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Gesundheitliche Bewertung von Lebensmittelzusatzstoffen

Verschiedene Erfrischungsgetränke

Die in der EU zugelassenen Zusatzstoffe wurden durch internationale Expertengremiengesundheitlich bewertet und zur Verwendung in Lebensmitteln akzeptiert. Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Verwendung gesundheitlich unbedenklich ist, soweit die verfügbaren wissenschaftlichen Daten ein Urteil hierüber erlauben.

Programm zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe in der EU

Da die Bewertungen der zugelassenen Zusatzstoffe durch internationale Expertengremien zum Teil schon vor längerer Zeit erfolgten, wurde in der EU ein Programm zur Neubewertung aller Zusatzstoffe aufgelegt. Die rund 300 zugelassenen Zusatzstoffe konnten allerdings nicht alle gleichzeitig erneut bewertet werden. Deshalb wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 Prioritäten festgelegt. Danach mussten die Lebensmittelfarbstoffe bis Ende 2015, die Süßstoffe bis Ende 2020 und alle anderen Zusatzstoffe bis Ende 2018 von der EFSA neu bewertet werden (allerdings wurden der EFSA hierfür inzwischen längere Fristen eingeräumt).

In der EU ist seit 2003 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority; EFSA), zuständig. Bis 2008 war das mit der gesundheitlichen Bewertung von Lebensmittelzusatzstoffen befasste EFSA-Expertengremium das „Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien in Kontakt mit Lebensmitteln (AFC)“ und von 2008 bis 2018 das „Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzten Nährstoffquellen (ANS)“. Seit 2018 ist hierfür das „Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Aromastoffe (FAF)“ zuständig. Diese Expertengremien haben den im Frühjahr 2003 aufgelösten Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss (SCF) der Europäischen Kommission ersetzt.

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des BfR arbeiten in den entsprechenden Gremien mit. Sie arbeiten an gesundheitlichen Bewertungen für neue Lebensmittelzusatzstoffe mit und beteiligen sich an der erneuten Bewertung bereits zugelassener Zusatzstoffe.

Bewertungskriterien für Lebensmittelzusatzstoffe

In der Verordnung (EU) Nr. 234/2011 ist kurz beschrieben, welche Daten für die gesundheitliche Risikobewertung von neuen Lebensmittelzusatzstoffen in der EU erforderlich sind. Hierzu zählen Informationen über Aufnahme, Verteilung im Körper, Verstoffwechselung und Ausscheidung sowie Informationen zur subchronischen und chronischen Toxizität, Kanzerogenität, Genotoxizität, Reproduktions- und Entwicklungstoxizität. Gegebenenfalls sind auch Studien zu weiteren toxikologischen Aspekten erforderlich. Vom Antragsteller sind die entsprechenden Leitfäden (Guidance documents) der EFSA zum Antragsverfahren und zur gesundheitlichen Bewertung zu berücksichtigen.

Für die zugelassenen Zusatzstoffe wurden bei der gesundheitlichen Bewertung in der Regel jeweils akzeptable tägliche Aufnahmemengen (Acceptable Daily Intake, ADI) abgeleitet. Diese ADI-Werte basieren überwiegend auf den Ergebnissen von Tierstudien, in denen die Tiere den betreffenden Zusatzstoff zumeist täglich über einen langen Zeitraum mit dem Futter in vergleichsweise hohen Konzentrationen erhalten haben. Die Dosis, bis zu der keine unerwünschten Reaktionen auftraten (No-Observed-Adverse-Effect-Level, NOAEL), wird durch einen Extrapolationsfaktor (in der Regel 100) geteilt. Dadurch sollen Unsicherheiten bei der Übertragung der Studienergebnisse vom Tier auf den Menschen und individuelle Unterschiede berücksichtigt werden. Somit beträgt der ADI-Wert häufig ein Hundertstel des NOAEL. Er wird in mg/kg Körpergewicht angegeben. Diese Menge kann ein ganzes Leben lang täglich aufgenommen werden, ohne dass unerwünschte Wirkungen zu erwarten sind. Gelegentliche kurzfristige Überschreitungen des ADI-Werts sind nach diesem ADI-Konzept tolerierbar, wenn (i) die Höhe der Überschreitung nur ein Ausmaß hat, das noch einen tolerierbaren Abstand zwischen der Exposition und dem NOAEL gewährleistet, (ii) es keine Hinweise darauf gibt, dass der für die Ableitung des ADI maßgebliche Effekt schon nach akuter Exposition auftritt, und (iii) sie nur so selten auftreten, dass die langfristige Exposition davon nicht nennenswert beeinflusst wird. Für einige Zusatzstoffe wurden keine numerischen ADI-Werte abgeleitet. Das Fazit der Bewertung lautete dann z.B. „akzeptabel“ oder „ADI not specified“.

Sofern verfügbar, wurden bei der gesundheitlichen Bewertung auch Daten aus Humanstudien berücksichtigt.


Wissenschaftliche Gutachten zur gesundheitlichen Bewertung von Zusatzstoffen

Stellungnahmen der EFSA-Gremien (aktuell FAF-Panel, zuvor AFC- und ANS-Panel) finden Sie hier.

Stellungnahmen des ehemaligen Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (SCF) der Europäischen Kommission.

Die Gutachten des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (SCF) der Europäischen Kommission sind ebenfalls veröffentlicht.

Die Bewertungen des Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (JECFA) des JECFA finden Sie hier.

Diese werden zunächst (etwa zwei Wochen nach der betreffenden Sitzung) als Zusammenfassung, dann (mehrere Monate nach der Sitzung) detaillierter in den Technical Report Series (TRS) der WHO sowie schließlich als ausführliche Monographie in den Food Additives Series (FAS) „Toxicological evaluation of certain food additives and contaminants“ veröffentlicht. Auf der Website der WHO steht auch eine Datenbank zur Verfügung, in der die Bewertungsergebnisse zu einzelnen Stoffen recherchiert werden können.

Gesetzliche Regelungen

Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die Lebensmitteln aus technologischen Gründen zugesetzt werden, zum Beispiel um ihre Beschaffenheit zu beeinflussen, dem Lebensmittel bestimmte Eigenschaften zu verleihen oder um Wirkungen zu erzielen. Entsprechend werden in der EU verschiedene Funktionsklassen von Lebensmittelzusatzstoffen unterschieden.

In der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, mit der die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der EU geregelt ist, wird als Lebensmittelzusatzstoff „[…] ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können. […]“ definiert.

Nur zugelassene Zusatzstoffe dürfen verwendet werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 darf eine Zulassung für Lebensmittelzusatzstoffe nur erteilt werden, wenn

  • sie gesundheitlich unbedenklich sind, soweit die verfügbaren wissenschaftlichen Daten ein Urteil hierüber erlauben
  • sie technologisch notwendig sind
  • Verbraucher durch ihre Verwendung nicht getäuscht werden

Für die zugelassenen Zusatzstoffe wurden Verwendungshöchstmengen für verschiedene Lebensmittelkategorien abgeleitet. Mit den Höchstmengen soll sichergestellt werden, dass die auf europäischer Ebene festgesetzte akzeptable tägliche Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake, ADI) eingehalten wird. Zusatzstoffe, die kein wesentliches Gefährdungspotenzial haben und in den üblichen Verwendungsmengen als unbedenklich gelten, wie zum Beispiel Calciumcarbonat (E 170) oder Stickstoff (E 941), und für die deswegen auf europäischer Ebene kein ADI-Wert abgeleitet wurde, werden ohne spezifische numerische Höchstmenge (quantum satis (qs)) zugelassen. Nach der „Guten Herstellungspraxis“ dürfen sie nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.

Alle in der EU zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe haben eine E-Nummer. Eine E-Nummer wurde bzw. wird an solche Zusatzstoffe vergeben, deren Verwendung von dem in 2003 aufgelösten Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss (SCF) der Europäischen Kommission bzw. von dem seit 2003 zuständigen Expertengremium der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) als gesundheitlich unbedenklich angesehen wird. Lebensmittelzusatzstoffe müssen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) auf verpackten Lebensmitteln in der Regel mit dem Klassennamen (z. B. „Konservierungsstoff“), gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung oder der E-Nummer aufgeführt werden.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften sind auch auf einer Website der Europäischen Kommission verfügbar.

Datenbank zu Verwendungsbedingungen für Lebensmittelzusatzstoffe

Die Europäische Kommission hat eine Datenbank zur Verfügung gestellt, in der die zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit ihren Verwendungsbedingungen recherchiert werden können. Diese Datenbank ist in englischer Fassung verfügbar. Die Informationen basieren auf den Informationen der Unionsliste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.

Überwachung der gesetzlichen Regelungen zur Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen

In Deutschland ist die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen durch die unmittelbar geltenden EU-Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008und die betreffenden Änderungsverordnungen geregelt. Reinheitskriterien für Lebensmittelzusatzstoffe sind durch die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 geregelt.

In dem föderalen System der Bundesrepublik Deutschland unterliegt die Lebensmittelüberwachung (einschließlich der Überwachung der Zusatzstoff-Verwendung) den Behörden der Bundesländer. Die zuständigen obersten Landesbehörden koordinieren - je nach Bundesland unterschiedlich - eine mehrstufige Behördenorganisation bis hin zu den lokalen Ämtern der Lebensmittelüberwachung. Welche Behörde im konkreten Einzelfall vor Ort zuständig ist, kann bei der obersten Landesbehörde des Bundeslandes erfragt werden.

Lebensmittelüberwachung – Verzeichnis der obersten Länderbehörden

Verwendungsbedingungen für Lebensmittelzusatzstoffe auf globaler Ebene

Auf globaler Ebene werden auf der Basis der Gutachten des Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (JECFA) von dem Codex-Komitee für Lebensmittelzusatzstoffe (Codex Committee on Food Additives, CCFA) der Codex Alimentarius Kommission (Codex Alimentarius Commission, CAC) Standards zu Lebensmittelzusatzstoffen etabliert. Das CCFA und die CAC sind Einrichtungen der Welternährungsorganisation (FAO) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die betreffenden Verwendungsbedingungen sind in dem General Standard for Food Additives (GSFA) aufgeführt. Sie sind in der EU rechtlich nicht verbindlich, können aber gegebenenfalls relevant sein, wenn Streitfälle zwischen der EU und Drittstaaten bei der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) zu verhandeln sind. Das ist einer der Gründe, weshalb sich die Europäische Kommission gemeinsam mit den EU-Mitgliedstaaten aktiv an denBeratungendes CCFA und der CAC beteiligt.

Der General Standard for Food Additives und weitere CCFA-Standards sind auf den Codex Alimentarius-Websites verfügbar.

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Stellungnahmen

 (27)
Datum Titel Größe
07.02.2023
Stellungnahme Nr. 006/2023 des BfR
Alternativen zu Zucker: Wie viel Süßungsmittel steckt in Erfrischungsgetränken? 950.0 KB
PDF-Datei
07.02.2023
Stellungnahme Nr. 005/2023 des BfR
Führen Mischungen mehrerer Süßungsmittel zu gesundheitlichen Risiken für den Menschen? 767.0 KB
PDF-Datei
07.02.2023
Stellungnahme Nr. 004/2023 des BfR, Bewertungsstand 23. September 2019)
Süßungsmittel: Mehrheit der Studien bestätigt keine Gesundheitsbeeinträchtigung - allerdings ist die Studienlage unzureichend 1.1 MB
PDF-Datei
17.10.2022
Stellungnahme Nr. 026/2022 des BfR
Rückläufige Jodzufuhr in der Bevölkerung: Modellszenarien zur Verbesserung der Jodaufnahme bei Kindern und Jugendlichen 987.0 KB
PDF-Datei
14.12.2021
Stellungnahme Nr. 040/2021 des BfR
Curcumin in Nahrungsergänzungsmitteln: Gesundheitlich akzeptable tägliche Aufnahmemenge kann überschritten werden 287.4 KB
PDF-Datei
08.12.2021
Stellungnahme Nr. 038/2021 des BfR
Neubewertung von Titandioxid: BfR zieht ähnliche Schlüsse wie die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit 560.0 KB
PDF-Datei
09.02.2021
Stellungnahme Nr. 005/2021 des BfR
Rückläufige Jodzufuhr in der Bevölkerung: Modellszenarien zur Verbesserung der Jodaufnahme 986.9 KB
PDF-Datei
08.01.2020
Stellungnahme Nr. 001/2020 des BfR
Zuckerersatz Allulose: Für eine gesundheitliche Bewertung als Lebensmittelzutat sind weitere Daten erforderlich 297.8 KB
PDF-Datei
09.04.2019
Stellungnahme Nr. 012/2019 des BfR
Süßstoff Sucralose: Beim Erhitzen von Lebensmitteln können gesundheitsschädliche Verbindungen entstehen 378.1 KB
PDF-Datei
04.07.2014
Stellungnahme Nr. 023/2014 des BfR
Gesundheitliche Bewertung von Erfrischungsgetränken mit zugesetzten bromierten Pflanzenölen 148.1 KB
PDF-Datei
12.01.2012
Stellungnahme Nr. 003/2012 des BfR
Der Einsatzbereich von Natamycin als Lebensmittelzusatzstoff sollte nicht erweitert werden 80.5 KB
PDF-Datei
14.07.2011
Stellungnahme Nr. 015/2012 des BfR
Bewertung von „Candy Sprays“ mit erhöhtem Zitronensäuregehalt 160.5 KB
PDF-Datei
28.12.2009
Stellungnahme Nr. 024/2010 des BfR
BfR rät von Nanosilber in Lebensmitteln und Produkten des täglichen Bedarfs ab 82.1 KB
PDF-Datei
03.07.2008
Stellungnahme Nr. 001/2009 des BfR
Die Datenlage zur Bewertung der Anwendung der Nanotechnologie in Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen ist derzeit noch unzureichend 103.0 KB
PDF-Datei
13.09.2007
Stellungnahme Nr. 040/2007 des BfR
Hyperaktivität und Zusatzstoffe - gibt es einen Zusammenhang? 103.3 KB
PDF-Datei
09.12.2004
Stellungnahme des BfR vom 27.03.2003, Aktualisierung
Verwendung von Nitrat und Nitrit als Lebensmittelzusätze - Urteil des Europäischen Gerichtshofes 32.3 KB
PDF-Datei
09.01.2004
Aktualisierte Stellungnahme Nr. 006/2005 des BfR
Hohe Gehalte an Zitronensäure in Süßwaren und Getränken erhöhen das Risiko für Zahnschäden 60.5 KB
PDF-Datei
19.11.2003
Stellungnahme des BfR
Farbstoffe Sudan I bis IV in Lebensmitteln 153.9 KB
PDF-Datei
09.09.2003
Stellungnahme des BfR
Natamycin als Lebensmittelzusatzstoff 32.3 KB
PDF-Datei
16.07.2003
Stellungnahme des BfR
Überempfindlichkeitsreaktionen durch Glutamat in Lebensmitteln 9.5 KB
PDF-Datei
19.05.2003
Aktualisierte Stellungnahme des BfR
Gesundheitliche Bewertung von Raucharomen 16.7 KB
PDF-Datei
13.02.2003
Stellungnahme des BfR;
Lebensmittelzusatzstoffe (außer Farbstoffe und Süßungsmittel) - Vorschläge zur Änderung der europäischen Richtlinie 63.2 KB
PDF-Datei
06.06.2002
Stellungnahme des BgVV;
Wirkt Saccharin photoallergen? 27.5 KB
PDF-Datei
23.10.2001
Stellungnahme des BgVV;
Verzehr von nitrit-/nitratgepökelten Fleischwaren - Bewertung eines Gutachtens zur Beurteilung der Gefährdungslage beim Menschen 50.5 KB
PDF-Datei
31.05.2001
Stellungnahme des BgVV;
Süßstoff Cyclamat in Lebensmitteln 16.3 KB
PDF-Datei
07.09.2000
Stellungnahme des BgVV;
Einschätzung von Beta-Carotin durch den Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss der EU 20.5 KB
PDF-Datei
12.12.1994
Stellungnahme des BgVV;
Süßstoff Sucralose (Trichlorogalactosucrose -TGS) 57.0 KB
PDF-Datei

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Fragen und Antworten

 (3)
Datum Titel Größe
12.05.2021
Aktualisierte Fragen und Antworten des BfR
Titandioxid - gibt es gesundheitliche Risiken? 447.9 KB
PDF-Datei
09.02.2021
FAQ des BfR vom 20. Februar 2020, aktualisiert
Jodversorgung in Deutschland wieder rückläufig - Tipps für eine gute Jodversorgung 167.2 KB
PDF-Datei
13.02.2015
FAQ des BfR
Fragen und Antworten zu Zuckerkulör in Getränken 50.8 KB
PDF-Datei

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Hintergrundinformation

 (1)
Datum Titel Größe
01.07.2014
Hintergrundinformation Nr. 025/2014 des BfR
Bewertung von Süßstoffen und Zuckeraustauschstoffen 91.2 KB
PDF-Datei

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Externe Links

 (22)
Link
Agency revises advice on certain artificial colours (Presseinformation der Food Standards Agency vom 10. September 2007)
Minutes Statement on Smoke Flavourings (Stellungnahme des SCF vom 4. März 2003)
Opinion concerning the safety of paraben usage in food (AFC, 28 September 2004)
Opinion of the Scientific Committee on Food on Benzyl alcohol (vom 24. September 2002)
Opinion on a request from the Commission related to a new long-term carcinogenicity study on aspartame (Stellungnahme der EFSA vom 3. Mai 2006)
Report on Smoke Flavourings (Bericht des SCF vom 25. Juni 1993)
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Empfehlungen des SCF für Untersuchungen zur Bewertung von Lebensmittelzusatzstoffen (Guidance on Submissions for Food Additive Evaluations by the Scientific Committee on Food; Opinion vom 11. Juli 2001)
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)
Informationen der EU-Kommission zu Zusatzstoffen und Aromastoffen
Informationen der EU-Kommission
Informationen des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Informationen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Informationen des Max Rubner-Instituts zur Jodversorgung
JECFA: Monographien und Bewertungen von Zusatzstoffen (Monographs & Evaluations, nur in Englisch)
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV)
Stellungnahme der DFG - Senatskommission zur Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Lebensmitteln zur potentiellen Beteiligung einer oralen Glutamat-Aufnahme an chronischen neurodegenerativen Erkrankungen (Endfassung vom 8. April 2005)
Verordnung über Anforderungen an Zusatzstoffe und das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen für technologische Zwecke
Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken
Verwendung von Sulfiten, Nitriten und Nitraten als Lebensmittelzusatzstoffen (Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20. März 2003)

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