BfR Jahresbericht 2014 - page 61

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Hierfür müssen die Rechtstexte an die speziellen An-
wendungsbereiche von Bioziden angepasst werden,
beispielsweise hinsichtlich der Definition der betroffenen
Lebensmittelgruppen. Zusätzlich wäre eine verfahrens-
übergreifende Koordinierung wichtig, um bereits beste-
hende und beantragte Werte aus verschiedenen anderen
Verfahren (Biozide, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel
etc.) zu berücksichtigen. Des Weiteren wurde über Prinzi-
pien der Rückstandsbewertung und über die Notwendig-
keit der Fertigstellung harmonisierter Leitfäden zur Rück-
standsbewertung von Bioziden gesprochen.
Chemikaliensicherheit
Hygiene beim Melken ist wichtig. Bei der Reinigung des
Euters und der Melkschläuche können jedoch Rückstände
von Desinfektionsmitteln in die Milch übergehen.
Was sind Standard-Rückstandshöchstgehalte?
Hierbei handelt es sich um Werte, die automatisch
gelten, wenn kein spezifischer Rückstandshöchstge-
halt festgelegt wurde. Beispiel Pflanzenschutzmittel:
Für die darin enthaltenen individuellen Wirkstoffe
werden wissenschaftlich begründete spezifische
Rückstandshöchstgehalte abgeleitet. Sie gelten für
bestimmte Lebensmittel. Sofern kein spezifischer
Wert vorliegt, gilt ein Standard-Rückstandshöchstge-
halt von 0,01 Milligramm pro Kilogramm Lebensmit-
tel (mg/kg). Damit gibt es für jeden Wirkstoff eine
konkrete gesetzliche Regelung zu erlaubten Rück-
ständen in Lebensmitteln.
Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten
für Biozide
Biozid-Produkte, wie Schädlingsbekämpfungsmittel oder
Desinfektionsmittel, werden eingesetzt, um beispielsweise
Bakterien, Küchenschaben oder Mäuse zu bekämpfen.
Werden diese Mittel bei der Haltung von Nutztieren oder
bei der Herstellung, Lagerung oder Verarbeitung von Le-
bens- und Futtermitteln angewendet, können Rückstände
davon in Lebensmitteln verbleiben. Die europäische Bio-
zid-Verordnung VO Nr. 528/2012 sieht vor, in bestimmten
Fällen Rückstandshöchstgehalte (engl. maximum residue
limits, MRL) festzulegen. Diese garantieren gesundheitlich
unbedenkliche Lebensmittel, bilden die Grundlage für die
Kontrollen der Lebensmittelsicherheit und fungieren als
Handelsstandards für heimische und importierte Waren.
Grundlegende Aspekte der genauen Verfahren zur Fest-
setzung der Höchstgehalte in der EU diskutierten Ver-
treter der Europäischen Kommission, europäischer und
nationaler Behörden sowie europäischer Verbände bei
dem Workshop „European Conference on MRL-Setting for
Biocides“ im März 2014. Vor dem Hintergrund, dass das
BfR in eine Reihe gesetzlicher Verfahren zur Bewertung
von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden eingebunden ist,
war das Institut zusammen mit den Generaldirektionen
Umwelt sowie Gesundheit und Verbraucher der Europä-
ischen Kommission Ausrichter der Veranstaltung.
Zentrale Diskussionspunkte waren, wie Biozid-Anwen-
dungen, die zu relevanten Rückständen in Lebensmitteln
führen können, möglichst effizient zu identifizieren sind
und für welche Wirkstoffe vorrangig Rückstandshöchst-
gehalte festgelegt werden sollen. Aufschlussreiche Daten
aus staatlichen Überwachungsprogrammen und betrieb-
lichen Kontrollen sind in der EU bisher kaum verfügbar.
Alternativen dazu wären Rechenmodelle. Darüber hinaus
wurde besprochen, Standard-Rückstandshöchstgehalte
(s. Kasten) zu nutzen. Diese könnten mit minimalem Auf-
wand Rechtssicherheit für die Überwachung vieler Bio-
zid-Wirkstoffe schaffen und bei Bedarf durch spezifische,
wissenschaftlich geprüfte Werte ersetzt werden.
Weiterhin wurde diskutiert, in welches rechtliche Regel-
werk die Rückstandshöchstgehalte für Biozide integriert
werden können. Da entsprechende Werte bereits in an-
deren Regelungsbereichen festgesetzt wurden, muss auf
Überschneidungen, aber auch auf Synergien geachtet
werden. Beispielsweise sind Rückstandshöchstgehalte
aus Biozid-Anwendungen in Gegenwart landwirtschaft-
licher Nutztiere bereits mit den Tierarzneimittelwirkstoffen
in der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 geregelt. Die Rück-
standshöchstgehalte aller anderen Biozid-Anwendungen
sollten nach Ansicht der Mehrheit der Konferenzteilneh-
mer in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Rückstän-
de von Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen geregelt werden.
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