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PAK-Gehalte in Verbraucherprodukten sollten so gering wie möglich sein

29/2019, 09.08.2019

BfR empfiehlt Anpassung der Höchstgehalte für das GS-Prüfzeichen an den Stand der Technik

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) ist an der Entwicklung der Kriterien für die Vergabe des nationalen GS-Prüfzeichens beratend beteiligt. Derzeit setzt sich das Institut dafür ein, dass die bestehenden Höchstgehalte für krebserzeugende polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) an das nach dem aktuellen Stand der Technik vernünftigerweise realisierbare Niveau angepasst werden. So soll die Belastung von Verbrauchern mit PAK weiter gesenkt werden, da für die krebserzeugenden Stoffgemische keine unbedenkliche Dosis abgeleitet werden kann. Aus Sicht des BfR ist es technisch möglich, den PAK-Gehalt auf unter 0,2 Milligramm je Kilogramm in allen gängigen Gummimaterialien, Elastomeren und Kunststoffen zu minimieren. Dies haben Messdaten unterschiedlicher Prüfinstitute von vielen Produkten mit vergleichsweise niedrigen Gehalten gezeigt. „Aus unserer Sicht sollte dieser Wert daher bei der Vergabe des GS-Zeichens für alle Produkte gelten, bei denen ein längerfristiger oder wiederholter Hautkontakt besteht“, sagt BfR-Präsident Professor Dr. Dr. Andreas Hensel. „Nur wenn die PAK-Gehalte in Verbraucherprodukten so gering wie möglich gehalten werden,  ist hier der gesundheitliche Verbraucherschutz nachhaltig,  betont Hensel.

Griffe und Kontaktflächen von Werkzeugen, Spielzeugen, Elektrogeräten bestehen oft aus Gummi, Elastomeren oder Kunststoffen. Diese können polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) enthalten. Dies sind Substanzgemische aus mehr als hundert Einzelkomponenten, die auch krebserzeugende Substanzen enthalten können. Für alle Verbraucherprodukte, wie Sport- und Haushaltsgeräte, Werkzeuge, Bekleidung oder Armbänder, die in der EU vermarktet werden, gilt daher für die acht als krebserzeugend eingestuften PAK ein Grenzwert von 1 Milligramm pro Kilogramm (mg/kg). Dieser Wert bezieht sich auf die Kunststoff- und Gummiteile mit längerem oder wiederholt kurzfristigem Körperkontakt. Für Spielzeug und Artikel für Kleinkinder oder Säuglinge liegt der Wert bei 0,5 mg/kg. Die Grenzwerte gelten europaweit seit dem 27.12.2015. Sie sind durch die Verordnung (EU) Nr. 1272/2013, in den Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingefügt worden.

Das GS-Zeichen ist ein nationales Prüfzeichen für Produktsicherheit und steht für „geprüfte Sicherheit“. Aus Sicht des BfR sollte es sich an den technisch erreichbaren Höchstgehalten zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher orientieren. Dies entspricht einem Höchstgehalt von 0,2 mg/kg PAK in den Kunststoff- und Gummiteilen des Produkts.

Das GS-Zeichen unterteilt Produkte in verschiedene Kategorien, je nach Kontakt-, Griff- und Betätigungsfläche:

  • In die Kategorie 1 fallen Produkte, welche dazu bestimmt sind, in den Mund genommen zu werden, oder Materialien in Spielzeug mit bestimmungsgemäßem und längerfristigem Hautkontakt (länger als 30 Sekunden).
  • Kategorie 2 umfasst Produkte, welche nicht in Kategorie 1 fallen, jedoch vorhersehbaren längerfristigen Hautkontakt oder wiederholtem kurzfristigen Hautkontakt haben.
  • Produkte mit vorhersehbarem kurzfristigem Hautkontakt, welche nicht in die ersten beiden Kategorien fallen, sind als Kategorie 3 einzustufen.

Die Vergabekriterien für das GS-Zeichen haben einen Höchstgehalt von 0,2 mg/kg bisher lediglich für Produkte der Kategorie 1 und Spielzeug etabliert.

Das BfR empfiehlt, diesen Wert von 0,2 mg/kg auch bei der Vergabe des GS-Zeichens für die Produktkategorie 2 umzusetzen, um das Gesundheitsrisiko weiter zu minimieren und den Verbraucherschutz zu verbessern. Analysen zeigen, dass ein Wert von 0,2 mg/kg für alle Produkte der Kategorie 2 technisch möglich ist. Eine Verminderung des PAK-Gehalts auf unter 0,2 mg/kg ist in der Regel in allen gängigen Gummimaterialien, Elastomeren und Kunststoffen technisch möglich. Messdaten unterschiedlicher Prüfinstitute haben dies anhand von vielen Produkten mit vergleichsweise niedrigen Gehalten gezeigt.

Das GS-Zeichen zeigt an, dass bei bestimmungsgemäßer und auch bei nicht vorgesehener aber vorhersehbarer Verwendung (z. B. Fehlanwendung) des gekennzeichneten Produktes die Sicherheit und Gesundheit des Nutzers nicht gefährdet werden. Die Vergabe ist im Produktsicherheitsgesetz geregelt. Es darf nur auf verwendungsfertige Produkte wie Werkzeug, Spielzeug, Möbel oder Textilien angewendet werden. Hersteller können das GS-Zeichen für ihre Produkte beantragen. Dieser Antrag kann an eine von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) anerkannte GS-Stelle gestellt werden. Das GS-Zeichen ist ein freiwilliges Zeichen.

Über das BfR

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) ist eine wissenschaftlich unabhängige Einrichtung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Es berät die Bundesregierung und die Bundesländer zu Fragen der Lebensmittel-, Chemikalien- und Produktsicherheit. Das BfR betreibt eigene Forschung zu Themen, die in engem Zusammenhang mit seinen Bewertungsaufgaben stehen.

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