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BfR-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt (ehemals „Kunststoffempfehlungen“)

Die „Empfehlungen zur gesundheitlichen Beurteilung von Kunststoffen und anderen Hochpolymeren" wie z. B. Papier und Kautschuk (Kunststoff-Empfehlungen) werden vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bzw. dessen Vorläuferinstitutionen seit 1958 herausgeben. Die Aufnahme neuer Substanzen und die Anpassung an die aktuellen Rechtsvorschriften machen regelmäßige Änderungen der Empfehlungen erforderlich, die im Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz in Form von Mitteilungen bekannt gegeben werden. Das BfR veröffentlicht die aktualisierten Empfehlungen in der Datenbank BfR-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt (ehemals "Kunststoff-Empfehlungen").

BfR-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt sind keine Rechtsnormen

Die BfR-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt (ehemals "Kunststoff-Empfehlungen") sind keine Rechtsnormen. Sie stellen aber den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik für die Bedingungen dar, unter denen Bedarfsgegenstände aus hochpolymeren Stoffen im Hinblick auf ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit den Anforderungen des § 31, Abs. 1, des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), sowie Art. 3, Abs.1 a, der Verordnung (EG) 1935/2004 entsprechen. Danach sind Materialien und Gegenstände für den Lebensmittelkontakt nach guter Herstellungspraxis so herzustellen, dass sie unter normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden. Werden Bedarfsgegenstände abweichend von den Vorschriften der Empfehlungen hergestellt oder verwendet, muss der Hersteller bzw. Anwender eventuell mit Beanstandungen auf Grund lebensmittelrechtlicher Vorschriften (§§30, 31 Abs. 1 LFGB) rechnen.

Berücksichtigung von Rechtsvorschriften

Die BfR-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt orientieren sich an der europäischen Rechtslage und ihrer Umsetzung in nationales Recht. Um diese zu berücksichtigen, wurden sie mehrmals an geltendes Recht angepasst:

Im Jahr 2000 wurden die damaligen Kunststoff-Empfehlungen grundlegend überarbeitet. In den Empfehlungen für diejenigen Kunststoffe, die unter den Kunststoffbegriff des § 2 Nr. 3 der Bedarfsgegenständeverordnung fallen, werden seitdem die bereits im Rahmen dieser Verordnung geregelten Monomere und Zusatzstoffe (Additive) nicht mehr aufgeführt. Die in diesen Empfehlungen enthaltenen Angaben zur Beschreibung der Polymermatrix, auf die sich die Bewertung der noch nicht durch die Bedarfsgegenständeverordnung geregelten Polymerisationshilfsstoffe und Zusatzstoffe bezieht, sind nicht mehr Inhalt der Empfehlungen des BfR. Sie haben nur noch informativen Charakter.

Im August 2006 wurden die Empfehlungen erneut überarbeitet, um den erforderlichen Änderungen Rechnung zu tragen, die sich aus der Ablösung des Lebensmittel und Bedarfsgegenstände-Gesetzes (LMBG) durch das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ergaben.

Weitere Änderungen wurden durch die 5. Änderung der „Kunststoffrichtlinie“ (Richtlinie 2002/72 EG der Kommission) notwendig. Die Richtlinie legt fest, dass ab dem 1. Januar 2010 nur solche Zusatzstoffe zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die für den Lebensmittelkontakt bestimmt sind, verwendet werden dürfen, welche im „Gemeinschaftsverzeichnis der Zusatzstoffe“ aufgeführt sind. Ausnahmen davon hat die EU-Kommission im „Vorläufigen Verzeichnis“ von Zusatzstoffen“ aufgeführt. Die in diesem Verzeichnis gelisteten Stoffe wurden bereits durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bewertet.

2011 wurde die "Kunststoffrichtlinie" (Richtlinie 2002/72 EG) durch die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 "über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen" abgelöst.

Die Datenbank BfR-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt (ehemals "Kunststoff-Empfehlungen") beinhalten seit 2010 demnach nur noch die Substanzen, für die es keine auf europäischer Ebene harmonisierten Vorschriften gibt, d. h. Bestandteile des katalytischen Systems (Katalysatoren und Initiatoren, aids to polymerisation) sowie Polymerisationshilfsmittel (polymerisation production aids, PPA). Die Empfehlungen XVIII. „Melaminharzpressmassen“ und XXVI. „Celluloseacetat und -propionat“ enthielten ausschließlich Substanzen, die unter den Geltungsbereich der Bedarfsgegenständeverordnung fallen. Beide Empfehlungen wurden aus diesem Grunde zum 31. Dezember 2009 zurückgezogen.

Für die Empfehlungen, die andere Materialien als die durch die Bedarfsgegenständeverordnung geregelten Kunststoffe betreffen (z.B. Silikone; Dispersionen; Hartparaffine und mikrokristalline Wachse; Kautschuk; Papier, Karton und Pappe), ergeben sich keine Änderungen.

Die Datenbank

Die Empfehlungen werden vom BfR als „Datenbank BfR-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt" im Internet zur Verfügung gestellt. Der Zugriff über die Homepage des BfR ist kostenlos. Ein Download der Empfehlungen ist möglich. Den gelisteten Substanzen wurden soweit wie möglich CAS-Nummern zugeordnet. Eine Suche sowohl nach der Bezeichnung der Stoffe als auch nach CAS-Nummern ist möglich.

Ist in einer Empfehlung eine Säure, ein Phenol oder Alkohol oder zumindest eines der Aluminium-, Ammonium-, Calcium-, Eisen-, Kalium-, Magnesium-, Natrium- oder Zinksalze der Säure, des Phenols oder Alkohols aufgeführt, so können auch die anderen hier genannten Salze der Säure, des Phenols oder Alkohols verwendet werden (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen). Die gegebenenfalls festgelegten Begrenzungen gelten - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Molmassen - auch für die anderen einbezogenen Salze.

Aufnahme neuer Stoffe

Die Aufnahme neuer Stoffe in die Datenbank BfR-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt erfolgt auf Antrag des Herstellers durch das BfR. Der Antrag muss auf der Grundlage des Fragebogens der EFSA (Note for Guidance) gestellt werden. Darüber hinaus werden Antragsteller gebeten, die vom BfR vorgegebene Stoffübersicht (26.0 KB) auszufüllen und mit den Antragsunterlagen einzureichen.

Für die Beratung der Anträge in den im April und November stattfindenden Sitzungen der Bedarfsgegenstände-Kommission müssen folgende Antragsunterlagen jeweils bis zum 1. Dezember des Vorjahres bzw. zum 1. Juli im BfR vorliegen:

  • eine komplette Fassung des Antrags in Papierform
  • eine zusätzliche Fassung des nicht-toxikologischen Teils des Antrags in Papierform
  • zwei elektronische Fassungen des vollständigen Antrags (jeweils auf CD in recherchierbarem Format, z.B. als Word-Dokument oder PDF)
  • Wenn der Antrag vertraulich zu behandelnde Daten enthält, ist zusätzlich eine weitere CD ohne die vertraulichen Daten erforderlich. Bei Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz werden die Daten in dieser Form weitergeleitet.

Beim gegenwärtigen Stand der europäischen Harmonisierung der Vorschriften für Kunststoffe für den Lebensmittelkontakt i.S. des § 2 Nr. 3 der Bedarfsgegenständeverordnung ist es nicht mehr möglich, Anträge zur Aufnahme von Zusatzstoffen, die bei der Herstellung dieser Kunststoffen verwendet werden, an das BfR zu richten. Für die entsprechenden Empfehlungen können nur noch Bestandteile des katalytischen Systems und Polymerisationshilfsmittel beantragt werden.

Fragen und Hinweise

Fragen und Hinweise können an die folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: karla.pfaff@bfr.bund.de

Eine gewerbliche Weiterverwendung der Empfehlungen ohne Zustimmung des BfR ist untersagt.

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"Wissenschaft im Dienst des Menschen" - lautet das Leitmotiv des BfR. Dieser Film gibt einen Einblick in die Arbeit des Institutes.