Gesetzliche Regelungen für Lebensmittelzusatzstoffe

In Deutschland ist die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen durch verschiedene Gesetze geregelt: Grundlage der Regelungen sind die unmittelbar geltenden EU-Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 und weitere Änderungsverordnungen. Reinheitskriterien für Lebensmittelzusatzstoffe sind durch die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 geregelt. Außerdem gelten die deutsche Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, soweit sie nicht durch das vorrangig geltende EU-Recht überlagert sind.

Auf einer Website der EU-Kommission sind die einschlägigen Rechtsvorschriften der EU verfügbar. Die EU-Kommission hat ferner eine Datenbank zur Verfügung gestellt, in der in verschiedener Weise nach den zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffen recherchiert werden kann.

Für die zugelassenen Zusatzstoffe wurden Verwendungshöchstmengen für verschiedene Lebensmittelkategorien abgeleitet. Mit den Höchstmengen sollte sichergestellt werden, dass die auf europäischer Ebene festgesetzte akzeptable tägliche Aufnahmemenge (ADI) eingehalten wird. Zusatzstoffe, die kein wesentliches Gefährdungspotenzial haben und in den üblichen Verwendungsmengen als unbedenklich gelten, wie zum Beispiel Calciumcarbonat (E 170) oder Stickstoff (E 941), und für die deswegen auf europäischer Ebene kein ADI-Wert abgeleitet wurde, werden ohne spezifische numerische Höchstmenge (quantum satis (qs)) zugelassen. Nach der „Guten Herstellungspraxis“ dürfen sie nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.

Lebensmittelzusatzstoffe müssen gemäß der deutschen Lebensmittelkennzeichnungsverordnung auf verpackten Lebensmitteln in der Regel mit dem Klassennamen (z. B. „Konservierungsstoff“), gefolgt von der Verkehrsbezeichnung oder der E-Nummer aufgeführt werden. Für so genannte lose Ware, die z.B. an der Fleischerei-Theke abgegeben wird, ist nach § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für eine Reihe von Lebensmitteln die Kenntlichmachung von Lebensmittelzusatzstoffen geregelt.

In dem föderalen System der Bundesrepublik Deutschland unterliegt die Lebensmittelüberwachung (einschließlich der Überwachung der Zusatzstoff-Verwendung) den Behörden der Bundesländer. Die zuständigen obersten Landesbehörden koordinieren - je nach Bundesland unterschiedlich - eine mehrstufige Behördenorganisation bis hin zu den lokalen Ämtern der Lebensmittelüberwachung. Welche Behörde im konkreten Einzelfall vor Ort zuständig ist, kann bei der obersten Landesbehörde des Bundeslandes erfragt werden.

Verzeichnis der obersten Länderbehörden

Weitere Informationen zur Regelung von Nanomaterialien erhalten Sie hier.

 

 

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