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Biozidprodukte

Biozidprodukte sind Zubereitungen, die einen oder mehrere biozide Wirkstoffe enthalten, mit denen Schadorganismen abgeschreckt, unschädlich gemacht oder zerstört werden. Dabei können die enthaltenen bioziden Wirkstoffe chemische Stoffe oder Mikroorganismen (Bakterien, Viren oder Pilze) sein.
Als Schadorganismen werden Insekten, Bakterien, Pilze, Nagetiere, Muscheln, Algen oder Viren bezeichnet, die für den Menschen, seine Tätigkeiten bzw. für Produkte, die er verwendet oder herstellt, oder für Tiere bzw. die Umwelt unerwünscht oder schädlich sind.
Der Einsatz von Biozidprodukten ist vielfältig. Durch sie sollen Schädigungen z. B. von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen oder Baumaterialien (Holz) verhindert und die Hygiene in Gebäuden gewährleistet werden.
Einteilung von Biozid-Produkten
Biozidprodukte werden gemäß Anhang V der Richtlinie 98/8/EG in vier Hauptgruppen unterteilt:
- Hauptgruppe 1: Desinfektionsmittel
- Hauptgruppe 2: Schutzmittel
- Hauptgruppe 3: Schädlingsbekämpfungsmittel
- Hauptgruppe 4: Sonstige Biozid-Produkte
Die Abgrenzung von Biozidprodukten zu Pflanzenschutzmitteln oder Arzneimitteln ist gelegentlich rechtlich umstritten. Nicht als Biozidprodukte gelten solche Produkte, die bereits durch andere Regelungen, beispielsweise als Arzneimittel oder Pflanzenschutzmittel, erfasst sind.
Gesetzliche Regelungen
Die Zulassung von Bioziden ist in Deutschland durch das Chemikaliengesetz (ChemG) sowie durch europäische Rechtsvorschriften geregelt.
Gesundheitliche Risikobewertung
Bei der Bewertung der gesundheitlichen Risiken von Biozidprodukten werden alle eventuell betroffenen Personengruppen berücksichtigt:
- Verbraucher, die Biozid-Rückstände über ihre Nahrung aufnehmen können,
- nicht-professionelle Anwender von Biozid-Produkten,
- professionelle Anwender von Biozid-Produkten (für diese wird die Risikobewertung durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin durchgeführt),
- Personen, die über die Umwelt einem Biozidprodukt oder seinen Abbau- und Reaktionsprodukten ausgesetzt sind, z. B. der Badegast gegenüber dem Desinfektionsmittel im Schwimmbadwasser oder das Kleinkind durch insektizidhaltigen Staub auf dem Boden.
Die gesundheitliche Bewertung für diese Personengruppen zielt darauf ab, dass von Biozidprodukten keine unannehmbaren Gesundheitsgefahren ausgehen. Die gesundheitlichen Risikobewertungen des BfR beinhalten:
- Toxikologische Bewertungen von Biozidprodukten und den darin enthaltenen Wirkstoffen.
- Ableitung von Grenzwerten, bis zu denen die Exposition einem bestimmten Biozidwirkstoff gegenüber als annehmbar gilt.
- Empfehlungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Biozidprodukten und deren Wirkstoffen, wenn sie die menschliche Gesundheit schädigen können.
- Ermittlung der Menge eines Biozidprodukts, der die betroffenen Personengruppen ausgesetzt sein können (Exposition).
- Ableitung von Rückstandshöchstgehalten für Biozidwirkstoffe in Lebensmitteln und Futtermitteln.
- Empfehlung von Sicherheitsmaßnahmen für nicht-professionelle Anwender beim Umgang mit Biozidprodukten und für indirekt Betroffene.
- Bewertung von Analysemethoden zur Überwachung der Biozid-Belastung in Mensch, Tier und Umwelt und von Biozid-Rückständen in Lebens- und Futtermitteln.
Über seine konkreten Risikobewertungen hinaus ist das BfR intensiv an der Entwicklung von Prüfrichtlinien und Bewertungskonzepten beteiligt.
Stellungnahmen
(2 Dokumente)| Datum | Titel | Größe |
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05.06.2012 Stellungnahme Nr. 022/2012 des BfR |
Chlorpyrifos: Antwort des BfR auf einen offenen Brief des Pestizid-Aktions-Netzwerks PAN |
43.6 KB
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01.06.2012 Stellungnahme Nr. 026/2012 des BfR |
Überprüfung der toxikologischen Referenzwerte (ARfD, ADI) für Chlorpyrifos |
90.2 KB
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Information
(1 Dokument)| Datum | Titel | Größe |
|---|---|---|
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31.03.2005 Information Nr. 025/2005 des BfR |
Neues Verfahren zur Flugzeugdesinsektion schont Passagiere und Besatzung |
39.4 KB
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Sonstige
(1 Dokument)| Datum | Titel | Größe |
|---|---|---|
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03.10.2002 Stand; |
Bekanntmachung der geprüften und anerkannten Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von tierischen Schädlingen nach §10c Bundes-Seuchengesetz |
262.3 KB
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