regu-

läre Überprüfung der Legaleinstufung nach der CLP-Verord-

nung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging

of Substances and Mixtures) auf europäischer Ebene initiiert.

Entscheidungen nach dieser Verordnung sind als einzige ver-

bindliche Rechtsvorschrift für die Einstufung und Kennzeichnung

von Stoffen und Gemischen heranzuziehen. Die Bundesanstalt für

Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat als die in Deutsch-

land zuständige Behörde einen Vorschlag zur Änderung der

Legaleinstufung für Glyphosat in Abstimmung mit den zuständi-

gen deutschen Behörden (UBA, BVL und BAuA) erarbeitet und

an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) übersandt:

>

Schwere Augenschädigung Kategorie 1, H318:

„Verursacht schwere Augenschäden“.

>

Spezifische Zielorgantoxizität bei wiederholter Exposition

Kategorie 2, H373: „Kann die Organe schädigen bei längerer

oder wiederholter Exposition“.

>

Langfristig gewässergefährdend Kategorie Chronisch 2, H411:

„Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung“.