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N-Nitrosomorpholin in Schneesprays

Nach Untersuchungen von Greenpeace wurden in fünf verschiedenen Schneesprays N-Nitrosomorpholin in Gehalten bis zu 990 Milligramm pro Kilogramm nachgewiesen.

N-Nitrosomorpholin wurde durch die International Agency for Research on Cancer (IARC) auf der Grundlage von Tierversuchen an verschiedenen Spezies bereits 1978 als Kanzerogen der Kategorie 2B (Possibly carcinogenic to humans) eingestuft. Es gehört zur Substanzklasse der N-Nitrosamine, die das Erbgut schädigen und so Krebs auslösen können. Nach heutigem Erkenntnisstand gehören N-Nitrosamine zu den stärksten Kanzerogenen und Mutagenen. Für solche genotoxischen Kanzerogene gilt, dass kein sicherer toxikologischer Schwellenwert abgeleitet werden kann. Deshalb muss zum Schutz der Verbraucher die Exposition gegenüber N-Nitrosaminen so weit wie möglich minimiert werden.

N-Nitrosamine werden nicht gezielt eingesetzt, können aber als unerwünschte Reaktions- oder Zersetzungsprodukte entstehen. In Verbraucherprodukten werden N-Nitrosamine in kosmetischen Mitteln und in Gummiprodukten nachgewiesen. So ist bekannt, dass durch die Zersetzung einiger Vulkanisationsbeschleuniger bei der Herstellung von Luftballons, Saugern oder anderen Gummiprodukten verschiedene N?Nitrosamine entstehen können. Für Sauger und für Luftballons sowie für weiteres Spielzeug bestehen schon seit vielen Jahren strenge Grenzwerte, um die Exposition von Kindern soweit wie möglich zu reduzieren. Das BfR hat hierzu eine umfassende Bewertung auf seiner Homepage veröffentlicht. Auch für das Vorkommen von Spuren an N-Nitrosaminen in kosmetischen Mitteln gelten strenge gesetzliche Grenzwerte. Die in kosmetischen Mitteln berichteten Spurengehalte sind in der Regel analytisch nicht nachweisbar. Die Gehalte liegen unter 0,01 Milligramm N-Nitrosamine pro Kilogramm kosmetische Mittel.

Laut Greenpeace wurden in einigen Schneesprays Gehalte von bis zu 990 Milligramm  N-Nitrosomorpholin pro Kilogramm gemessen. Die von Greenpeace berichteten Werte sind außerordentlich hoch und aus Sicht des gesundheitlichen Verbraucherschutzes nicht akzeptabel. Kinder könnten ggf. den frischen Schneeschaum ablecken und verschlucken. Auch eine inhalative oder dermale Exposition von Verbrauchern ist möglich.

Die Daten von Greenpeace zeigen auch, dass in Schneesprays einzelner Hersteller kein N-Nitrosomorpholin nachgewiesen wurde und damit technologisch offenbar auch in diesen Produkten vermeidbar ist. Die Hersteller sind dringend aufgefordert, ihre Rezepturen zu prüfen und ggf. zu ändern, um die Bildung des N-Nitrosomorpholins zu vermeiden. Nach dem Produktsicherheitsgesetz dürfen Produkte am Markt nur bereitgestellt werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit der Anwender nicht gefährden.

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Stellungnahmen

 (1)
Datum Titel Größe
17.01.2011
Stellungnahme Nr. 005/2012 des BfR
Spielzeug aus Natur- und Synthesekautschuk für Kinder unter drei Jahren: Freisetzung von N-Nitrosaminen sollte so gering wie möglich sein 129.5 KB
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