Aktualisierte FAQ des BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung vom 17. Juli 2015
Pflanzenschutzmittel werden eingesetzt, um Pflanzen vor Schaderregern zu schützen. Auch wenn die zugelassenen Pflanzenschutzmittel sachgerecht und bestimmungsgemäß angewendet werden, können Rückstände im Erntegut und in den daraus gewonnenen Lebens- und Futtermitteln verbleiben. Um sicherzustellen, dass Rückstände die Gesundheit der Verbraucher weder bei lebenslanger täglicher Aufnahme noch bei einmaligem Verzehr großer Lebensmittelmengen schädigen können, nimmt das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung im Rahmen der Zulassung eine umfangreiche gesundheitliche Bewertung der Pflanzenschutzmittel vor und erarbeitet auf dieser Basis Vorschläge für Rückstandshöchstgehalte. Die Festlegung zulässiger Mengen eines Wirkstoffes, die ein Lebensmittel enthalten darf, folgt auch dem ALARA-Prinzip („As Low As Reasonably Achievable“ englisch für so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar).
Rückstandshöchstgehalte sind maximal zulässige Konzentrationen für Pflanzenschutzmittelwirkstoffe und deren Abbauprodukte, die im Lebensmittel verbleiben dürfen. Sie werden nicht allein aufgrund der gesundheitlichen Risikobewertung festgelegt, sondern berücksichtigen auch die gute landwirtschaftliche Praxis. Die Einhaltung eines Rückstandshöchstgehalts entscheidet darüber, ob ein Lebensmittel verkehrsfähig ist oder vom Markt genommen werden muss.
Vor diesem Hintergrund hat das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung häufig gestellte Fragen und Antworten zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, zur Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten und zu den Konsequenzen möglicher Überschreitungen zusammengefasst.
Fragen und Antworten zu Pflanzenschutzmittelrückständen in Lebensmitteln
Im November 2014 waren in Deutschland 775 verschiedene Pflanzenschutzmittel zugelassen. Diese Pflanzenschutzmittel enthielten insgesamt 276 unterschiedliche Wirkstoffe.
Die jeweils aktuellen Angaben finden sich in der online-Datenbank des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVLkurz fürBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit):
Bevor Pflanzenschutzmittel im Handel angeboten und in der Landwirtschaft angewendet werden dürfen, müssen diese in Deutschland zugelassen sein. Die Zulassung wird für eine spezielle Zweckbestimmung (Indikation) erteilt, also zur Bekämpfung eines bestimmten Schaderregers an bzw. in einer Kulturpflanze. Man spricht deshalb von einer „Indikationszulassung“.
Die Bewertung der Risiken, die sich aus der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels ergeben können, wird gemäß den geltenden EU-Regelungen von einem EU-Mitgliedstaat stellvertretend für die Mitgliedsstaaten einer Zone vorgenommen. Das Gebiet der EU ist hierfür in drei Zonen unterteilt, wobei Deutschland Teil der zentralen Zone ist. Die Mitgliedsstaaten der Zone wirken über Kommentierungen an der Bewertung des Pflanzenschutzmittels direkt mit. Die eigentliche Zulassung des Pflanzenschutzmittels erfolgt national. In Deutschland wird sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVLkurz fürBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) erteilt. Am Zulassungsverfahren wirken das Julius Kühn-Institut - Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (JKIkurz fürJulius Kühn-Institut), das Umweltbundesamt (UBAkurz fürUmweltbundesamt) und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung) mit und führen Teilbewertungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch. Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung bewertet die gesundheitlichen Risiken für Verbraucher, Anwender, Anwohner und zufällig Beteiligte.
Die für Verbraucher in Deutschland derzeit relevanten Lebensmittelmengen wurden in zwei Verzehrsstudien ermittelt: Zum einen werden die Ergebnisse der so genannten VELS-Studie verwendet, einer Verzehrsstudie an deutschen Kindern im Alter von zwei bis vier Jahren, die 2005 veröffentlicht wurde. Diese Bevölkerungsgruppe ist wegen der vergleichsweise hohen Nahrungsaufnahme im Verhältnis zum geringen Körpergewicht als besonders empfindlich einzustufen. Zum anderen werden Verzehrsdaten für 14- bis 80-jährige Verbraucher in Deutschland genutzt, die in der Nationalen Verzehrsstudie II (NVS II) erhoben wurden. Ab 2015 sollen zusätzlich Verzehrsdaten für 6- bis 17-jährige Verbraucher in Deutschland in der Risikobewertung für Pflanzenschutzmittel berücksichtigt werden, die aus der so genannten EsKiMo-Studie (Ernährungsstudie als KiGGS-Modul) stammen.
Neben den deutschen Verzehrsdaten berücksichtigt das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung auch Verzehrsinformationen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten.
Wenn die Risikobewertung ergibt, dass mit den aus der Anwendung resultierenden Rückständen weder der ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge) - Acceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)Zum Glossareintrag-Wert noch die ARfDkurz fürAcute Reference Dose (akute Referenzdosis) überschritten werden, ist ein gesundheitliches Risiko für die Verbraucher unwahrscheinlich. Nur dann ist eine Zulassung des entsprechenden Pflanzenschutzmittels aus Sicht des gesundheitlichen Verbraucherschutzes zu vertreten.
Eine gesundheitliche Gefährdung der Verbraucher ist unter den folgenden Bedingungen nicht zu erwarten:
- Wenn die abgeschätzte maximale Aufnahmemenge eines Pflanzenschutzmittelrückstands unterhalb der ARfDkurz fürAcute Reference Dose (akute Referenzdosis) bleibt; die maximale Aufnahmemenge wird für jedes Lebensmittel einzeln errechnet und ergibt sich aus dem höchsten in den überwachten Rückstandsversuchen aufgetretenen Rückstand in Verbindung mit der maximalen Verzehrsmenge.
- Wenn die abgeschätzte durchschnittliche Aufnahmemenge eines Pflanzenschutzmittelrückstands unterhalb des ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge) - Acceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)Zum Glossareintrag-Wertes bleibt; die durchschnittliche Aufnahmemenge berechnet sich aus dem MedianMedianZum Glossareintrag der Ergebnisse der überwachten Rückstandsversuche in Verbindung mit einer mittleren Verzehrsmenge und wird für sämtliche verzehrten Lebensmittel summiert.
Bei krebserregenden Stoffen muss zwischen solchen unterschieden werden, die bekanntermaßen oder wahrscheinlich beim Menschen karzinogen wirken und in Kategorie 1 eingestuft sind und solchen, die in Verdacht stehen, Krebs beim Menschen auslösen zu können und in Kategorie 2 eingestuft sind.
Für Stoffe der Kategorie 1 gelten die Ausschlusskriterien der EU-Pflanzenschutzmittel-Verordnung. Diese Stoffe dürfen nur genehmigt werden, wenn die Exposition des Menschen vernachlässigbar ist.
Bei Stoffen der Kategorie 2, die krebserregend wirken, das Erbgut aber nicht schädigen, liegt - nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand - der kanzerogenen Wirkung ein Schwellenwert zugrunde. Unterhalb dieses Wertes ist mit einer krebsauslösenden Wirkung nicht zu rechnen.
Aus Sicht der Risikobewertung schließen die geltenden Zulassungskriterien Risiken für Verbraucher hinreichend sicher aus. Für Pflanzenschutzmittel hat die Europäische Kommission mit den Zulassungsbestimmungen ein hohes Schutzniveau vorgegeben: Pflanzenschutzmittel dürfen nur zugelassen werden, wenn ihre Rückstände nach Anwendung guter landwirtschaftlicher Praxis nach derzeitigem wissenschaftlichen Kenntnisstand keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit haben. Um die Voraussetzungen für eine Zulassung zu erfüllen, müssen für die Wirkstoffe und für die Pflanzenschutzmittel umfangreiche Untersuchungen zur Toxizität, zum Rückstandsverhalten und zur Analytik der Rückstände vorgelegt werden. Pflanzenschutzmittelwirkstoffe gehören damit zu den chemischen Stoffen, die hinsichtlich möglicher Gefahren und Risiken für die Gesundheit am besten untersucht und charakterisiert sind.
Auf der Grundlage der in den toxikologischen Prüfungen ermittelten schädlichen Wirkungen eines Stoffes und der Dosis-Wirkungsbeziehungen ist es in aller Regel möglich, das Eintreten gesundheitsschädlicher Wirkungen bei einer definierten Exposition zu charakterisieren und zu quantifizieren. Ebenso ist es möglich, Dosisbereiche abzuschätzen, in denen gesundheitsschädliche Wirkungen praktisch ausgeschlossen werden können.
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann in Einzelfällen ein unangenehmer Geruch auftreten. Es sind aber für Anwohner nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu befürchten, solange zugelassene Pflanzenschutzmittel nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Für Fragen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die Pflanzenschutzdienste der jeweiligen Bundesländer zuständig. Eine Übersicht über die amtlichen Auskunftsstellen für Pflanzenschutz der Länder gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVLkurz fürBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit): Externer Link:http://www.bvl.bund.de/pflanzenschutzdienste.
Weitere Informationen unter: Externer Link:https://www.nap-pflanzenschutz.de//fileadmin/user_upload/_imported/fileadmin/SITE_MASTER/content/Dokumente/Downloads/Aktuelles/Flyer_Pflanzenschutzanwendung-2.pdf
Eine einmalige Überschreitung des ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge) - Acceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)Zum Glossareintrag-Wertes und auch eine kurzzeitige (über einige Tage anhaltende) Überschreitung des ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)ADIkurz fürAcceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge) - Acceptable Daily Intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge)Zum Glossareintrag-Wertes stellt noch keine Gefährdung der Verbraucher dar, weil der Wert unter Annahme einer täglichen lebenslangen Exposition abgeleitet wird.
Im Gegensatz dazu lässt sich eine mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Verbraucher durch eine einmalige oder kurzzeitige Überschreitung der ARfDkurz fürAcute Reference Dose (akute Referenzdosis) nicht von vornherein ausschließen. Ob eine Schädigung der Gesundheit tatsächlich eintreten kann, muss für jeden Einzelfall geprüft werden.
Bei der Festlegung zulässiger Mengen eines Wirkstoffes, die ein Lebensmittel enthalten darf, gilt das ALARA-Prinzip („As Low As Reasonably Achievable“ englisch für so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar). Höchstgehalte werden daher nie höher festgesetzt als es nach guter landwirtschaftlicher Praxis erforderlich ist. Damit wird dem Minimierungsgebot für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln Rechnung getragen.
Die Grundlage der Höchstgehaltsfestsetzung bilden Rückstandsversuche, die entsprechend der beantragten und zur Bekämpfung des Schaderregers erforderlichen Anwendung eines Pflanzenschutzmittels durchgeführt werden. Die Versuche sind unter kontrollierten Bedingungen so angelegt, dass die kritischste zulässige Anwendung geprüft wird: die höchste zulässige Applikationsmenge, die höchste zulässige Zahl von Anwendungen, der späteste zulässige Anwendungszeitpunkt sowie die kürzeste Wartezeit zwischen letzter Anwendung und Ernte. Aus den Versuchsergebnissen wird abgeleitet, welcher Rückstand im Erntegut verbleibt, und es wird ein entsprechender Vorschlag für einen Höchstgehalt unterbreitet. Unter Umständen werden weitere Aspekte, wie z.B. die Veränderung des Rückstands bei der Verarbeitung, berücksichtigt. Zuletzt wird geprüft, ob der abgeleitete Höchstgehalt in gesundheitlicher Hinsicht akzeptabel ist, d.h. ob Rückstände in Höhe dieses Gehaltes auch kein akutes oder chronisches Risiko für Verbraucher darstellen. Nur wenn keine Hinweise auf ein Verbraucherrisiko bestehen, wird vom BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung der Rückstandshöchstgehalt vorgeschlagen.
Die Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten ist ein kontinuierlicher Prozess. Sobald die Zulassungen neuer Anwendungen und/oder neuer Pflanzenschutzmittel beantragt und entsprechende Rückstandsversuche vorgelegt werden, müssen die bestehenden Höchstgehalte überprüft und ggf. geändert werden.
Außerdem werden Höchstgehalte an den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn angepasst. Neue Toxizitätsstudien oder neue Verzehrsdaten etwa können zu einer Veränderung bestehender Höchstgehalte führen, weil die Risikobewertung aktualisiert und die Sicherheit von Höchstgehalten neu bewertet wird.
Moderne Pflanzenschutzmittelwirkstoffe zeichnen sich durch eine gezielte Wirkung auf bestimmte Schaderreger aus. Stoffe früherer Generationen wirkten häufig breiter und waren nebenwirkungsreicher. Der Einsatz von sogenannten Breitbandwirkstoffen hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen, der von gezielt wirkenden Pflanzenschutzmitteln hat zugenommen. Dieser Trend hat zur Folge, dass je nach Befallssituation viele unterschiedliche Pflanzenschutzmittel angewendet werden, von denen Rückstände im Erntegut verbleiben können. Ein Wirkstoffwechsel ist auch geboten, um Resistenzbildungen vorzubeugen, da sonst auf Dauer manche Schaderreger nicht mehr bekämpft werden können.
Mehrfachrückstände gibt es schon seit längerer Zeit. Sie sind in den letzten Jahren in den Fokus geraten, da der Einsatz verschiedener Wirkstoffe zunimmt und die Entwicklung der Rückstandsanalytik dazu geführt hat, dass immer mehr Wirkstoffe in immer geringeren Konzentrationen nachgewiesen werden können.
Einzelwirkstoffe sind toxikologisch sehr gut untersucht. Treten gleichzeitig mehrere Stoffe auf, gibt es grundsätzlich vier Möglichkeiten, wie diese Stoffe zusammenwirken können:
- Sie können voneinander unabhängige, unterschiedliche Wirkungen haben
- Ihre Wirkungen können ähnlich/gleich sein und sich addieren (additive Wirkung)
- Sie können sich gegenseitig in ihrer Wirkung verstärken (synergistische Wirkung)
- Sie können sich gegenseitig in ihrer Wirkung abschwächen (antagonistische Wirkung).
In Lebensmitteln treten Pflanzenschutzmittelrückstände normalerweise in sehr geringen Konzentrationen auf, die weit unterhalb der Schwelle liegen, ab der die Einzelsubstanzen eine Wirkung auf die Gesundheit haben (Effektschwelle). Es ist davon auszugehen, dass in diesem niedrigen Konzentrationsbereich vorwiegend additive Wirkungen für die Bewertung eines gesundheitlichen Risikos von Mehrfachrückständen relevant sind. Synergistische und antagonistische Wirkungen können nach derzeitigem Stand des Wissens vernachlässigt werden.
Viele Verbraucherinnen und Verbraucher gehen davon aus, dass in Lebensmitteln keine Rückstände von Pflanzenschutzmitteln enthalten sein dürfen. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung der deutschen Bevölkerung zur Thematik „Pflanzenschutzmittel-Rückstände in Lebensmitteln“, die im Auftrag des BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung durchgeführt wurde.
Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln werden von Verbrauchern als relativ großes gesundheitliches Risiko angesehen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind bei Einhaltung der zulässigen Rückstandshöchstgehalte allerdings nach derzeitigem wissenschaftlichen Kenntnisstand unwahrscheinlich. Dem BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung liegen zudem keine Meldungen vor, dass es durch Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen wäre. Vor diesem Hintergrund informiert das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung die Verbraucher kontinuierlich, um ihnen eine realistische Einschätzung des Risikos zu ermöglichen. Hierzu arbeitet das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung mit einer Vielzahl von gesellschaftlichen Gruppen und Multiplikatoren zusammen.
Von Lebensmitteln geht bei Einhaltung der gesetzlich geltenden Höchstgehalte für Pflanzenschutzmittelrückstände nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand kein Risiko für die Gesundheit aus. Ungeachtet dessen erteilen einige Handelsketten ihren Lieferanten zusätzliche Auflagen für maximale Rückstandsgehalte von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln, die weitaus strenger sind als die gesetzlichen Vorgaben (so genannte Sekundärstandards).
Grundsätzlich begrüßt das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung alle Bemühungen, die zu einer Verminderung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und zu einer Verminderung von Rückständen auf Lebensmitteln beitragen. Das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung sieht aber die Gefahr, dass die Sekundärstandards unerwünschte Folgen für den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft haben können. Der bewusste Verzicht auf einen Wirkstoffwechsel (mit dem Ziel, die Gesamtzahl nachweisbarer Wirkstoffe im Lebensmittel möglichst gering zu halten) kann zum vermehrten Auftreten von Resistenzen bei den Schaderregern führen. Diese können dann nicht mehr oder nur noch sehr schwer bekämpft werden. Erzeuger sehen sich zur Verminderung von Rückständen im Erntegut auch zunehmend gezwungen, Pflanzenschutzmittel vorbeugend und früh in der Vegetationsperiode einzusetzen anstatt bedarfs- und situationsbezogen, was dann nicht mehr der „guten landwirtschaftlichen Praxis“ entspricht.
Die Etablierung von Sekundärstandards kann zudem zu einer Verunsicherung der Verbraucher führen, die das Vertrauen in die gesetzlichen Regelungen und behördlichen Risikobewertungen verlieren.