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Mitteilung von Wasch- und Reinigungsmitteln nach Detergenzien-Verordnung und Wasch- und Reinigungsmittelgesetz

  1. Abgrenzung zu anderen gesetzlichen Bestimmungen
  2. Übergangsregelungen
  3. Mitteilung von NICHT als gefährlich eingestuften Wasch- und Reinigungsmitteln

Wasch- und Reinigungsmittel sind in Deutschland generell mitteilungspflichtig. Denn es besteht die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten zu medizinischen Zwecken. Die Daten dienen dazu, eine medizinische Beratung bei Vergiftung oder Vergiftungsverdacht nach sachgemäßer oder unsachgemäßer Verwendung dieser Produkte zu ermöglichen. Die Mitteilungen sind kostenfrei.

Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten zu medizinischen Zwecken an das BfR besteht grundsätzlich gemäß §10 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) und Artikel 9 Europäische Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004 falls keine Mitteilungspflicht über eine der in den folgenden Absätzen beschriebenen gesetzlichen Regelungen besteht. Diese Informationen werden den Giftinformationszentren der Länder übermittelt. Außerdem übermittelt das BfR dem Umweltbundesamt (UBA) Handelsname und Hersteller des Wasch- und Reinigungsmittels. Das UBA ist der Ansprechpartner für die Überwachungsbehörden der Bundesländer.

Links zu den Gesetzesgrundlagen:

Abgrenzung zu anderen gesetzlichen Bestimmungen

Die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung, Art. 45 und Anhang VIII) legt eine Mitteilungspflicht für als gefährlich eingestufte chemische Produktgemische fest. Für Wasch- und Reinigungsmittel, die nach dieser Gesetzgebung mitteilungspflichtig sind, besteht keine Mitteilungspflicht nach WRMG. Das bedeutet, dass für diese Produkte keine gesonderte Mitteilung nach WRMG erfolgen muss.

Anmerkung: Bitte vergeben Sie einen entsprechenden EuPCS-Code, der diese Produkte eindeutig als Wasch- und Reinigungsmittel kennzeichnet.

Produkte, die unter die Mitteilungspflicht nach der Verordnung über kosmetische Mittel (EG) Nr. 1223/2009 fallen, müssen ebenfalls nicht zusätzlich nach dem WRMG mitgeteilt werden. Registrieren Sie diese Produkte im Cosmetic Products Notification Portal (CPNP). Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

Übergangsregelungen

Gemäß Anhang VIII der CLP-Verordnung gelten Übergangsregelungen für die Mitteilung von als gefährlich eingestuften Produkten, zu denen ebenfalls entsprechend eingestufte Wasch- und Reinigungsmittelprodukte zählen. Weitere Erläuterungen zu den Übergangsregelungen finden Sie auf der Seite Mitteilung gefährlicher Produkte.

Bitte beachten Sie

  1. Die nationale Übergangsregelung nach § 28 Absatz 12 des Chemikaliengesetzes gilt aktuell noch bis zum 31. Dezember 2023 für als gefährlich eingestufte Wasch- und Reinigungsmittelprodukte zur industriellen Verwendung - also zur ausschließlichen Verwendung an industriellen Standorten.
  2. Hierzu wird das Wasch- und Reinigungsmittel nach den Vorgaben des Anhangs VII Abschnitt C (Medizinisches Datenblatt) der europäischen Detergenzienverordnung dem BfR mitgeteilt. Mitteilungen per Sicherheitsdatenblatt an die ISi-Datenbank des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) sind in diesem Zusammenhang nicht möglich.
  3. Zur Durchführung der Mitteilung verwenden Sie das nationale XProdukt-Mitteilungsformat des BfR oder das europäische PCN-Format. Nähere Informationen dazu erhalten Sie weiter unten.
  4. Produkte, die inhaltlich gemäß Detergenzienverordnung mitgeteilt wurden, genießen keinen Bestandsschutz im Sinne des Anhangs VIII der CLP-Verordnung. Eine Neumitteilung unter Nutzung des PCN-Formats („Mitteilung gefährlicher Produkte“) muss bei weiterer Vermarktung des Produkts zum 1. Januar 2024 vorliegen.

Mitteilung von NICHT als gefährlich eingestuften Wasch- und Reinigungsmitteln

Alle nicht unter die Mitteilungspflicht des Artikels 45 in Zusammenhang mit Anhang VIII der CLP-Verordnung fallende Wasch- und Reinigungsmittel, einschließlich aller Wasch- und Reinigungsmittel-Produkte, bei denen es sich um Stoffe handelt, sind weiterhin auf nationaler Ebene nach § 10 WRMG und inhaltlich nach Anhang VII Abschnitt C der Detergenzienverordnung mitteilungspflichtig.

Zur Mitteilung empfiehlt das BfR folgende Mitteilungsformate:

  • das herkömmliche nationale Mitteilungsverfahren für Deutschland (XProduktmeldung)

    Anmerkung: Bitte kennzeichnen Sie die entsprechenden Produkte als Wasch- und Reinigungsmittel durch Anklicken von "ja" im entsprechenden Datenfeld.

  • das neue europäische Mitteilungsverfahren (als Grund für die Übermittlung ist in diesem Fall „freiwillige Mitteilung“ anzugeben)

    Anmerkung: Bitte kennzeichnen Sie die Mitteilungsdossiers als "freiwillige Mitteilungen" / "nicht gefährliche Mitteilungen" ("Voluntary Notifications" / "Non-hazardous submissions"), falls Sie das PCN-Format zur Mitteilung dieser Wasch- und Reinigungsmittel verwenden.
    Bitte vergeben Sie außerdem einen entsprechenden EuPCS-Code, der diese Produkte eindeutig als Wasch- und Reinigungsmittel kennzeichnet.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter Mitteilung von gefährlichen Produkten und den FAQ zu Produktmitteilungen.

Hinweis: Im PCN-Format sind inhaltliche Angaben zu machen, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen des Anhangs VII Abschnitt C der Detergenzienverordnung hinausgehen. Falls Sie nur die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen möchten, nutzen Sie bitte das vom BfR zur Verfügung gestellte XProdukt-Mitteilungsformat und laden Sie die Dateien am BfR-Internetportal hoch.

Nicht als gefährlich eingestufte Wasch- und Reinigungsmittelprodukte benötigen nicht zwingend einen UFI. Es hilft den Giftinformationszentren bei der Produktidentifizierung aber sehr, wenn Sie dennoch einen UFI erzeugen, aufdrucken und diesen in der Mitteilung angeben.

UFI-Generator

Weitere Informationen zum "Eindeutiger-Rezeptur-Identifikator (UFI)" erhalten Sie hier:

Das BfR sowie die Giftinformationszentren behandeln alle mitgeteilten Produktinformationen vertraulich.

Für allgemeine Fragen zum Wasch- und Reinigungsmittelrecht wenden Sie sich bitte an das Umweltbundesamt.

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