Sicherheitsbewertung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel

Abweichend von dem in der Novel Foods-Verordnung festgelegten Verfahren, wonach die Federführung für die Sicherheitsbewertung bei einer der nationalen Behörde lag, sieht die VO (EG) Nr. 1829/2003 ein zentralisiertes Vorgehen vor und weist die Federführung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) zu. Diese kann die Sicherheitsbewertung der Lebens- und Futtermittel sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung genetisch veränderter Organismen (GVO) auch an eine der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten delegieren. In Deutschland ist gemäß Gentechnik-Durchführungsgesetz das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut (RKI) und dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) für die Sicherheitsbewertung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel zuständig. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird vom BVL im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) und dem RKI durchgeführt. Das BfR und die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) geben Stellungnahmen ab.

Aktuelle Leitlinien für die Sicherheitsbewertung genetisch veränderter Pflanzen und daraus hergestellter Lebensmittel wurden von der EBLS (vgl. Draft Guidance Document for the Risk Assessment of Genetically Modified Plants and Derived Food and Feed) und von der für internationale Lebensmittelstandards zuständigen Codex Alimentarius Commission (CAC) im Juni 2003 (vgl. Codex Principles and Guidelines on Foods Derived from Biotechnology) herausgegeben.

Die Sicherheitsbewertung basiert auf dem von einer Arbeitsgruppe der OECD im Jahr 1993 beschriebenen und von FAO und WHO in den folgenden Jahren weiterentwickelten Prinzip der wesentlichen Gleichwertigkeit, das vom Vergleich des genetisch veränderten mit dem nicht modifizierten Ausgangsorganismus ausgeht (ergänzende Informationen im Dokument "The concept of substantial equivalence").

Die Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel kann nur dann erfolgen, wenn anhand umfangreicher Untersuchungen gezeigt wurde, dass sie gesundheitlich ebenso unbedenklich sind wie vergleichbare konventionelle Produkte. Im Fall von GVO-haltigen Lebens- und Futtermitteln muss außerdem gezeigt werden, dass die GVO keine Gefahr für die Umwelt darstellen.

Die für die Prüfung der Lebensmittelsicherheit notwendigen Untersuchungen umfassen die Charakterisierung der genetischen Modifikation und der daraus resultierenden neuen Proteine. Des Weiteren sind vergleichende Analysen der für den jeweiligen Organismus relevanten nutritiven, anti-nutritiven, toxischen und allergenen Inhaltsstoffe durchzuführen, um mögliche, durch die genetische Modifikation ausgelöste unbeabsichtigte Veränderungen feststellen zu können. Werden Veränderungen festgestellt, muss in Abhängigkeit von deren Art und Umfang entschieden werden, welche weitergehenden Untersuchungen notwendig sind, um die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Produkts zu belegen.

Liegen neue Erkenntnisse vor, die darauf schließen lassen, dass ein rechtmäßig auf den Markt gebrachtes, genetisch veränderteres Lebens- oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder die Umwelt darstellt, kann der Handel mit diesem Produkt ausgesetzt oder mit besonderen Bedingungen versehen werden.

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