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Bewertung von Lebensmittelzusatzstoffen

Verschiedene Erfrischungsgetränke

Lebensmittelzusatzstoffe sind dazu bestimmt, Lebensmitteln zugesetzt zu werden, um ihre Beschaffenheit zu beeinflussen oder bestimmte Eigenschaften oder Wirkungen zu erzielen. Nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sind das „Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können.“

Zu den Zusatzstoffen gehören z.B. künstliche Süßstoffe, Farbstoffe, Konservierungsstoffe, Antioxidationsmittel, Säuerungsmittel, Emulgatoren, Stabilisatoren oder Backtriebmittel etc.

Ausgenommen sind beispielsweise übliche Lebensmittel bzw. Lebensmittelzutaten und Aromen. Chemisch definierte Aromastoffe sind gesondert geregelt. Nach § 2 LFGB sind vom Zusatzstoffbegriff Stoffe ausgenommen, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel verwendet werden. Andererseits sind einige Stoffe den Zusatzstoffen gleichgestellt, z.B. Mineralstoffe und die Vitamine A und D.

Es dürfen nur zugelassene Zusatzstoffe verwendet werden. Eine Zulassung darf nur für Zusatzstoffe erteilt werden, wenn

  • sie technologisch notwendig sind,

  • sie gesundheitlich unbedenklich sind,

  • Verbraucher durch ihre Verwendung nicht getäuscht werden.

Alle zugelassenen Zusatzstoffe sind durch verschiedene nationale und internationale Institutionen und Expertengremien gesundheitlich bewertet worden (vgl. die Seite „Gesundheitliche Bewertung zu technologischen Zwecken zugesetzter Zusatzstoffe“ auf der BfR-Website).

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