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Health Claims

„Stärkt die Abwehrkräfte“, „Fördert die Leistungsfähigkeit“, „Für starke Knochen“ - solche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben finden Verbraucher immer häufiger auf Lebensmitteln.

Für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln wird häufig der englische Begriff „Health Claims“ gebraucht. Health Claims weisen entweder auf Beziehungen zwischen einem Lebensmittel bzw. einem seiner Bestandteile und der Gesundheit oder auf nährwertbezogene Angaben wie zum Beispiel „reich an Vitamin C“ oder „mit reduziertem Fett-Anteil“ hin.Die Voraussetzungen für die Verwendung von Health Claims werden in der EU-Verordnung geregelt.

Gesundheitsbezogene und nährwertbezogene Angaben werden in der Regel zu Werbezwecken benutzt.

Health Claims sind nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

Am 1. Juli 2007 trat die EU-Verordnung 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in Kraft. Damit änderten sich die gesetzlichen Regelungen zur Verwendung solcher Aussagen. Demnach dürfen Lebensmittelhersteller laut Artikel 4 dieser Verordnung nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel nur noch verwenden, wenn sie auf einer Positivliste der EU aufgeführt sind und gleichzeitig das Lebensmittel einem vorgegebenen Nährwertprofil entspricht.

Somit gilt das Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt, d.h., dass alles was nicht erlaubt, verboten ist. Mit der Verordnung sollen Verbraucher vor Irreführung geschützt werden und ihnen eine Möglichkeit gegeben werden, sich eigenverantwortlich für eine gesunde und ausgewogene Ernährung zu entscheiden.

Es werden zwei Arten von gesundheitsbezogenen Angaben unterschieden:

Es gibt zum einen Aussagen über die Bedeutung eines Nährstoffs (oder einer anderen Substanz) für das Wachstum, die Entwicklung und die Körperfunktionen oder zu deren physiologischen Funktion wie zum Beispiel „Calcium ist wichtig für gesunde Knochen“ usw.. Diese Aussagen werden in Artikel 13 der Verordnung geregelt.

Zum anderen sind nach Artikel 14 Aussagen möglich, die auf eine Verringerung eines Krankheitsrisikos hinweisen (z.B. „eine ausreichende Calcium-Zufuhr kann zur Verringerung des Osteoporose-Risikos beitragen“) oder sich auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern beziehen. Nach wie vor dürfen keine Aussagen zu einem Lebensmittel gemacht werden, die eine arzneiliche Wirkung suggerieren oder eine Krankheitsheilung versprechen („Vitamin C - Zur Linderung von Erkältungskrankheiten“)

Wie wird die Verwendung der Health Claims geregelt?

Die Europäische Kommission ist für die Zulassung von Health Claims zuständig. Laut der EU-Verordnung dürfen Health Claims nur verwendet werden, wenn sie sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und vom durchschnittlichem Verbraucher richtig verstanden werden.

Für gesundheitsbezogene Angaben nach Artikel 13 wird eine EU-weite Positiv-Liste mit Health Claims erstellt, die zukünftig benutzt werden können. Dazu wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Vorschläge für diese Liste bei der EU-Kommission einzureichen. Die vorgeschlagenen Aussagen werden von der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) geprüft, ob sie durch wissenschaftliche Nachweise gestützt werden. Die akzeptierten Health Claims werden anschließend in einer Liste durch die EU-Kommission zugelassen.

Health Claims nach Artikel 14 mit Aussagen zur Verringerung von Krankheitsrisiken und zur Entwicklung und Gesundheit von Kindern müssen von den Herstellern, die sie verwenden wollen, unter Vorlage von wissenschaftlichen Daten über ihren Wahrheitsgehalt beantragt werden. Die EFSA prüft, ob die Aussagen wissenschaftlich korrekt sind und schlägt der EU-Kommission Annahme oder Ablehnung der Health Claims vor. Die Zulassung liegt wiederum in der Verantwortung der EU-Kommission.

Aufgabe des BfR

Das BfR war bei der Erstellung einer nationalen Liste gesundheitsbezogener Angaben nach Artikel 13 Absatz 2 der EU-Verordnung eingebunden.

In Deutschland waren die Lebensmittelhersteller dazu aufgefordert, ihre Vorschläge für gesundheitsbezogene Angaben nach Artikel 13 beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) einzureichen. Das BfR führte zusammen mit dem Max-Rubner-Institut (MRI) eine wissenschaftliche Vorprüfung dieser Angaben durch. Alle Vorschläge wurden in einer nationalen Liste gesammelt und zusammen mit dem Ergebnis der Vorprüfung vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) an die europäische Kommission übermittelt.

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Stellungnahmen

 (1)
Datum Titel Größe
15.01.2008
Stellungnahme Nr. 023/2008 des BfR
Abschlussbericht zum wissenschaftlichen Screening der gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel 150.7 KB
PDF-Datei

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Sonstige Dokumente

 (1)
Datum Titel Größe
23.04.2007
Rede Dr. Walter Töpner, BMELV
Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 140.1 KB
PDF-Datei

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Externe Links

 (2)
Link
EFSA und Health Claims
EU-Register der Health Claims

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