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Freiwillige Mitteilung chemischer Produkte, für die keine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht
Informationen zu chemischen Produkten, die nicht nach CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008, Art. 45 und Chemikaliengesetz (ChemG), §16e mitteilungspflichtig sind, können dem BfR freiwillig übermittelt werden. Diese Produktinformationen werden den Giftinformationszentren der Länder weitergeleitet.
Für die Giftinformationszentren ist es wichtig, auch Informationen zu nicht mitteilungspflichtigen Produkten zur Verfügung zu haben. Auf Basis solcher Informationen können viele Vergiftungsverdachtsfälle auf sicherer Datenbasis verlässlich entkräftet werden.
Weiterhin ist eine freiwillige Mitteilung eines nicht als gefährlich eingestuften Produktes mit Angabe eines eindeutigen Rezeptur-Identifikators (engl: Unique Formula Identifier, UFI) von Bedeutung, falls einem anderen, mitteilungspflichtigen Produkt dieses Gemisch eingemischt wird und seine Zusammensetzung dem Mitteilungsverpflichteten des finalen Gemischs nicht bekannt ist. Werden in diesem Fall keine Informationen zum eingemischten Gemisch durch dessen Formulierer freiwillig mitgeteilt, ergibt sich eine - bei hohem Anteil sogar große - Informationslücke für die Rezeptur des finalen Gemischs. Dies erschwert eine adäquate Bewertung im Vergiftungsfall.
UFI-Generator
Weitere Informationen zum "Eindeutiger-Rezeptur-Identifikator (UFI)" erhalten Sie hier:
Das BfR sowie die Giftinformationszentren behandeln alle mitgeteilten Produktinformationen vertraulich.
Eine freiwillige Produktmitteilung kann in folgenden Formaten erfolgen:
- Poison-Centre-Notification (PCN)
- XProduktmitteilung - eine Anleitung finden Sie in unseren FAQ zu Produktmitteilungen