Fragen und Antworten zu genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln

FAQ vom 21. Januar 2004
Mit dem im Bundeskabinett am 14. Januar 2004 beschlossenen "Gesetzentwurf zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und zur Änderung der Neuartigen Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung" sollen die nationalen Zuständigkeiten neu geregelt und Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften der Verordnungen festgelegt werden.
Fragen
- Was ändert sich?
- Ist die Sicherheit des Verbrauchers gewährleistet?
- Wie und durch wen werden Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit kontrolliert?
Was ändert sich?
Die EG-Verordnungen über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel, deren Vollzug in Deutschland durch ein Durchführungsgesetz geregelt werden soll, ersetzen die bisher für diese Lebensmittel geltenden Bestimmungen der am 15. Mai 1997 in Kraft getretenen Verordnung über neuartige Lebensmittel (Novel Foods-Verordnung).
Die neuen EG-Verordnungen haben das Ziel, die Zulassungsverfahren einfacher und transparenter zu gestalten, die Sicherheitsprüfung zu harmonisieren und die Kennzeichnungspflicht auszuweiten. Damit sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, das seit 1998 in der EU aufgrund einer Sperrminorität bestehende 'de facto' Moratorium aufzuheben.
Von besonderem Interesse für den Verbraucher sind die neuen Bestimmungen zur Kennzeichnung. Waren bislang nur solche Produkte kennzeichnungspflichtig, die nachweislich Bestandteile aus genetisch veränderten Organismen (GVO) enthielten, muss der Verbraucher künftig - unabhängig von der analytischen Nachweisbarkeit - über alle aus GVO hergestellten Lebensmittel mit dem Hinweis "genetisch verändert" oder "aus genetisch verändertem (z.B. Mais) hergestellt" informiert werden. Ohne Kennzeichnung werden nur Produkte toleriert, die lediglich Spuren von GVO bis zu 0,9 % enthalten.
Neu eingeführt wurde die Kennzeichnungspflicht für genetisch veränderte Futtermittel. Die aus mit genetisch veränderten Futtermitteln ernährten Tieren gewonnenen Lebensmittel (Fleisch, Eier, Milch etc.) bleiben allerdings auch weiterhin von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.
Schon jetzt können Lebens- und Futtermittel aus genetisch verändertem Soja- und Mais sowie Speiseöl aus verschiedenen genetisch veränderten Raps- und Baumwollsorten rechtmäßig in der Europäischen Union auf den Markt gebracht werden. Sie bleiben auch nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnungen verkehrsfähig, sofern die Verantwortlichen der Kommission Informationen zur Sicherheitsbewertung und zur Kennzeichnung und Nachweisbarkeit übermitteln.
Ist die Sicherheit des Verbrauchers gewährleistet?
Wie schon bisher, kann auch künftig eine Zulassung für Lebens- und Futtermittel nur dann erteilt werden, wenn sie keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier oder die Umwelt haben und den Verbraucher oder Anwender nicht irreführen. Außerdem dürfen sich die Produkte von vergleichbaren Erzeugnissen, die sie ersetzen sollen, nicht so unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel für Mensch oder Tier mit sich brächte. Futtermittel dürfen die spezifischen Merkmale der aus den mit ihnen gefütterten Tieren gewonnenen Erzeugnisse nicht so beeinträchtigen, dass sie den Verbraucher schädigen oder irreführen.
Abweichend von dem bisherigen, in der Novel Foods-Verordnung festgelegten Verfahren, wonach die Sicherheitsbewertung federführend bei einer der nationalen Behörden lag, ist künftig ein zentralisiertes Verfahren vorgesehen, dessen Federführung bei der neu geschaffenen Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) liegt. Die EBLS kann die Sicherheitsbewertung der Lebens- und Futtermittel sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung genetisch veränderter Organismen (GVO) aber auch an eine der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten delegieren. In Deutschland würden diese Prüfungen vom BVL im Benehmen bzw. Einvernehmen mit den im künftigen Durchführungsgesetz festgelegten zuständigen wissenschaftlichen Fachbehörden, darunter das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), erfolgen.
Die Sicherheitsbewertung von Lebens- und Futtermitteln obliegt nach wie vor dem BfR. Sie basiert auf dem Vergleich des genetisch veränderten Produkts mit dem konventionellen Ausgangsprodukt. Dazu gehört die Charakterisierung der genetischen Modifikation und der daraus resultierenden neuen Proteine sowie eine vergleichende Analyse der für den jeweiligen Organismus relevanten nutritiven, anti-nutritiven, toxischen und allergenen Inhaltsstoffe. Damit kann überprüft werden, ob durch die genetische Modifikation unbeabsichtigte Veränderungen ausgelöst wurden. Werden Unterschiede festgestellt, wird in Abhängigkeit von deren Art und Umfang entschieden, welche weitergehenden Untersuchungen notwendig sind, um die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Produkts zu belegen.
Wenn neue Erkenntnisse vorliegen, die darauf schließen lassen, dass ein rechtmäßig auf den Markt gebrachtes genetisch veränderteres Lebens- oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder die Umwelt darstellt, kann der Handel mit diesem Produkt ausgesetzt oder mit besonderen Bedingungen versehen werden.
Wie und durch wen werden Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit kontrolliert?
Neben einem Kennzeichnungsvorschlag müssen mit dem Zulassungsantrag Nachweisverfahren für das Produkt sowie das für deren Erprobung und Evaluierung erforderliche Referenzmaterial übermittelt werden.
Die Erprobung und Evaluierung der Nachweisverfahren obliegt der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission, die zu diesem Zweck bereits im Dezember 2002 ein Europäisches Netzwerk von GVO-Laboratorien etabliert hat. Das BfR, dessen Mitarbeiter schon 1995 mit der Entwicklung von Nachweismethoden für genetisch veränderte Lebensmittel begonnen haben, ist eines der Gründungsmitglieder dieses Netzwerkes.
Mit der Standardisierung von Methoden - darunter auch die von der Gemeinsamen Forschungsstelle evaluierten -zum Nachweis und zur Quantifizierung genetischer Veränderungen in Lebensmitteln befassen sich Arbeitsgruppen der Deutschen und Europäischen Normungsinstitute DIN und CEN unter Federführung von Mitarbeitern des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR).
Darüber hinaus werden zugelassene Lebens- und Futtermittel künftig mit dem Datum der Zulassung und gegebenenfalls einem für den jeweiligen GVO spezifischen Erkennungsmarker in ein gemeinschaftliches Register eingetragen. Die am Inverkehrbringen Beteiligten müssen Systeme und standardisierte Verfahren etablieren, mittels derer die Daten zu den GVO über einen Zeitraum von fünf Jahren gespeichert werden können.
Damit sind in der Europäischen Union die Voraussetzungen für die Kontrolle der Kennzeichnungsvorschriften und für die künftig für GVO vorgeschriebene Beobachtung der Umweltauswirkungen sowie, falls erforderlich, für die Rücknahme von aus GVO hergestellten Lebens- und Futtermitteln vom Markt geschaffen.
Fragen und Antworten
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21.01.2004 FAQ |
Ausgewählte Fragen und Antworten zu genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln |
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