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Genehmigung und Kennzeichnung von Novel Foods

Das Inverkehrbringen von Novel Foods erfordert entweder ein Notifizierungs- oder ein Genehmigungsverfahren. Anträge sind an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zu richten (vgl. NLV).

Wenn sich die neuartigen Lebensmittel in ihren Eigenschaften von herkömmlichen Produkten unterscheiden, müssen die Verbraucher darüber durch entsprechende Kennzeichnungshinweise informiert werden

Die zum Geltungsbereich der Novel Foods-Verordnung gehörenden Produkte dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn im Rahmen des Mitteilungs- oder Genehmigungsverfahrens belegt wurde, dass sie

  • keine Gefahr für den Verbraucher darstellen,
  • keine Irreführung des Verbrauchers bewirken und
  • sich von vergleichbaren Produkten, die sie ersetzen sollen, nicht so unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel für den Verbraucher mit sich brächte.

Die Verfahren für das Inverkehrbringen von Novel Foods können wie folgt beschrieben werden:

Genehmigungsverfahren nach Artikel 4 der Novel Foods-Verordnung

obligatorisch für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten,

  • mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur;
  • bei deren Herstellung ein nicht übliches Verfahren angewandt worden ist, falls das Verfahren bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Produkts bewirkt hat, die sich auf den Nährwert, den Stoffwechsel oder die Menge unerwünschter Stoffe auswirken.

Notifizierungsverfahren nach Artikel 5 der Novel Foods-Verordnung

anwendbar für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten,

  • die bestehenden Erzeugnissen im wesentlichen gleichwertig sind hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, ihres Nährwerts, Stoffwechsels, Verwendungszwecks und ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen, außer für Produkte, die obligatorisch ein Genehmigungsverfahren erfordern.

Kennzeichnungsvorschriften für Novel Foods

Artikel 8 der Novel Foods-Verordnung sieht vor, dass Verbraucher durch eine entsprechende Kennzeichnung informiert werden über:

  • alle Merkmale und Eigenschaften - wie Zusammensetzung, Nährwert oder nutritive Wirkungen, Verwendungszweck des Lebensmittels -, die ein neuartiges Produkt von vergleichbaren Lebensmitteln oder -zutaten auf der Basis einer wissenschaftlichen Beurteilung anhand einer angemessenen Analyse vorhandener Daten nachweislich unterscheiden, mit einem Hinweis auf das Verfahren, mit dem die Veränderungen erzielt wurden;
  • neu eingeführte Stoffe, die die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen beeinflussen könnten (z.B. Allergene);
  • neu eingeführte Stoffe, gegen die ethische Vorbehalte bestehen.

Die Kontrolle der Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften ist Aufgabe der Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer.

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