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auf kanzerogene Eigenschaften von Glyphosat nach einem in den

europäischen Leitlinien empfohlenen „Weight of Evidence“-Ansatz aus-

gewertet. Dieser Ansatz bezieht sich nicht nur auf einen nachträglich

durchgeführten statistischen Test, sondern schließt alle Erkenntnisse

zur dosisabhängigen Wirkung, biologischen Signifikanz, Reproduzier-

barkeit und Konsistenz der toxischen Effekte, Plausibilität der Schlüs-

selereignisse, Tumorhäufigkeit bei unbehandelten Versuchstieren sowie

Signifikanz verschiedener statistischer Verfahren ein.

Besondere Bedeutung der Mischungstoxizität

Die IARC berücksichtigte in ihrer Glyphosat-Bewertung auch diejenigen

Studien, die zwar mit glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln durch-

geführt wurden, deren Ergebnisse aber nicht kausal auf den Wirkstoff

Glyphosat zurückgeführt werden können. Das BfR hat diesem Sachver-

halt dadurch Rechnung getragen, dass eindeutig zwischen wirkstoff-

bedingten Effekten und Beobachtungen mit glyphosathaltigen Pflanzen-

schutzmitteln unterschieden wurde. Diese Differenzierung ist unbedingt

erforderlich, da aufgrund von Beistoffen oder Interaktionen zwischen

Beistoffen und Wirkstoffen Pflanzenschutzmittel toxischer sein können,

als anhand des Wirkstoffgehaltes zu vermuten wäre. Das zweistufige

EU-Verfahren zur Genehmigung der Wirkstoffe und zur Zulassung der

Pflanzenschutzmittel trägt diesem Sachverhalt und damit der gesonder-

ten Betrachtung der Mischungstoxizität Rechnung. In diesem Zusam-

menhang hat das BfR auf Basis eigener Recherchen auch empfohlen,

dass bestimmte Beistoffe (Tallowamine), wie in Deutschland bereits seit

einiger Zeit umgesetzt, auch in den anderen europäischen Ländern

nicht mehr zugelassen werden sollen.

Schwerpunktthemen 2015

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Glyphosat

Die Differenzierung zwischen wirkstoffbedingten Effekten und Beobachtungen mit glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln ist

nicht nur gegenüber Anwendern, sondern auch unbeteiligten Dritten einschließlich Kindern erforderlich.